1. Die geplante Verbindungsstraße zwischen der Wilhelm-Hoegner-Straße und der Bamberger Straße in Nürnberg soll auch weiterhin als Darstellung im Flächennutzungsplan enthalten bleiben.
I. Ein in Poppenreuth nordöstlich der Schnepfenreuther Straße ansässiger Gemüsebaubetrieb beabsichtigt auf den Grundstücken Fl. Nrn. 429 und 430 Gemarkung Poppenreuth die Errichtung einer ca. 25.000 m² großen Gewächshausanlage mit den entsprechenden Funktionsgebäuden und einem Wasserbehälter (siehe Anlage 1).
Der Bauausschuss der Stadt Fürth hat sich bereits in seiner Sitzung am 20.05.2020 im Rahmen einer formlosen Anfrage mit dem geplanten Bauvorhaben des Gemüsebaubetriebs befasst und beschlossen, eine Baugenehmigung für eine neue großflächige Gewächshausanlage auf den o. g. Grundstücken – unter der Prämisse, dass den Anforderungen und Auflagen der zum Bauantragsverfahren zu beteiligenden Fachdienststellen nachgekommen wird – in Aussicht zu stellen.
Laut den nun eingereichten Unterlagen zum Antrag auf Baugenehmigung handelt sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein sogenanntes „Hydroponik“-Gewächshaus. Die Erzeugung von Gemüse erfolgt an 365 Tagen im Jahr bodenunabhängig in Spezialkultur und künstlicher Belichtung. Zugekaufte Jungpflanzen in Torfballen werden in Wasserrinnen gestellt und mittels Nährlösungen in einem geschlossenen Wasserkreislauf kultiviert. Zur Vermeidung nächtlicher Lichtverschmutzung der Umgebung dienen spezielle Verdunklungsschirme. Zu den eingereichten Antragsunterlagen ist noch anzumerken, dass noch keine Angaben zum Verkehrsaufkommen vorliegen.
Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht ist die Errichtung einer großflächigen Gewächshausanlage mit Funktionsgebäuden und Wasserbehälter auf den o. g. Grundstücken wie folgt zu beurteilen:
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Fürth
sind die Grundstücke Fl. Nrn. 429 und 430 Gemarkung
Poppenreuth als
Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt (siehe Abb.1).
Südlich und östlich des fraglichen Bereichs
verläuft der als Landschaftsschutzgebiet festgesetzte „Poppenreuther
Landgraben“. Beidseitig steht der Ufer- bzw. Geländestreifen in einer Breite
von ca. 12 m unter Landschaftsschutz
und tangiert die o. g. Grundstücke.
Abb.1: Ausschnitt aus
dem wirksamen Flächennutzungsplan
Zusätzlich wird im Bereich des
Poppenreuther Landgrabens das Planzeichen „Uferschutzstreifen
mit Maßnahmen zur Gewässersanierung“ dargestellt. Landschaftsplanerische
Zielsetzung ist es, die Landgräben naturnäher zu gestalten und
Nährstoffeinträge in die Gewässer zu verringern.
Weiterhin werden Teilflächen im Bereich der beiden
Grundstücke im Flächennutzungsplan mit dem Planzeichen „Umgrenzung für Flächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft“
gekennzeichnet. Es handelt sich hier um Flächen, auf denen die
landwirtschaftliche Nutzung fortbestehen soll, aber die Erfordernisse des
Ressourcenschutzes und die Entwicklung naturnaher Vegetationsstrukturen in
besonderem Maße zu berücksichtigen sind. Aus dieser Darstellung (Umgrenzung) resultieren jedoch keine direkten
Einschränkungen bestehender Nutzungen.
Darüber hinaus verläuft
im östlichen Randbereich des Grundstücks Fl. Nr. 430 die im Flächennutzungsplan
ausgewiesene geplante Verbindungsstraße
zwischen der Wilhelm-Hoegner-Straße und
der Bamberger Straße in Nürnberg. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für
den fraglichen Bereich besteht nicht.
Aufgrund der Lage der
Grundstücke im Außenbereich erfolgt die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch
(BauGB).
Im vorliegenden Fall – Errichtung einer Gewächshausanlage mit den entsprechenden Funktionsgebäuden – handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben, es gilt demnach § 35 Abs. 1 BauGB für die planungsrechtliche Beurteilung. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Gartenbaubetrieb, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert ist.
Laut den Planunterlagen beträgt die Brutto-Grundfläche der beantragten Gewächshausanlage ca. 25.000 m². Zur freien Landschaft hin beträgt die Breite des Baukörpers an der Nordseite ca. 166 m. Eine Überbauung des Landschaftsschutzgebiets „Poppenreuther Landgraben“ ist nicht beabsichtigt.
Anzumerken ist auch, dass der fragliche Landschaftsraum schon jetzt durch Hochglasflächen geprägt und das Landschaftsbild hierdurch vorbelastet ist. Es handelt sich hierbei um weitere Gewächshäuser dort ansässiger Gartenbaubetriebe.
Nach Würdigung der im
vorliegenden Fall betroffenen Belange und der regionalplanerischen Zielsetzung,
die dem Sonderkulturanbau im Knoblauchsland Vorrang vor anderen Nutzungen
einräumt, könnte für die Errichtung einer Gewächshausanlage aus
städtebaulicher Sicht zwar grundsätzlich eine Zustimmung in Aussicht gestellt
werden. Allerdings müsste dazu aus Sicht des Baureferates die Gewächshausanlage
im östlichen Bereich aufgrund der im Flächennutzungsplan dargestellten
geplanten Verbindungsstraße zwischen der Wilhelm-Hoegner-Straße und der
Bamberger Straße (siehe
Anlage 2) verkleinert werden. Diese
geplante Straßentrasse ist im Rahmen der Gesamtfortschreibungen der
Flächennutzungspläne in Nürnberg und Fürth, nach enger Abstimmung zwischen
beiden Städten, in beide Flächennutzungspläne aufgenommen worden.
Wenngleich von Seiten der Stadt Nürnberg die Realisierung
des Ausbaus derzeit in Frage steht, weil der Stadtrat der Stadt Nürnberg
in der Sitzung am 24.05.2017 ein Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Herausnahme der Umgehungsstraße
eingeleitet hat, ist der Ausgang dieses Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
offen.
Ungeachtet dessen wird gemäß
Beschluss des Bauausschusses der Stadt Fürth vom 08.05.2019 die
Verbindungsstraße zwischen der Wilhelm-Hoegner-Straße (Fürth) und der Bamberger
Straße (Nürnberg) weiterhin als erforderlich erachtet. Auch seitens der
Verkehrsplanung wird die Verbindungsstraße zwischen Wilhelm-Hoegener-Straße
(Fürth) und der Bamberger Straße (Nürnberg) ebenfalls als notwendig betrachtet.
Aufgrund der o. g. Ausführungen kann dem Bauvorhaben - Errichtung einer neuen
großflächigen Gewächshausanlage mit
Funktionsgebäuden und Wasserbehälter - auf den Grundstücken Fl. Nrn. 429 und 430 Gemarkung Poppenreuth im Ergebnis aus
planungsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Voraussetzung für die Genehmigung des Bauvorhabens in seiner jetzigen Form wäre, dass ein Verfahren zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der „Herausnahme der geplanten Verbindungsstraße zwischen der Wilhelm-Hoegner-Straße und der Bamberger Straße“ bis zur Rechtskraft geführt worden ist.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Lageplan mit eingezeichnetem Bauvorhaben
Anlage 2: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP mit der geplanten Verbindungsstraße