Betreff
Verlängerung des zeitweisen Verzichtes auf Stundungszinsen; Verlängerung der vorübergehenden Änderung der Wertgrenzen bei der Zuständigkeit für Steuerstundungen
Vorlage
Käm/0767/2020
Art
Steuervorlage (Käm)

Die Stadt Fürth verzichtet weiterhin bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen der Corona-Krise auf die üblichen Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 30.06.2021 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung.

 

Die Stadt Fürth hebt befristet bis 30.06.2021 die Geschäftsordnung des Stadtrates in Verbindung mit den Vollzugsvorschriften zum Haushaltsplan dahingehend auf, dass die Verwaltung über Anträge auf die Stundung von Steuern bis zu 250.000 € selbst entscheiden darf.


Der Ferienausschuss hat am 29.04.2020 beschlossen, bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen des Coronavirus auf die üblichen Stundungszinsen zu verzichten. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2020 (Käm/0693/2020).

 

Im Schreiben vom 17.11.2020 gibt der Deutsche Städtetag Empfehlungen für die Ausgestaltung abgabenbezogener Liquiditätshilfen der Städte und Gemeinden an Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus.

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme Steuerzahlungen gestundet werden. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis 30.06.2021 weiterhin verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

 

Die Stadt Fürth verzichtet analog zu der vorgenannten Unterstützungsmaßnahme bei der Stundung von Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen infolge der Auswirkungen der Corona-Krise auf die üblichen Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 30.06.2021 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates in Verbindung mit den Vollzugsvorschriften zum Haushaltsplan, wonach dem Stadtrat gemäß Nr. 11.3 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer finanzieller Bedeutung (in einer Höhe ab 250.000 €) und dem Finanzausschuss (in einer Höhe ab 50.000 €) obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen der Corona-Krise bis 30.06.2021 bis zur Höhe von 250.000 € keine Anwendung. Der Grund ist, dass wir nach Vorgabe des Bundes- und Landesregierung schnell und unbürokratisch reagieren müssen und die Antragszahl hoch ist.