Betreff
Überleitung StBauF-Programm "Soziale Stadt" in StBauF-Programm "Sozialer Zusammenhalt"; Programmaufstellung 2021 / Jahresantrag
Vorlage
SpA/0898/2021
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den vorliegenden Jahresantrag für das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II „Sozialer Zusammenhalt“ 2021. Die Anmeldung erfolgt unter dem Vorbehalt der mittelfristigen Finanzplanung. Der städtische Eigenanteil beträgt 40 % der förderfähigen Kosten

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Im Programmjahr 2020 wurde das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ in das neue Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm II „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ übergeleitet. 

 

Im Vollzug des Baugesetzbuches und der Städtebauförderungsrichtlinien wurde der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 26.11.2020 eine Fortschreibung der mittelfristigen, voraussichtlich förderfähigen Kosten vorgelegt.

 

Für die Programmjahre 2021 - 2024 wurde ein Kostenvolumen von insgesamt ca. 21,2 Mio € angemeldet. Bei der angemeldeten Summe handelt es sich um voraussichtlich förderfähige Kosten, d. h. Kosten, die aus Städtebauförderungsmitteln bezuschusst werden könnten und nicht durch andere Fördermittel (z. B. nach FAG, GVFG, …) abgedeckt werden. Der städtische Eigenanteil an den förderfähigen Kosten beträgt derzeit 40 %, der Städtebauförderungsanteil Bund/Land 60 %.

 

Auf Basis der gemeldeten Kosten erfolgt die landesweite Mittelzuteilung aus dem Städtebauförderungsprogramm, die durch separate Anträge auf Zuschussbewilligung konkretisiert wird.


Die Regierung von Mittelfranken bittet im Zuge der Aufstellung der jährlichen Programme um beschlussmäßige Bestätigung des Antrags.

 

Darüber hinaus wird auf folgende Neuerung hingewiesen: mit Art. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 wurde die Integration von Maßnahmen des Klimaschutzes als Fördervoraussetzung definiert:

 

Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz 2 gilt entsprechend.“


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

Mögl. StBauF-Mittel bei Realisierung der Maßnahmen

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Jahresantrag 2021