Von den Ausführungen der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die im
Entwurf beigefügte Änderungssatzung zur Grünanlagensatzung.
Anwohner des Grillplatzes am Badsteg haben sich mit Schreiben vom
02.12.2020 an die Mitglieder des Stadtrates gewandt. Mit Blick auf die
pandemiebedingt ausgefallenen Bürgerversammlungen einerseits und die im letzten
Jahr als erheblich belästigend wahrgenommene Musikbeschallung durch
Grillplatzplatzbesucher andererseits wurde um Befassung des Stadtrates mit
folgenden Anliegen gebeten:
Zum einen wurde angeregt, in § 4 Abs. 1 der städtischen
Grünanlagensatzung (GrünAnlS) ein Verbot von „Musik jeder Art“ aufzunehmen. Zum
anderen soll § 4 Abs. 6 lit. i) GrünAnlS dahingehend ergänzt werden, dass neben
der Lärmbelästigung anderer Besucher ausdrücklich auch die Lärmbelästigung von
Anwohnern, insbesondere durch Musik, untersagt werde.
Seitens der Verwaltung ist hierzu folgendes auszuführen:
Nach § 4 Abs. 1 GrünAnlS haben sich Besucher in den Grünanlagen so zu
verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird. Lärmbelästigung durch Musikbeschallung ist demzufolge bereits
jetzt – neben der speziellen Regelung in § 4 Abs. 6 lit. i) GrünAnlS – voll
umfänglich erfasst und durch ein entsprechendes Piktogramm auf den Schildern am
Grillplatz kenntlich gemacht: Musik ist verboten, solange und soweit sie in
einer Lautstärke bzw. Art und Weise erfolgt, mit der „andere“ (also Besucher und
Anwohner) belästigt werden. Das Verbot wird im Rahmen der personellen
Möglichkeiten sowohl vom Kommunalen Ordnungsdienst als auch von der Polizei
überwacht und durchgesetzt.
Für ein darüber hinaus gehendes Verbot von Musik „jeder Art“ gibt es
weder Veranlassung, noch wäre ein solches verhältnismäßig. Denn gedämpfte Musik
etwa stört in der Regel weder andere Besucher, noch Anwohner.
Im Rahmen der Prüfung der Eingabe ist allerdings aufgefallen, dass
zwar gemäß § 12 Nr. 10 GrünAnlS die Lärmbelästigung anderer Besucher, nicht
aber die von Anwohnern bußgeldbewehrt ist. Aus Sicht der Verwaltung ist es im
Sinne einer entsprechend weitergehenden Sanktionsmöglichkeit geboten, diese
Regelungslücke zu schließen. Der sinnvollste und auch effektivste Weg besteht
darin, Verstöße gegen § 4 Abs. 1 neu in den Ordnungswidrigkeiten-Katalog des §
12 aufzunehmen. Durch die entsprechende Ergänzung wären zukünftig sowohl Lärmbelästigungen
von Anwohnern als auch jedwede anderweitigen Störungen von anderen Besuchern,
Anwohnern oder sonstigen Dritten als Ordnungswidrigkeit erfasst.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Entwurf einer Änderungssatzung zur Grünanlagensatzung
einschl. Synopse