Betreff
Änderung der Grünanlagensatzung - Eingabe Anwohner Grillplatz am Badsteg
Vorlage
Rf. III/0136/2021
Aktenzeichen
III/Mö
Art
Beschlussvorlage - R

Von den Ausführungen der Verwaltung wird Kenntnis genommen. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die im Entwurf beigefügte Änderungssatzung zur Grünanlagensatzung.


Anwohner des Grillplatzes am Badsteg haben sich mit Schreiben vom 02.12.2020 an die Mitglieder des Stadtrates gewandt. Mit Blick auf die pandemiebedingt ausgefallenen Bürgerversammlungen einerseits und die im letzten Jahr als erheblich belästigend wahrgenommene Musikbeschallung durch Grillplatzplatzbesucher andererseits wurde um Befassung des Stadtrates mit folgenden Anliegen gebeten:

 

Zum einen wurde angeregt, in § 4 Abs. 1 der städtischen Grünanlagensatzung (GrünAnlS) ein Verbot von „Musik jeder Art“ aufzunehmen. Zum anderen soll § 4 Abs. 6 lit. i) GrünAnlS dahingehend ergänzt werden, dass neben der Lärmbelästigung anderer Besucher ausdrücklich auch die Lärmbelästigung von Anwohnern, insbesondere durch Musik, untersagt werde.

 

Seitens der Verwaltung ist hierzu folgendes auszuführen:

 

Nach § 4 Abs. 1 GrünAnlS haben sich Besucher in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert     oder belästigt wird. Lärmbelästigung durch Musikbeschallung ist demzufolge bereits jetzt – neben der speziellen Regelung in § 4 Abs. 6 lit. i) GrünAnlS – voll umfänglich erfasst und durch ein entsprechendes Piktogramm auf den Schildern am Grillplatz kenntlich gemacht: Musik ist verboten, solange und soweit sie in einer Lautstärke bzw. Art und Weise erfolgt, mit der „andere“ (also Besucher und Anwohner) belästigt werden. Das Verbot wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten sowohl vom Kommunalen Ordnungsdienst als auch von der Polizei überwacht und durchgesetzt.

 

Für ein darüber hinaus gehendes Verbot von Musik „jeder Art“ gibt es weder Veranlassung, noch wäre ein solches verhältnismäßig. Denn gedämpfte Musik etwa stört in der Regel weder andere Besucher, noch Anwohner.

 

Im Rahmen der Prüfung der Eingabe ist allerdings aufgefallen, dass zwar gemäß § 12 Nr. 10 GrünAnlS die Lärmbelästigung anderer Besucher, nicht aber die von Anwohnern bußgeldbewehrt ist. Aus Sicht der Verwaltung ist es im Sinne einer entsprechend weitergehenden Sanktionsmöglichkeit geboten, diese Regelungslücke zu schließen. Der sinnvollste und auch effektivste Weg besteht darin, Verstöße gegen § 4 Abs. 1 neu in den Ordnungswidrigkeiten-Katalog des § 12 aufzunehmen. Durch die entsprechende Ergänzung wären zukünftig sowohl Lärmbelästigungen von Anwohnern als auch jedwede anderweitigen Störungen von anderen Besuchern, Anwohnern oder sonstigen Dritten als Ordnungswidrigkeit erfasst.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Entwurf einer Änderungssatzung zur Grünanlagensatzung einschl. Synopse