Betreff
Antrag der SPD Stadtratsfraktion vom 11.02.2021 - Fürther Kunst- und Kulturszene: Finanzielle Unterstützung bei der Beantragung von Projektmitteln
Vorlage
Rf. IV/0085/2021
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme.

 


Situation der Fürther Künstlerinnen und Künstler in Fürth

 

Durch die Corona-Pandemie sind Spielstätten geschlossen oder haben eine geringere Zuschauerkapazität. Das führt dazu, dass Aufführungsmöglichkeiten knapp werden. Auch in Fürth ist die Lage ernst. Neben der Stadthalle und dem Stadttheater sind die kleineren Veranstaltungsorte, die freien Musiker/-innen, Schauspieler/-innen, Tänzer/-innen, Kabarettist/-innen, Kleinkünstler/-innen eine Bühne bieten, seit nun fast einem Jahr geschlossen bzw. fahren aufgrund von Abstandsregelungen nur mit einem Drittel ihrer Kapazität. Produktionen und Gastspiele, die für die Schließzeit vereinbart waren, sind auf spätere Termine im Jahr verschoben worden

Dadurch gibt es einen großen Rückstau in den Häusern, der bewirkt, dass keine neuen Auftrittsmöglichkeiten in diesem Jahr mehr angeboten werden können. Ohnehin ist Fürth die Zahl der Räumlichkeiten für Veranstaltungen aber auch für Ausstellungen, Proben, Lagerung sehr knapp. Während der Pandemie verschärft sich die Not.

Dringend wird Raum für Kunst und Kultur benötigt. In diesem Sommer braucht es verstärkt Open-Air-Spielstätten. Neben der Freilichtbühne, deren Programm in diesem Sommer ausnahmsweise ausgeweitet werden sollte, braucht es weitere dezentrale Orte. Den privaten Veranstalter/-innen sollte großzügig gestattet werden, ihre Innenhöfe und Gärten zu bespielen, um freien Künstler/-innen zu helfen und um selbst Einnahmen zu generieren. Auf städtischem Grund wird keine Miete erhoben.

 

Um Künstler/-innen zu fördern, hatte das Kulturamt den Auftrag, ein Konzept auszuarbeiten, das im nächsten Kulturausschuss am 4. März 2021 vorgestellt und beschlossen wird.

Künstlerinnen und Künstler können beim Bund und Land Förderungen beantragen, um Einnahmeausfälle zu kompensieren. In einigen Fällen ist ein Eigenanteil erforderlich, um Förderung zu erhalten. Dies betrifft vor allen Dingen die Förderung von privaten Spielstätten durch den Bund um Rahmen des Förderprogramms „Neustart Kultur“.

Eine finanzielle Unterstützung der Einrichtungen und Einzelpersonen der Fürther Kunst- und Kulturszene - bei im Rahmen der Beantragung von Bundes- und Landesfördermitteln aufzubringendem Eigenanteil - seitens der Stadt Fürth ist aufgrund des EU-Beihilferechts und dessen Umsetzung in Bayern, nicht möglich. Diese Unterstützung würde eine direkte Wirtschaftsförderung bedeuten, was in der Rechtsprechung als unzulässig angesehen wird. Zudem ist zu beachten, dass Doppelförderungen nicht möglich sind.

 

Folgende private Spielstätten in Fürth haben Förderung beantragt, für die ein Eigenanteil gezahlt werden muss:

·         Comödie Fürth:

für Luftwäscheranlage mit Eigenanteil: 10.000 €, der selbst getragen wurde

·         Kofferfabrik Fürth:

für Luftwäscheranlage mit Eigenanteil 2600 €. Der Kulturverein der Kofferfabrik e.V. wurde vom Amt für Wirtschaft beauftragt, den geförderten Luftwäscher auf seine Wirksamkeit hin zu testen. Dafür erhielt der Kulturverein der Kofferfabrik 2600 € eine allgemeine Förderung.

·         Das Babylon-Kino Fürth hat noch keine Anträge gestellt, für die ein Eigenanteil notwendig wäre. Planungen bestehen aber. Der Eigenanteil wird selbst getragen.

 

Bundes- und Landesmittel zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern während der Corona-Krise

Künstlerinnen und Künstler können Unterstützung aus den folgenden Förderprogrammen erhalten:

 

Hilfen des Bundes

 

Infografik: Aktuelle Corona-Hilfen auf einen Blick

NEUSTART KULTUR

Programmteil 1

„Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“

Antragsberechtigt sind: Museen, Theater, Musikaufführungsstätten, Kulturzentren, Kleinkunstbühnen, Zirkusse und sonstige Spielstätten außer Kinos

Um Fördermittel zu erhalten, müssen 10 % an Eigenmitteln aufgebracht werden.

Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % erforderlich.

 

Programmteil 2

Strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos

Der Bund übernimmt max. 80 % der förderfähigen Kosten. 20 % muss das Unternehmen selbst aufbringen.

Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 20 % erforderlich.

 

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III gilt von Januar bis Juni 2021 und greift auch rückwirkend bei Umsatzrückgängen für die Monate November und Dezember 2020. Durch im Januar 2021 vorgenommene Anpassungen wird die Überbrückungshilfe vereinfacht und aufgestockt sowie einem größeren Kreis an Antragstellerinnen und Antragstellern zugänglich gemacht. Die Überbrückungshilfe III enthält mit der sogenannten Neustarthilfe auch eine Maßnahme, die sich an Soloselbständige und damit auch ausdrücklich an Kunst- und Kreativschaffende richtet, die oftmals keine betrieblichen Fixkosten haben. Diese können eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro beantragen. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften werden ebenfalls verlängert.

 

Hilfen des Landes Bayern

 

Soloselbständigen-Programm

 

Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 1. Oktober 2020), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.

 

Als Finanzhilfen werden ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe des Umsatzrückgangs im Antragszeitraum, höchstens jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat, sowie sowie ggf. der Ersatz der nachgewiesenen Kosten für die Mithilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Rechtsanwalts im Rahmen der Antragstellung gewährt.

 

Es ist kein Eigenanteil erforderlich.

 

 

 

Spielstätten- und Veranstalterprogramm

 

Unterstützt werden kulturelle Spielstätten und Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte, die von der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind und die jeweils nachweisen können, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte bzw. die Tätigkeit als Kulturveranstalter ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist und dass die Spielstätte bzw. die Hauptniederlassung des Kulturveranstalters ihren Sitz in Bayern hat.

 

Gefördert wird ein nachgewiesener Liquiditätsengpass von bis zu 100 %. Die Höhe der Förderung richtet sich auch nach der Anzahl der Beschäftigten.

 

Es ist kein Eigenanteil erforderlich.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: