Betreff
Baden in der Rednitz am alten Flussbad: Aktueller Sachstand
Vorlage
OA/0453/2021
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)
  1. Der Umweltausschuss nimmt folgende Empfehlung der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis:

Das generelle Badeverbot für die Rednitz wird aufgehoben und es wird (nur noch) auf Dauer vom Baden abgeraten, sobald dies in Anbetracht der Wasserqualität seitens des zuständigen Gesundheitsamtes beim Landratsamt Fürth für vertretbar erachtet wird. Dadurch wird die Rednitz nicht zum Badegewässer. Das Baden ist dann lediglich im Rahmen des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr zulässig.

 

  1. Sobald das Badeverbot für die Rednitz aufgehoben werden kann, wird die Verwaltung beauftragt, dem Stadtrat nach Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Beschlussfassung vorzulegen:

 

a)       Eine entsprechende Änderungsverordnung zu § 1 der Verordnung über das Baden sowie das Betreten von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth und

b)      eine Rechtsverordnung gemäß Art. 18 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz zur Regelung des Gemeingebrauchs der Rednitz. Dabei soll insbesondere der Bereich zwischen der Siebenbogenbrücke und dem Wehr an der Foerstermühle, also vor allem der Bereich der Uferpromenade, einbezogen werden. Hierbei sollen Badeverbotszonen südlich und nördlich des im Lageplan gemäß Anlage ausgewiesenen „Bereich Badestelle“ vorgesehen werden.

 


Der Umweltausschuss hat am 17.09.2020 die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob das Badeverbot am „Alten Flussbad“ aufgehoben werden kann sowie die Messkampagne an der Rednitz fortzusetzen.

 

Bei der aktuellen Messreihe sollen nach Rücksprache mit dem Landratsamt Fürth/Gesund-heitsamt neben den Parametern Escherichia coli und Enterokokken auch verschiedene Schwermetalle gemessen werden. Hierfür wird der der Eigenbetrieb der Stadt Nürnberg für Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) beauftragt. Die Messungen und die Analyse der Messergebnisse kosten pro Jahr 1.427,00 EUR.

 

Zur Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen einer Aufhebung des Badeverbots am „Alten Flussbad“ sowie zur Begutachtung der derzeitigen Situation hinsichtlich etwaiger Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem bestehenden Badeverbot wurde ein Rechtsgutachten einer auf Haftungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei eingeholt. Die Kanzlei wurde gebeten, anhand von Fragestellungen der Verwaltung konkrete Aussagen zu treffen bzw. Maßnahmenvorschläge zu unterbreiten.

 

Im Gutachten vom 08.03.2021 wurden zu den relevanten Fragen der Stadt Fürth folgende Aussagen getroffen:

 

Frage 1:

Hat die Stadt Fürth bei der derzeitigen Situation eine Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Uferpromenade und ein daraus resultierendes zivil- und/oder strafrechtliches Haftungsrisiko?

Antwort:

·      Die Stadt Fürth hat eine Verkehrssicherungspflicht, die in Bezug auf die Badenutzung allerdings eingeschränkt ist. Sie reduziert sich im Wesentlichen auf die Kenntlichmachung des Badeverbotes (zum Beispiel durch Schilder) und der Warnung vor der Kraftwerksanlage.

·      Eine Verfolgung bzw. Ahndung von Verbotsübertretungen ist (unter haftungsrechtlichen Aspekten) nicht erforderlich.

·      Für den Bereich der Uferpromenade obliegen der Stadt Fürth ferner die üblichen Verkehrssicherungspflichten für die Verkehrssicherheit der Uferpromenade selbst. Als potentielle Gefahrenstellen wurden die Rutschgefahr auf den Treppen sowie die Gefahren, die von Bäumen im Fallbereich der „Uferpromenade“ ausgehen, identifiziert.

 

Frage 2:

Welche konkreten Maßnahmen müssten von der Stadt Fürth bei der derzeitigen Situation ergriffen werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen bzw. Haftungsrisiken zu minimieren?

Antwort:

·      Es ist eine Beschilderung wie folgt vorzusehen:

o  Badeverbot (von der „Siebenbogenbrücke“ bis zur Kraftwerksanlage, insbesondere an den Treppenzugängen)

o  Warnung vor Lebensgefahr vor dem Wehr

o  Sprungverbot an beiden Brücken

·      Beseitigung der oder Warnung vor der Rutschgefahr an den Treppen, die als faktische Zugänge zum und aus dem Wasser genutzt werden.

·      Kontrollen der Bäume, die im Fallbereich der als Fußweg gewidmeten „Uferpromenade“ stehen (Totholzbäume und -äste, Biberfraß).

·      Der Zustand des früheren Nichtschwimmerbereichs ist sicherungsbedürftig. Es werden die folgenden Maßnahmen empfohlen:

o  Beseitigung der Abgrenzung zum eigentlichen Flussbett,

o  Beseitigung des gefahrträchtigen Zustands der „südlichen Ecke“,

o  Anbringung eines Piktogramms an der Treppe „Schwimmen verboten“,

o  Entfernung etwaiger im Wasser befindlicher verletzungsträchtiger Gegenstände im Sturzbereich der Betoneinfassung und

o  Anbringung von Piktogrammen „Absturzgefahr“ auf der Betoneinfassung

·      Durch die Pflege der Wiese nördlich des Grillplatzes bzw. Fitnessparks lädt diese zum Aufenthalt und zur Erholung ein (dies begründet eine Verkehrssicherungspflicht). Da der an und auf der Wiese befindliche Baumbestand naturschutzrechtlich geschützt ist, bleibt er bislang weitestgehend naturbelassen. Es werden daher Baumkontrollen empfohlen. Alternativ wird empfohlen, die Wiese nicht mehr zu mähen oder Warnschilder aufzustellen.

·      Beschilderung des Trampelpfads am westlichen Ufer, dass dessen Benutzung „auf eigene Gefahr“ erfolgt.

 

Frage 3:

Von einer Stadtratsfraktion wurde der Antrag gestellt, ob und mit welchen Anforderungen zukünftig ein Baden in der Rednitz in einem abgegrenzten Flussabschnitt freigegeben werden könnte. Denn im Hinblick auf die Wasserqualität der Rednitz im Stadtgebiet Fürth wird es nach Aussage des Ordnungsamtes eventuell möglich sein, in einem entsprechend definierten Bereich vom „Verbieten des Badens“ auf „Abraten vom Baden“ überzugehen. 

Könnte das Badeverbot künftig in einem abgegrenzten Flussabschnitt, insbesondere in dem im anliegenden Lageplan gekennzeichneten Bereich der Uferpromenade, in diesem Fall aufgehoben werden und welche Anforderungen wären an diesen Flussabschnitt zu stellen?

Antwort:

·      Bessert sich die Wasserqualität so, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes kein Badeverbot mehr erforderlich ist, dürfte eine nur räumlich begrenzte Aufhebung des Verbotes nicht zu halten sein. Konsequenz wäre, dass das (bisherige) sicherheitsrechtliche Badeverbot auf allen Gewässerstrecken der Rednitz aufgehoben werden muss. Hierzu ist eine Aussage des Landratsamtes Fürth/Gesundheitsamt maßgeblich.

·      Im Falle der Aufhebung des Badeverbotes empfiehlt es sich, Begrenzungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs (z. B. Badeverbotszonen) über Rechtssetzungsakte gemäß Art. 18 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), z. B. in Form einer Rechtsverordnung, zu regeln. Nach dieser Vorschrift kann die Ausübung des Gemeingebrauchs an Gewässern geregelt, beschränkt oder verboten werden, um u.a. Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen sowie den Erholungsverkehr zu regeln.

·      Der Gewässerbereich an der Uferpromenade ist der „freien Natur“ zuzuordnen. Eine Haftung für naturtypische Gefahren ist grundsätzlich zu verneinen, auch wenn sie „verdeckt“ sind. Dies gilt unabhängig von der Frequenz der Nutzung. Die Verkehrssicherungspflichten können für die Ausübung des gewässerrechtlichen Gemeingebrauchs in der Ausprägung des „Badens“ durch Warnhinweise bzw. Hinweise auf Verbote erfüllt werden.

 

Frage 4: Welche konkreten Maßnahmen (Art und Umfang) müssten im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich künftig ergriffen werden, um Badeunfälle zu verhindern bzw. um auf die eingeschränkte Wasserqualität hinzuweisen?“

Antwort:

Grundsätzlich bleibt es bei den schon empfohlenen Maßnahmen gemäß Fragenbeantwortung 2, allerdings mit folgenden Maßgaben:

·      Auf der Gewässerstrecke, die für den gewässerrechtlichen Gemeingebrauch freigegeben ist, sind die Badeverbotsschilder zu entfernen (Ausnahme „Wehr“).

·      Es wird empfohlen, stattdessen Schilder aufzustellen, mit denen vom Baden abgeraten wird, z.B. in Textform: „Kein Badegewässer“ sowie „Baden auf eigene Gefahr“.

·      Es wird zudem angeraten, ein Badeverbot bei erhöhtem Abfluss und Hochwasser in der Gemeingebrauchsverordnung gemäß Art. 18 Abs. 3 BayWG auszusprechen.

 

Zum weiteren Vorgehen

 

Als nächste Schritte wird die Verwaltung die Verkehrssicherungsmaßnahmen gemäß Antwort zu Frage 2, insbesondere die Aufstellung der durch den Gutachter empfohlenen Beschilderung, veranlassen.

 

Sobald das Landratsamt Fürth/Gesundheitsamt feststellt, dass durch die Wasserqualität keine Gesundheitsgefährdung mehr besteht, die ein Badeverbot erforderlich macht, kann das generelle Badeverbot in der Rednitz durch eine entsprechende Änderung des § 1 der Verordnung über das Baden sowie das Betreten von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth aufgehoben und vom Baden „nur“ noch auf Dauer abgeraten werden. Dadurch wird die Rednitz nicht zum Badegewässer. Das Baden ist dann lediglich im Rahmen des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr zulässig. Damit einhergehend empfiehlt die Verwaltung den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Art. 18 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz zur Regelung des Gemeingebrauchs der Rednitz. Dabei soll insbesondere der Bereich zwischen der Siebenbogenbrücke und dem Wehr an der Foerstermühle, also vor allem der Bereich der Uferpromenade, einbezogen werden. Hierbei sollen Badeverbotszonen südlich und nördlich des im Lageplan gemäß Anlage ausgewiesenen „Bereich Badestelle“ vorgesehen werden. Es steht nämlich einerseits zu befürchten, dass sich Belästigungen der Anwohner auf der östlichen Uferseite gegenüber der vorhandenen Grünanlage auf der Westseite der Rednitz (v.a. Grillplatz) durch die Aufhebung des Badeverbots noch verstärken. Darüber hinaus ist eine weitere Intensivierung der Freizeitnutzung mit Blick auf das im dortigen Bereich ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet und den angrenzenden geschützten Landschaftsbestandteil zu vermeiden. In nördlicher Richtung wäre den Gefahren für Leib und Leben durch das Wehr mittels eines entsprechenden Badeverbots zu begegnen.

 

In den vorgeschlagenen Verordnungsverfahren ist eine Beteiligung von Fachstellen, Verbänden und der Öffentlichkeit vorgesehen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

nicht bekannt

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

Zu klären; soweit das OA zur Maßnahmendurchführung verantwortlich ist erfolgt die Deckung entweder aus dem Amtsbudget oder durch zu beantragende außer-/überplanmäßige Mittel.

 


Auswirkungen ökol. Zukunftsfähigkeit

Lageplan mögliche Badestelle altes Flussbad