Betreff
Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen zum 01.07.2021
Vorlage
TfA/0375/2021
Aktenzeichen
V/TfA/StrV
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt: der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Fürth (Sondernutzungsgebührensatzung) zum 01.07.2021. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.


Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes außerhalb des Verkehrszwecks.

 

1.    Erhöhung der Sondernutzungsgebühren

Die Sondernutzungsgebühren wurde zuletzt 2010 angepasst. Mit der anliegenden Ergänzungssatzung werden die Gebühren im Mittel um ca. 20 % erhöht. Die Gebühren für Freischankflächen (Außenbestuhlung), Warenauslagen und Verkaufsstände bleiben angesichts der schwierigen Lage von Gastronomie und Einzelhandel von der Erhöhung ausgenommen.
Sollen die Gebühren durch eine Einmal-Zahlung abgelöst werden, wird künftig das 25-fache der Jahresgebühr fällig (bislang das 20-fache), dies entspricht auch der Nürnberger Praxis.

 

  1. Straßenverzeichnis

Die westlichen Abschnitte von Alexander-, Most- und Rudolf-Breitscheid-Straße werden durch „Flair“ und „Neue Mitte“ aufgewertet und deshalb in die Kategorie „bevorzugte Geschäftslage“ hochgestuft.

Die neu hinzugekommenen bzw. umbenannten Straßen werden eingepflegt.

 

3.    Änderungen in den Gebührentatbeständen

Nur für die in der Anlage 1 zur Satzung („Sondernutzungsgebührenverzeichnis“) aufgeführten Positionen dürfen Gebühren verlangt werden. Zwischenzeitlich sind neue Arten von Sondernutzungen hinzugekommen, die noch nicht erfasst und deshalb nachzutragen sind.

 

Die Position „Mobilfunkmast“ wird gestrichen.

 

Art der
Sondernutzung

Erläuterungen für das Gremium
(werden nicht Teil der Satzung)

Einheit

Zeit-einheit

Betrag Euro

Aufstellen von
Altkleidercontainern,
Altfettbehältern

 

Analog der
Nürnberger Regelung

Stück

Jahr

250 bis 300

Stellplatz an

E-Ladesäule

 

Abmarkierter Stellplatz an E-Ladesäule

Stück

Monat

40

Digitale Werbeanlage 2m2,

z.B. DigitalPoster

Digital schaltbare LED-Wechselwerbeanlagen mit erheblich höherem Umsatzpotential als die gleich großen analogen „CityLightPoster

 

Stück

Jahr

1.600 – 3.000

Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge (Rotpunktautos) bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht

 

Bei Großfahrzeugen ist ein Entfernen aus dem gewidmeten Raum oft nur schwer möglich. Bis zu einer Verwertung stehen die Fahrzeuge monatelang im
 öffentlichen Raum. Um dafür zumindest ein „Standgeld“ verlangen zu können, müssen die Gebührentatbestände neu eingeführt werden.

Stück

Tag

10

dito

 über 3,5 t zul. Gesamtgewicht, zweiachsig

 

Stück

Tag

15

dito

Anhänger

 

Stück

Tag

20

dito

LKW drei- und mehrachsig

 

Stück

Tag

20

dito

Auflieger

 

Stück

Tag

25

dito

Sattel- oder Hängerzug

 

Stück

Tag

30

Mobilfunkmast

Mobilfunkmasten dürfen nach § 68 Absatz 1 Telekommuni-kationsgesetz auf gewidmetem Gelände kostenfrei errichtet werden. Der Gebührentatbestand geht also ins Leere und ist zu streichen.

 

Die neu in die Satzung aufgenommenen Positionen und sowie die erhöhten Gebühren liegen im Rahmen der Vergleichsstädte.

 

Auf den beigefügten Satzungsentwurf und die zur Information beigefügte Satzung unter Berück-sichtigung der vorgeschlagenen Änderung wird verwiesen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

x

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Änderungssatzung

zur Information: Fassung der Satzung nach der vorgeschlagenen Änderung