Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt: der Stadtrat beschließt die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Fürth (Sondernutzungsgebührensatzung) zum 01.07.2021. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Sondernutzungsgebührensatzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes außerhalb des Verkehrszwecks.
1. Erhöhung der Sondernutzungsgebühren
Die Sondernutzungsgebühren wurde zuletzt 2010 angepasst. Mit
der anliegenden Ergänzungssatzung werden die Gebühren im Mittel um ca. 20 %
erhöht. Die Gebühren für Freischankflächen (Außenbestuhlung), Warenauslagen und
Verkaufsstände bleiben angesichts der schwierigen Lage von Gastronomie und
Einzelhandel von der Erhöhung ausgenommen.
Sollen die Gebühren durch eine Einmal-Zahlung abgelöst werden, wird künftig das
25-fache der Jahresgebühr fällig (bislang das 20-fache), dies entspricht auch
der Nürnberger Praxis.
- Straßenverzeichnis
Die westlichen Abschnitte von Alexander-, Most- und Rudolf-Breitscheid-Straße werden durch „Flair“ und „Neue Mitte“ aufgewertet und deshalb in die Kategorie „bevorzugte Geschäftslage“ hochgestuft.
Die neu hinzugekommenen bzw. umbenannten Straßen werden eingepflegt.
3. Änderungen in den Gebührentatbeständen
Nur für die in der Anlage 1 zur Satzung („Sondernutzungsgebührenverzeichnis“) aufgeführten Positionen dürfen Gebühren verlangt werden. Zwischenzeitlich sind neue Arten von Sondernutzungen hinzugekommen, die noch nicht erfasst und deshalb nachzutragen sind.
Die Position „Mobilfunkmast“ wird gestrichen.
Art der |
Erläuterungen für das Gremium |
Einheit |
Zeit-einheit |
Betrag Euro |
Aufstellen von |
Analog der |
Stück |
Jahr |
250 bis 300 |
Stellplatz an E-Ladesäule |
Abmarkierter Stellplatz an
E-Ladesäule |
Stück |
Monat |
40 |
Digitale Werbeanlage 2m2, z.B. DigitalPoster |
Digital schaltbare
LED-Wechselwerbeanlagen mit erheblich höherem Umsatzpotential als die gleich
großen analogen „CityLightPoster |
Stück |
Jahr |
1.600 – 3.000 |
Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge
(Rotpunktautos) bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht |
Bei Großfahrzeugen ist ein
Entfernen aus dem gewidmeten Raum oft nur schwer möglich. Bis zu einer
Verwertung stehen die Fahrzeuge monatelang im |
Stück |
Tag |
10 |
dito über 3,5 t
zul. Gesamtgewicht, zweiachsig |
Stück |
Tag |
15 |
|
dito Anhänger |
Stück |
Tag |
20 |
|
dito LKW drei- und mehrachsig |
Stück |
Tag |
20 |
|
dito Auflieger |
Stück |
Tag |
25 |
|
dito Sattel- oder Hängerzug |
Stück |
Tag |
30 |
|
Mobilfunkmast |
Mobilfunkmasten dürfen nach § 68
Absatz 1 Telekommuni-kationsgesetz auf gewidmetem Gelände kostenfrei
errichtet werden. Der Gebührentatbestand geht also ins Leere und ist zu
streichen. |
Die neu in die Satzung aufgenommenen Positionen und sowie
die erhöhten Gebühren liegen im Rahmen der Vergleichsstädte.
Auf den beigefügten Satzungsentwurf und die zur Information
beigefügte Satzung unter Berück-sichtigung der vorgeschlagenen Änderung wird
verwiesen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Änderungssatzung
zur Information: Fassung der Satzung nach der vorgeschlagenen Änderung