Der
Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Für die Änderung und Erweiterung des
Verkehrsübungsplatzes auf den Flurstücken Fl.Nr. 391, 391/1, 391/2 392, 393,
393/2, 394, 395/4, 400/2, 400/3 der Gemarkung Sack werden auf Antrag der
Vorhabenträgerin der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan
aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 384a „Verkehrsübungsplatz Sack“. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Verfahren mit der
Änderungsnummer 2021.22 geändert. Der Geltungsbereich für beide Planverfahren
ist aus Anlage 1 ersichtlich.
2. Die Verwaltung
wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen sowie
zur o.g. Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag mit Regelungen zur Durchführung der Planung sowie zur Erschließung und Kostentragung zu entwickeln und vor Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.
Die Betreiberin des in Fürth Sack angesiedelten Verkehrsübungsplatzes ist an die Stadt herangetreten und hat Ihre gegenwärtige Situation und zukünftige Entwicklungsabsichten vorgestellt. Danach ist eine Ausdehnung des vorhandenen Verkehrsübungsplatzes auf angrenzende Flächen erforderlich, um vonseiten der Betreiberin den heutigen technischen Anforderungen gerecht werden und die Angebotspalette zeitgemäß erweitern zu können. Hierzu muss für diese Bereiche jedoch zunächst entsprechendes Baurecht geschaffen werden. Dazu soll das gesamte Areal, einschließlich des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V+E XVI, neu überplant und dort ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Verkehrsübungsplatz“ festgesetzt werden. Der geplante Geltungsbereich ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Daneben soll der Flächennutzungsplan in einem Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden, um dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu entsprechen. Die Art der baulichen Nutzung soll im Flächennutzungsplan, analog zu den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan, zukünftig ebenfalls als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Verkehrsübungsplatz“ dargestellt werden.
Die Vorhabenträgerin wird ein geeignetes Planungsbüro mit der Durchführung der notwendigen Bauleitplanverfahren beauftragen. Die Verwaltung wird diese Verfahren fachlich begleiten und ihre hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen.
Mit der Vorhabenträgerin soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden. Darin sind Regelungen zur Durchführung der Planung sowie zur Erschließung und Kostentragung vorgesehen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Geltungsbereich