1. Der Stadtrat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Änderungssatzung für den Seniorenrat
2. Der Stadtrat beschließt die Änderungsatzung der Wahlsatzung für den Seniorenrat.
Im
Januar 2022 stehen wieder Seniorenratswahlen an. Hierfür benennen Verbände und
Einrichtungen, die mindestens 1 Jahr in der Seniorenarbeit tätig sind
Delegierte, die wiederum aus ihrer Mitte 30 Seniorenrät/innen wählen. Von den
ca. 60 Verbänden und Einrichtungen haben bei der letzten Wahl lediglich 18
Delegierte benannt, so dass bei der Wahl insgesamt nur 30 Kandidat/innen zur
Verfügung standen. Da damit dann auch keine Ersatzseniorenrät/innen nach
Ausscheiden von 4 Personen während der Wahlperiode zur Verfügung standen, waren
dann nur noch 26 Seniorenrät/innen aktiv. Im Gegenzug dazu arbeiten im
Seniorenrat einige Personen ehrenamtlich mit, die aber keinem Verband angehören
und damit auch nicht wählbar sind.
Um
den Seniorenrat zukünftig personell besser abzusichern, sollen die Satzung und
Wahlsatzung dahingehend geändert werden, dass der Seniorenrat zwar weiterhin
aus 30 stimmberechtigten Seniorenrät/innen besteht, aber zukünftig aber „nur“
noch aus 27 Seniorenrät/innen aus dem Kreis der Delegierten und dafür
zusätzlich aus 3 Personen, die keinem Verband angehören, aber schon mindestens
1 Jahr ehrenamtlich im Seniorenrat tätig waren. Hier schlägt der Vorstand des
Seniorenrates die Kandidat/innen vor.
An
dem Procedere der Wahl (Wahl durch die Delegierten) und Mindestbeteiligung von
22 Plätzen der Verbände ändert sich nichts. Bei Ausscheiden eines
Seniorenrates/einer Seniorenrätin rück ein/e Ersatzseniorenrat/in aus der
jeweiligen Gruppe nach.
Die
Verbände und Einrichtungen wurden über das geplante Vorgehen informiert und
konnten Einwände vorbringen. Nachdem keine Einwände vorgebracht wurden, sollen
die nachfolgenden Änderungssatzungen beschlossen werden.
Zusätzlich
wurde ein Passus zur Möglichkeit der Briefwahl eingefügt für den Fall, dass
eine Präsenzwahl, z.B. wegen der Pandemie, nicht stattfinden kann.
Die
Satzung für den Seniorenrat der
Stadt Fürth vom 8. März 2006 (Stadtzeitung Nr. 10 vom 24. Mai 2006) in der
Fassung der Änderungssatzung vom 20. März 2013 (Stadtzeitung Nr. 7 vom 10.
April 2013) wird wie folgt geändert:
1 § 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„Die stimmberechtigten Mitglieder werden in
der Delegiertenversammlung gewählt und setzen sich zusammen aus
-27
Vertreter/innen der Vereinigungen oder Einrichtungen nach § 2 Abs. 3
-3 Einzelpersonen, die
keiner Vereinigung oder Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung
angehören, aber eine mindestens einjährige, kontinuierliche Mitarbeit im
Seniorenrat geleistet haben.“
b)
In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird „Seniorenrat“ geändert in „Seniorenrat/in“.
c)
In § 3 Abs. 2 Satz 6 wird „Ersatzseniorenräte“ geändert in
„Ersatzseniorenrät/innen“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
„Die Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der
Änderungssatzung vom 20.März 2013 außer Kraft.
Die Wahlsatzung der Stadt Fürth für den
Seniorenrat vom 8. März 2006 (Stadtzeitung Nr. 10 vom 24. Mai 2006) in der
Fassung der Änderungssatzung vom 28. August 2013 (Stadtzeitung Nr. 16 vom 11.
September 2013) wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach „§ 4 Wahl des Seniorenrates “ wird eingefügt „§
4a Durchführung der Wahl der stimmberechtigten Seniorenratsmitglieder per
Briefwahl“.
2. § 2
wird wie folgt geändert:
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt „Die Kandidat/innen
aus dem Kreis der Personen, die keiner Vereinigung oder Einrichtung im Sinne
des § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Fürth für den Seniorenrat angehören
(Einzelkandidat/innen), werden vom amtierenden Vorstand des Seniorenrates
vorgeschlagen, wenn eine mindestens eine einjährige kontinuierliche
Zusammenarbeit mit dem Seniorenrat nachgewiesen werden kann.“.
b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt „Dabei werden
zwei getrennte Kandidatenlisten für den Kandidat/innen der Delegierten und für
die Kandidat/innen der Einzelpersonen erstellt.“.
c) In § 2 Abs. 2
Satz 2 wird „die Kandidatenliste“ geändert in „die zwei Kandidatenlisten“.
d) In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird „der Kandidatenliste gleichlautende“
geändert in „dieser Kandidatenlisten zwei gleichlautende“.
3. § 3
wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Satz 2
wird „Vorsitzendem“ geändert in „Vorsitzendem/e“.
4. § 4
wird wie folgt geändert:
a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt „Es können
maximal 27 Stimmen an Kandidat/innen aus der Gruppe der Delegierten und maximal
3 Stimmen für Einzelkandidat/innen vergeben werden.“
b) In § 4 Abs. 4 letzter Satz wird „Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn
mehr als 30 Stimmen vergeben wurden“ geändert in „Ungültig ist die Stimmabgabe
für die jeweilige Kandidatenliste, wenn entweder mehr als 27 Stimmen für
Kandidaten/innen aus der Gruppe der Delegierten auf der Delegiertenliste oder
mehr als 3 Stimmen für die Einzelkandidaten/innen auf der Einzelkandidatenliste
vergeben wurden“
c) In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird „der Wahl eine Liste mit den gewählten“
geändert in „der Wahl jeweils eine Liste getrennt nach Delegierten und
Einzelpersonen mit den gewählten Seniorenrät/innen und den
Ersatzseniorenrät/innen“
e) Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt „Dies gilt auch
für die Gruppe der Einzelpersonen. Auch hier rückt bei Ausscheiden eines/r
Seniorenrats/in der/die Einzelkandidat/in mit den meisten Stimmen nach.“
5. Nach
§ 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Durchführung der Wahl der stimmberechtigten Seniorenratsmitglieder
per Briefwahl
(1) Wenn aufgrund äußerer Umstände (z. B. aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen bezüglich einer pandemischen Entwicklung) keine
Delegiertenversammlung zur Wahl des Seniorenrates einberufen werden kann,
erfolgt die Wahl per Briefwahl.
(2) Für die Briefwahl erhält jeder/e Delegierte bis spätestens zwei
Wochen vor dem anberaumten Wahltermin einen verschlossenen Briefwahlumschlag
postalisch zugeschickt.
Der
Briefwahlumschlag enthält:
a) einen Stimmzettel mit den Kandidat/innen zur Wahl der 27 Delegierten
im Seniorenrat
b) einen Stimmzettel mit den Kandidat/innen zur Wahl der 3 Einzelpersonen
im Seniorenrat
c) einen
Briefumschlag zum Hineinlegen der zwei Stimmzettel nach erfolgter Wahl
d) ein Merkblatt zur
Briefwahl
e) einen Wahlschein als Nachweis über die Wahlberechtigung mit der
Eigenerklärung, dass die Stimmzettel persönlich ausgefüllt und in den dafür
vorgesehenen Briefumschlag gelegt wurden. Diese Eigenerklärung wird durch Datum
und Unterschrift nachgewiesen
f) einen frankierten
Rückumschlag
(3) Der Rückumschlag mit den zwei Stimmzetteln im Briefumschlag und dem
Wahlschein mit der unterschriebenen Eigenerklärung müssen spätestens bis zum
festgelegten Wahltermin an die Stadt Fürth zurückgeschickt werden. Als Beleg
gilt der Posteingangsstempel der Stadt Fürth.
(4) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn die Stimmzettel nicht zum
angegebenen Termin vorliegen und/oder die unterschriebene Eigenerklärung nicht
beiliegt. Ansonsten richtet sich die Ungültigkeit nach § 4 Abs. 4.
(5) Für die Briefwahl wird vom Sozialreferat ein Briefwahlvorstand
bestellt. Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich analog aus § 3.“
6. § 5
wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „30 Sitzen im Seniorenrat“ geändert in „27
Sitzen im Seniorenrat aus der Gruppe der Delegierten“.
b) In § 5 Abs. 2
Satz 2 wird die Zahl „31“ geändert in die Zahl „28“.
7. § 6
wird wie folgt geändert:
(1) Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlsatzung der Stadt Fürth für den
Seniorenrat in der Fassung vom 28.August 2013 außer Kraft.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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