Betreff
Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage (Solarpark) in Burgfarrnbach
hier: Einleitung der diesbezüglichen Bauleitplanverfahren
Vorlage
SpA/0940/2021
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

1. Für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück Nr. 686 der Gemarkung Burgfarrnbach werden auf Antrag der Vorhabenträgerin der Flächennutzungsplan geändert und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung V+E XXII „Solarpark Burgfarrnbach II“. Der Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Verfahren mit der Änderungsnummer 2021.23 geändert. Der Geltungsbereich für beide Planverfahren ist aus Anlage 1 ersichtlich.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen sowie zur o.g. Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag mit Regelungen zur Durchführung der Planung sowie zur Erschließung und Kostentragung zu entwickeln und vor Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. 


Eine Vorhabenträgerin beabsichtigt auf dem Flurstück Nr. 686, Gemarkung Burgfarrnbach, nördlich der Bahnstrecke Fürth-Würzburg, eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Der über die solare Strahlungsenergie erzeugte elektrische Strom soll ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

 

Aufgrund der Lage des o. g. Grundstücks ist die geplante großflächige Photovoltaikanlage planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist für selbstständige Photovoltaikanlagen im Außenbereich nicht gegeben. Die Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet hier aus.

 

Nach den Ausführungen der Obersten Baubehörde besteht für großflächige Photovoltaikanlagen grundsätzlich ein Planungserfordernis (d. h. Bauleitplanverfahren mit Zielsetzung der Darstellung einer entsprechenden Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan (FNP) sowie Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Bebauungsplan.

 

In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan können bzw. müssen dabei nähere Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen und insbesondere auch über Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden.

 

In der Vergangenheit haben sich die Verwaltung und politische Gremien mehrmals mit der Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen befasst. Anlässlich dieser Projekte wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2011 das Stadtplanungsamt mit einer gesamtstädtischen Untersuchung zur Situierung von stadtbild- und landschaftsbildverträglichen Photovoltaikanlagen-Standorten beauftragt.

 

Seitens des Stadtplanungsamtes wurde daraufhin im Oktober 2011 ein Standortkonzept für die Ermittlung geeigneter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ erstellt. Aufgrund der damaligen Förderrichtlinien wurde bei der vorliegenden Standortuntersuchung der Fokus auf die seinerzeit förderfähigen Freiflächenphotovoltaikanlagen im Bereich geeigneter Seitenrandflächen 110 m beidseitig an Schienenwegen und Bundesautobahnen gelegt. Das Landschaftsbild ist in diesen Fällen bereits entsprechend vorbelastet und es ist in der Regel eine geringe Eignung für die Erholungsnutzung gegeben.

 

In den letzten Jahren haben sich die förderrechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Gleichzeitig ist für einen wirksamen Klimaschutz auch weiterhin ein deutlicher Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich. Daher wird das Konzept derzeit fortgeschrieben. In diesem Zuge wird auch der Kriterienkatalog zur Auswahl geeigneter Flächen noch einmal kritisch überprüft.

 

Der nun geplante Photovoltaik-Standort in der Gemarkung Burgfarrnbach ist bereits im o. g. Standortkonzept enthalten und wird von Seiten der Verwaltung nach wie vor, auch im Hinblick auf die Fortschreibung des Konzepts, als grundsätzlich geeignet erachtet, da die Grundstücke des Investors innerhalb eines 110 m Streifens nördlich der Bahnlinie Fürth – Würzburg liegen.

 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für den Solarpark muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung und Kostenübernahme sowohl der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung als auch mit der parallelen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verpflichten. Hierzu hat der Investor bereits die Grundzustimmungserklärung (siehe Anlage 1) als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht unterschrieben.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage 2: Grundzustimmungserklärung