hier: Einleitung der diesbezüglichen Bauleitplanverfahren
Der
Bau- und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:
1. Für die Errichtung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück Nr. 686 der Gemarkung
Burgfarrnbach werden auf Antrag der Vorhabenträgerin der Flächennutzungsplan
geändert und ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die
Bezeichnung V+E XXII „Solarpark
Burgfarrnbach II“. Der
Flächennutzungsplan wird entsprechend mit dem Verfahren mit der Änderungsnummer
2021.23 geändert. Der Geltungsbereich für beide Planverfahren ist aus Anlage 1
ersichtlich.
2. Die Verwaltung
wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen sowie
zur o.g. Bauleitplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag mit Regelungen zur Durchführung der Planung sowie zur Erschließung und Kostentragung zu entwickeln und vor Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.
Eine Vorhabenträgerin beabsichtigt auf dem Flurstück Nr.
686, Gemarkung Burgfarrnbach, nördlich
der Bahnstrecke Fürth-Würzburg,
eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Der über die solare
Strahlungsenergie erzeugte elektrische Strom soll ins öffentliche Stromnetz
eingespeist werden.
Aufgrund
der Lage des o. g. Grundstücks ist die geplante großflächige Photovoltaikanlage planungsrechtlich dem
Außenbereich zuzuordnen. Eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) ist für selbstständige Photovoltaikanlagen im
Außenbereich nicht gegeben. Die Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im
Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet hier aus.
Nach den Ausführungen der Obersten Baubehörde besteht für großflächige Photovoltaikanlagen grundsätzlich ein Planungserfordernis (d. h. Bauleitplanverfahren mit Zielsetzung der Darstellung einer entsprechenden Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan (FNP) sowie Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes im Sinn von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Bebauungsplan.
In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan können bzw. müssen dabei nähere Regelungen über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen und insbesondere auch über Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden.
In der Vergangenheit haben sich die Verwaltung und politische Gremien mehrmals mit der Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen befasst. Anlässlich dieser Projekte wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2011 das Stadtplanungsamt mit einer gesamtstädtischen Untersuchung zur Situierung von stadtbild- und landschaftsbildverträglichen Photovoltaikanlagen-Standorten beauftragt.
Seitens des Stadtplanungsamtes wurde daraufhin im Oktober 2011 ein Standortkonzept für die Ermittlung geeigneter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ erstellt. Aufgrund der damaligen Förderrichtlinien wurde bei der vorliegenden Standortuntersuchung der Fokus auf die seinerzeit förderfähigen Freiflächenphotovoltaikanlagen im Bereich geeigneter Seitenrandflächen 110 m beidseitig an Schienenwegen und Bundesautobahnen gelegt. Das Landschaftsbild ist in diesen Fällen bereits entsprechend vorbelastet und es ist in der Regel eine geringe Eignung für die Erholungsnutzung gegeben.
In den letzten Jahren haben sich die förderrechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Gleichzeitig ist für einen wirksamen Klimaschutz auch weiterhin ein deutlicher Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erforderlich. Daher wird das Konzept derzeit fortgeschrieben. In diesem Zuge wird auch der Kriterienkatalog zur Auswahl geeigneter Flächen noch einmal kritisch überprüft.
Der nun geplante Photovoltaik-Standort in der Gemarkung Burgfarrnbach ist bereits im o. g. Standortkonzept enthalten und wird von Seiten der Verwaltung nach wie vor, auch im Hinblick auf die Fortschreibung des Konzepts, als grundsätzlich geeignet erachtet, da die Grundstücke des Investors innerhalb eines 110 m Streifens nördlich der Bahnlinie Fürth – Würzburg liegen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für den Solarpark muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung und Kostenübernahme sowohl der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung als auch mit der parallelen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verpflichten. Hierzu hat der Investor bereits die Grundzustimmungserklärung (siehe Anlage 1) als Voraussetzung zur Schaffung von neuem Baurecht unterschrieben.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage 2: Grundzustimmungserklärung