Kenntnisnahme
Straßenverkehrsrechtlich
kann das Quartier um die Goethestraße, Otto-Seeling-Promenade und Sommerstraße
nicht als verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325) ausgewiesen werden, da die
hierfür notwendigen baulichen Voraussetzungen (niveaugleicher Ausbau der Verkehrsfläche)
nicht vorliegen.
Die im Antrag
vorgeschlagene Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung auf Vmax 20 km/h ist
straßenverkehrsrechtlich als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich einzustufen.
Im Gegensatz zur Zone im Quartier um das Rathaus, handelt es sich bei der
Goethestraße, Otto-Seeling-Promenade und Sommerstraße überwiegend um eine
innerstädtisches Wohnquartier und ist gerade mit den Straßen um das Rathaus
nicht zu vergleichen.
Diese
Einschätzungen wurden durch die Straßenverkehrsbehörde zunächst summarisch
getroffen, eine endgültige Beurteilung erfolgt nach Beteiligung der
Straßenbaubehörde und der Polizei.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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