Betreff
Nachtrag: Neubau Heinrich-Schliemann-Gymnasium; Errichtung einer Wegeverbindung im Landschaftsschutzgebiet; In-Aussicht-Stellung der Befreiung
Vorlage
OA/0493/2021
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage

Der Umweltausschuss stellt fest, dass die Herstellung einer im Landschaftsschutzgebiet liegenden Wegeverbindung/Rampe von der Henri-Dunant-Straße in den Talraum im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Umweltausschuss stimmt daher zu, für das Vorhaben die Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung in Aussicht zu stellen.


Neben Teilen der Pausenhofflächen, die im Zuge des Neubaus des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden sollen (vgl. Beschluss des Umweltausschusses vom 25.06.2021), soll eine Wegeverbindung/Rampe von der Henri-Dunant-Straße in den Talraum zum bestehenden Weg Richtung Ludwigsbrücke führen sowie an den im Rahmen des Schulhausneubaus geplanten Weg in Richtung Süden anschließen.

 

Für die Herstellung dieses Verbindungswegs muss die Böschungsvegetation auf ca. 15 m gerodet werden; die Versiegelung durch die Rampe beläuft sich auf ca. 200 m². Eine zusätzliche Verbindung kann zudem den Nutzungsdruck der geplanten Wegeverbindung entlang der biotopgeschützten und artenreichen Ufervegetation im Bereich des Schulneubaus verstärken.

 

Die Beseitigung von Böschungen ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Landschaftsschutzverordnung (LSchV) verboten, die Errichtung von Wegen im Landschaftsschutzgebiet ist erlaubnispflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LSchV. Da die Eingriffe der Gesamtmaßnahme (d.h. einschließlich der bereits in Aussicht gestellten Herstellung der Schulhofflächen) den Schutzzielen des § 3 der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufen und das Landschaftsbild des Landschaftsschutzgebiets nachhaltig verändern werden, kann eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 LSchV nicht in Aussicht gestellt werden. Möglich ist jedoch eine Befreiung nach § 6 LSchV i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen, soweit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses diese Eingriffe rechtfertigen.

 

Die Wegeverbindung dient in erster Linie der Erschließung der sowohl an der Henri-Dunant-Straße (Ebene 0) als auch der auf Talebene an der Mühlstraße (Ebene -1) geplanten Fahrradstellplätze für den Schulneubau.

Weiterhin beabsichtigt das Baureferat durch diese Rampe eine attraktive Verbindung zwischen den Ebenen 0 und -1 zu schaffen, die die bestehenden und geplanten Wege für Radfahrende und Fußgänger*innen vernetzen soll. Eine Begründung zur Notwendigkeit der Errichtung der Rampe im Landschaftsschutzgebiet im Rahmen der Gesamtkonzeption des Radverkehrsnetzes ist im Anhang zu finden.

 

Derzeit liegt lediglich eine Vorplanung vor, nicht jedoch die Detailplanung, auf deren Grundlage die finale Entscheidung über die Befreiung getroffen werden kann. Für die weitere (Freiflächen-) Planung des Schulneubaus ist dennoch bereits jetzt die grundsätzliche Entscheidung, ob und unter welchen Maßgaben eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt werden kann, zu treffen.

 

Sinnvolle und zumutbare Alternativen im Hinblick auf die Erschließung der Fahrradstellplätze bestehen nach überzeugender Auskunft des Baureferates nicht. Der Neubau einer dringend benötigten Schule und dessen attraktive klimaverträgliche Erreichbarkeit mit dem Fahrrad stellen aus naturschutzrechtlicher Sicht überwiegende öffentliche Interessen dar, welche eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Verwirklichung dieser Vorhaben rechtfertigen können.

 

Sofern der Umweltausschuss dem folgt, kann die Befreiung unter folgenden (Prüf-) Maßgaben in Aussicht gestellt werden:

 

a)  Aufgrund der unmittelbaren Biotopnähe der Rampe sind Beleuchtungen grundsätzlich verboten (Art. 11a Satz 4 BayNatSchG) und können nur im Ausnahmefall genehmigt werden. Aus Verkehrssicherheitsgründen zwingend gebotene Beleuchtungsanlagen bedürfen daher eines Beleuchtungskonzepts, welches die Auswirkungen auf die betroffene Fauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft, die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt und Maßnahmen wie Bedarfsteuerung, Abstrahlungsrichtung, Farbtemperatur etc. integriert.

b)  Auf eine Asphaltierung der Rampe sollte aus stadtklimatischer und ökologischer Sicht verzichtet und vorrangig die Verwendung von wassergebundenen Decken oder neueren Materialien wie ungebundene Mineralstoffgemischdecken (z.B. z.B.: Sabalith, Hansegrand, Terraway) geprüft werden.

c)   Der Ausgleich der Eingriffe wird verwaltungsintern geklärt.

 

Der Naturschutzbeirat hat sich in der Sitzung am 28.09.2021 mit dem Antrag auseinandergesetzt und der Errichtung der Wegeverbindung/Rampe aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugestimmt (siehe Anlage).


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 Lageplan

2 Schnitte

3 Begründung Rampe Schulbau

4 verkehrsplanerische Begründung Rampe

5 Beschluss Naturschutzbeirat