Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt von den beiliegenden Stellungnahmen der Fachreferate Kenntnis.
Fragen und Antworten:
Wie viele Geräte sind
installiert worden?
Seit dem Jahr 2015 wurden durch die Bauaufsicht insgesamt 14 Anträge auf Errichtung sogenannter „Digital Boards“ genehmigt. Nach Angaben des TfA befinden sich 7 dieser Anlagen auf städtischen Flächen.
Da diese Werbeanlagen behördenintern nicht gesondert kategorisiert werden, wurde bei der Recherche der Anzahl nach bestimmten Firmen gesucht, welche eben den gesuchten Werbetafeltyp in der Vergangenheit beantragt haben. Um mit Sicherheit die exakte Anzahl an genehmigten „Digital Boards“ in Fürth ermitteln zu können, wäre es nötig ca. 300 Werbeanlagen seit 2015 einzeln zu betrachten, was in der vorgegebenen Zeit leider nicht möglich war.
Wann und über welche
Dienststellen erfolgte die Genehmigung?
Die Errichtung von Werbeanlagen ist im Baurecht, sowie
ergänzend im Innenstadtbereich durch die Werbeanlagensatzung, geregelt. Anträge
zu Errichtung von digitalen Werbeanlagen werden durch die zuständigen Ämter auf
ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft.
Die Antragsgenehmigung dem Stadtrat/ seinen Ausschüssen vorzustellen wäre mit
einem verwaltungsinternen Mehraufwand und längeren Verfahrenszeiten verbunden.
Sollten Anträge zukünftig dennoch dem Stadtrat vorzulegen sein, würde dies auch
zu weiterem Personalbedarf führen.
Die Genehmigung der Werbeanlagen erfolgt durch die
Bauaufsicht. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange werden
zuvor betroffene Ämter (insbesondere SpA, OA, TfA, SVA, Polizei) beteiligt.
Erst nachdem alle Stellungnahmen eingeholt wurden, wird das Vorhaben durch die
Bauaufsicht abschließend beurteilt und bei Genehmigungsfähigkeit eine
Baugenehmigung erteilt.
Die Genehmigungen wurden zeitlich seit 2015 wie folgt
erteilt:
2015 – keine Genehmigungen
2016 – keine Genehmigungen
2017 – eine Genehmigung
2018 – zwei Genehmigungen
2019 – vier Genehmigungen
2020 – vier Genehmigungen
2021 – drei Genehmigungen
Wie hoch ist der
Energieverbrauch der Geräte? Wie ist die Lichtverschmutzung zu beurteilen?
Zum Energieverbrauch liegen leider keine Angaben vor.
Das Amt für Umwelt,
Ordnung und Verbraucherschutz, Abt. Umwelt und städt. Forste (OA/U) wird bei
baugenehmigungspflichtigen Anzeigetafeln oder Werbeanlagen im
Genehmigungsverfahren oder bei städtischen Vorhaben meist bereits im Vorfeld in
Instruktionsverfahren beteiligt. Hierbei werden dann von OA/U auch die
Auswirkungen der Lichtemissionen betrachtet. Dies betrifft sowohl die
immissionsschutzrechtliche Sicht, wonach von der Anlage keine Störungen oder
Belästigungen der Nachbarschaft ausgehen dürfen (z.B. Abstrahlwinkel, Blenden,
Betriebszeiten) und bis auf wenige Ausnahmen auch keine beleuchteten oder
lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich erlaubt sind, als auch die
naturschutzrechtlichen Belange wie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
zum Insektenschutz nach Art. 11a BayNatSchG und generelle Empfehlungen zu
insektenfreundlichen Leuchten. Diese Prüfungen erfolgen jeweils im Einzelfall
bezogen auf die konkrete Anlage und den individuellen Standort.
Was wird unternommen, um die Gefahr einer
Ablenkung von Verkehrsteilnehmer*innen durch die Tafeln zu verringern?
Die im Stadtgebiet bestehenden Lichtwerbeanlagen (z.B. Plakatwechsler, Prismenwender, Videopanels) bedürfen einer Baugenehmigung. Im Genehmigungsverfahren wird auch die Straßenverkehrsbehörde als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Lichtwerbeanlagen werden dabei hinsichtlich einer möglichen Aufmerksamkeitsteilung oder sonstigen Ablenkung durch die Art der Aufstellung im Rahmen von Ortsbesichtigungen unter Beteiligung der Polizei beurteilt. In der heutigen Zeit zählen Lichtwerbeanlagen zum Stadtbild, ohne Wertung der Sinnhaftigkeit oder des optischen Anspruchs. Die Wiedergabe bewegter Bilder bzw. Videoclips wird bei der Beurteilung von Lichtwerbeanlagen generell abgelehnt, Zustimmung erfolgt lediglich zu einem Bildwechsel mit längeren Standzeiten.
SVA hat in der Vergangenheit auch Standorte aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs abgelehnt.
Wie hoch sind ggfs.
Einnahmen für die Stadt Fürth aus der Flächenverpachtung o.ä.
Gemäß der städtischen Sondernutzungsgebührensatzung (Pos. 12 a) ist für die digitalen Werbeanlagen ein Gebührenrahmen zwischen 10.000 € und 24.000 € vorgesehen. Die Gebühren sind für jede Werbetafel einzeln zu berechnen und abhängig von der Attraktivität sprich der Verkehrsfrequenz des Standortes. Die derzeitige Gebührenhöhe kann noch nicht beziffert werden, da aufgrund der stadteigenen Werbung, die auf diesen Anlagen auch laufen soll, noch Verhandlungen zwischen der Verwaltung und der Fa. Ströer notwendig sind.
Wie viel Geld hat die
Stadt Fürth bereits für Werbung auf diesen Tafeln ausgegeben? Welche Ausgaben
sind künftig geplant?
Für die Werbung wurden bisher keine Sachmittel ausgegeben. Über mögliche künftige Ausgaben ist die Stadt mit dem Anbieter in Verhandlung.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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