Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage gemäß Anlage.

 


Durch die Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage vom 6. August 2019 wird es Verkaufsstellen im Stadtgebiet bzw. in Teilen des Stadtgebietes ermöglicht, aus Anlass des Frühlingsmarktes an einem sowie der Michaeliskirchweih an zwei Sonntagen in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr zu öffnen. Gegen diese Regelung wurde Aufsichtsbeschwerde zur Regierung von Mittelfranken erhoben. Vorgetragen wurde dabei neben grundsätzlichen Vorbehalten in Bezug auf den Verkauf an Sonntagen auch die aus dortiger Sicht zu weitgehende räumliche Ausdehnung der jeweiligen Verkaufsgebiete. Die Regierung von Mittelfranken hat die Stadt Fürth daraufhin im Rahmen ihrer aufsichtlichen Beratungspflicht ausdrücklich gebeten, die aktuelle Sonntagsverkaufsverordnung in Bezug auf die Erlaubnis der Öffnung der Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet am 2. Kirchweihsonntag kritisch zu überprüfen.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Fürth ein Verfahren zur Änderung der Verordnung über verkaufsoffene Sonntage eingeleitet, mit dem Ziel, den räumlichen Umgriff des verkaufsoffenen Sonntags am sogen. Bauernsonntag der Michaeliskirchweih einzuschränken. Künftig sollen nicht mehr Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet, sondern nur noch in der Innenstadt und in Teilen der Südstadt geöffnet werden dürfen.

 

In dem Verfahren wurden Stellungnahmen verschiedener Stellen eingeholt. Die beteiligten Stellen äußerten sich im Einzelnen wie folgt:

 

Der Handelsverband Bayern äußert gegen die geplante Änderung der Verordnung keine Bedenken.

 

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Geschäftsstelle Fürth wertet die angestrebte Änderung als begrüßenswerte Kompromisslösung, gegen die keine Bedenken bestehen. Grundsätzlich bedauert die IHK jedoch allgemein die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage und spricht sich grundsätzlich für vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr aus.

 

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Region Mittelfranken und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) lehnen in einer gemeinsamen Stellungnahme die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen generell ab. Man sei der Überzeugung, dass eine weitere Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Einzelhandel nicht hinnehmbar sei. Durch verkaufsoffene Sonntage würde diesen das ohnehin schon verkürzte Wochenende vollständig zunichtegemacht. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine besondere Wettbewerbssituation und eine Imagewerbung für die Stadt Fürth keine Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen begründen könne. Ein Wettbewerbsvorteil und korrigierende Strukturmaßnahmen seien von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerwG vom 17.05.2017 (8 CN 1/16 – juris Rn. 16) verwiesen, in der festgestellt wurde, dass das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potentieller Kunden, aber auch das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber eine Sonntagsöffnung gerade nicht rechtfertigen könnten. Eine Abkehr vom bisherigen räumlichen Geltungsbereich am zweiten Kirchweih-Sonntag (gesamtes Stadtgebiet) wird seitens des DGB und von ver.di jedoch begrüßt. Bedauert wird jedoch, dass eine weitere Reduzierung der Anzahl verkaufsoffener Sonntage in den Entwurf keinen Eingang gefunden habe. Der Stadtrat wird schlussendlich aufgefordert auf die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen vollständig zu verzichten.

 

Das evangelisch-lutherische Dekanat Fürth und das Erzbischöfliche Dekanat Fürth begrüßen ebenfalls in einer gemeinsamen Stellungnahme, dass der vorgelegte Entwurf der Änderungs-verordnung durch die Reduzierung des Geltungsbereichs in die richtige Richtung gehe, weisen jedoch gleichzeitig darauf hin, dass das Interesse der Stadt Fürth daran den innerstädtischen Einzelhandel zu fördern bei der Entscheidung über Sonntagsöffnungen auch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht im Vordergrund stehen dürfe. Hervorgehoben wurde zudem die besondere Bedeutung der Sonntage und daraus folgend deren besondere Schutzbedürftigkeit.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung greift der dieser Beschlussvorlage beigefügte Entwurf zur Änderung der Verordnung die von Gewerkschaften und Kirchen vorgetragenen Bedenken auf, in dem er den Geltungsbereich der Verordnung am sogen. Bauernsonntag deutlich einschränkt. Geöffnet werden dürfen danach nur noch Verkaufsstellen im Bereich der Innenstadt und der Südstadt, also solche Verkaufsstellen, welche im Umfeld der Wegstrecke des Kirchweihzuges sowie des Kirchweihgeländes liegen. Der Entwurf stellt somit eine ausgewogene Kompromisslösung dar und weist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung einen angemessenen und mit der zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung zu vereinbarenden Umfang der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen auf.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Änderungsverordnung

Synopse

Lageplan 3 – Innenstadtbereich und Teilbereich der Südstadt