Der Bau- und Werkausschuss beschließt,
dass auf die unmittelbare Erhebung von fiktiven Geschossflächenbeiträgen für
unbebaute Grundstücke, für die ein Beitragstatbestand gem. § 5 Abs. 3
Beitrags-, Gebühren und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth
(BGKS-EWS) vorliegt, bei sogenannten „Altfällen“ bis zur Bebauung des
Grundstückes weiterhin verzichtet wird.
Seit Einführung des
Kommunalabgabengesetzes 1974 und dem Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürth rückwirkend zum 02.01.1977 (Amtsblatt
Nr. 12 vom 30.03.1979) wurden die unbebauten Grundstücke nur mit der Grundstücksfläche
gemäß der jeweils gültigen BGS-EWS berechnet.
Zwischen 1979 und 1981 hat das
zuständige Amt die Grundstücksflächen für alle unbebauten bebaubaren
Grundstücke verbeschieden. Wurde ein unbebautes Grundstück später bebaut,
wurden die Geschossflächenbeiträge gemäß gültiger Satzung nacherhoben.
Zum 01.01.2018 wurde die Beitrags-,
Gebühren und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung (BGKS-EWS) der Stadt Fürth
neu erlassen und die Vorgehensweise für Grundstücke, für die eine gewerbliche
Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie für unbebaute Grundstücke analog zur
Mustersatzung neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wurde in § 5 ein fiktiver
Geschossflächenbeitrag für unbebaute bebaubare und gewerblich genutzte
Grundstücke mit aufgenommen.
Text § 5 Abs. 1 BGS-EWS bis 31.12.2017
Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Bei
unbebauten Grundstücken sowie bei Grundstücken, für die eine gewerbliche
Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche
berechnet.
Text § 5 Abs. 5 BGS-EWS bis 31.12.2017
Wird ein unbebautes Grundstück, für das
ein Beitrag nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird
der Beitrag für die Geschossfläche nach Abs. 3 berechnet und mit gesondertem
Beitragsbescheid nachgefordert.
Text § 5 Abs. 1 BGKS-EWS ab 01.01.2018
Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Bebauung berechnet.
Text § 5 Abs. 3 BGKS-EWS ab 01.01.2018
Bei Grundstücken, für die eine
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten
Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
Dies hat zur Folge, dass für Eigentümer unbebauter,
bebaubarer Grundstücke nunmehr zu dem womöglich bereits gezahlten Beitrag
anhand der Grundstücksfläche eine neue Beitragspflicht anhand der fiktiven
Geschossfläche i. H. v. einem Viertel der Fläche ihres Grundstücks entstanden
ist und diese Beiträge bis zum 31.12.2022 festgesetzt werden müssen.
Die bayerische
Verwaltungsrechtsprechung ist sich auch über die anliegenden Urteile (VG
Regensburg, VG München, BayVGH) hinaus diesbezüglich einig, dass die
Veranlagung anhand der Grundstücksfläche lediglich einen Teiltatbestand
darstellt. Denn sobald eine Bebauung stattfinde, ist ein weiterer Beitrag für
die Geschossfläche zu zahlen.
Insgesamt problematisch betrachtet
werden sollte das schützenswerte Vertrauen der Betroffenen.
Die Rechtsprechung des BayVGH und des
VG Regensburg ist zwar juristisch in sich schlüssig und verständlich. Für den
Laien ist dies aber vermutlich erschwert nachvollziehbar.
Gerade hinsichtlich des schützenswerten
Vertrauens, also dem Punkt, der für die Betroffenen am schwersten wiegt und
daher hohe Hürden zu überwinden hat, ist die Argumentation der Rechtsprechung
am wenigsten fundiert.
Es ist aber zu überlegen, ob eine
zulässige unechte Rückwirkung mit den grundrechtlichen und rechtstaatlichen
Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Das Vertrauen des Betroffenen
darf nur dann enttäuscht werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse
dem Individualinteresse entgegensteht.
Obgleich die Abwägung zwischen den
widerstreitenden Interessen eine Einzelfallbetrachtung erfordert, ist
grundsätzlich anzunehmen, dass die Bürger in den bis zu 40 Jahren seit Erlass
der Beitragsbescheide für Grundstücksflächen ein Vertrauen darauf aufgebaut
haben, dass eine Berechnung der Geschossflächen erst mit der Bebauung erfolgt.
Sollten jetzt neuerdings Beiträge für
die fiktiven Geschossflächen dieser Grundstücke festgesetzt werden, würde
dieser Umstand den Unmut beitragspflichtiger Bürger provozieren und sich
womöglich in einer Vielzahl von Widersprüchen und Klagen niederschlagen.
Auf der anderen Seite kann das
öffentliche Interesse in fiskalischer Hinsicht als Bewertungsgesichtspunkt zu
berücksichtigen sein. Hier ist zu bedenken, dass der Kostenfaktor der Umsetzung
(Überprüfung aller in der Vergangenheit erteilten Beitragsbescheide,
kostenpflichtige Ermittlung der Eigentümer, Ermittlung der
Berechnungsgrundlagen, Verbescheidung, Bearbeitung der zahlreichen Anrufe,
Anfragen, Widersprüche, Klagen) höher ist, als wahrscheinlich Einnahmen durch
die Kanalbeiträge generiert werden können.
Ebenso ist die Überprüfung der in der
Vergangenheit erteilten Beitragsbescheide bis zum 31.12.2022, daher vor
Eintritt der Verjährung, und somit in weniger als zwei Monaten vorzunehmen und
in Anbetracht dieses Umstandes als weiteres Hemmnis zu bewerten.
Durch den im Beschluss vorgesehenen
Verzicht auf die jetzige Erhebung des fiktiven Geschossflächen-beitrages für
die „sog. Altfälle“ bis zur Bebauung, findet aber kein dauerhafter Verzicht statt.
Die Geschossflächenbeiträge werden
vollumfänglich erhoben, sobald die Grundstücke bebaut werden.
Die Stadt Fürth hat in § 9 BGKS-EWS
n.F. Übergangsregelungen getroffen für die Nacherhebung von Beiträgen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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keine