1.
Das
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wird beauftragt, sich in
interkommunaler Zusammenarbeit mit den SENF Städten -und ggfs. weiteren
mittelfränkischen Gebietskörperschaften- am gemeinsamen Betrieb einer
Jugendhilfeeinrichtung zur Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen
Ausländer (UMA) zu beteiligen.
2.
Die
Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden Verträge bzw. Vereinbarungen
abzuschließen.
3.
Die
erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel zur Deckung eines anteiligen
Defizits beim Betrieb einer Einrichtung zur Inobhutnahme unbegleiteter
minderjähriger Ausländer (UMA) werden bereitgestellt.
Aktuell sind mehr Menschen auf der Flucht als im und nach
dem Zweiten Weltkrieg. Die Anzahl der von Kriegen, Bürgerkriegen und
Naturkatastrophen betroffenen Menschen nimmt alljährlich weltweit dramatisch
zu. Die erwartete Einreise unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge aus der
Ukraine ist bislang ausgeblieben. Die Zahl junger Menschen aus Ländern wie
Afghanistan, Somalia oder Syrien steigt jedoch kontinuierlich an.
Schon seit vielen Wochen und
Monaten ist die Situation im gesamten Bundesgebiet, so auch in Mittelfranken,
rund um die Unterbringung von UMAs eine große Herausforderung.
Es stehen keine Inobhutnahme
Plätze für UMAs -aber auch für andere junge Menschen- mehr zur Verfügung.
Die Kindernotwohnung in Nürnberg
ist seit Anfang des Jahres regelmäßig nicht mehr aufnahmefähig und (durch UMAs)
durchgehend überlastet.
Eine
jugendhilferechtliche Verantwortung ergibt sich durch die Pflicht zur
Inobhutnahme (ION) eines unbegleiteten, minderjährigen Ausländers nach § 42 und
42a SGB VIII (vorläufige ION) auf dem Stadtgebiet Fürth durch das Jugendamt. Im
Falle eines Aufgriffs von minderjährigen, unbegleiteten Ausländern (UMA) durch
die Polizei ist ebenfalls das örtlich zuständige Jugendamt verantwortlich.
Mehrfach haben sich die
mittelfränkischen Jugendamtsleitungen mit der Regierung von Mittelfranken sowie
Vertretern freier Träger darüber ausgetauscht. Die Situation ist sehr ernst,
denn es „drohen“ weitere Zuweisungen Die Heimaufsicht bekräftigte am 15.11.2022
erneut, dass Bayern weiterhin Aufnahmeland bleibt (derzeit -770 UMA unter
Quotenerfüllung, davon -113 in Mittelfranken).
Eine Lösung wäre die gemeinsame
Anmietung einer Immobilie (Appartementhaus) am Neutorgraben 1, Nürnberg mit
einer Kapazität von ca. 50 bis max. 60 Plätzen (vorläufige Inobhutnahme, ggf.
danach reguläre Wohngruppenplätze bei Fehlen anderweitiger Anschlussplätze).
Die Heimaufsicht der Regierung von Mittelfranken legt dabei den Bedarf an
Betreuungspersonal fest.
Anmietung und Betrieb der
Einrichtung könnten über einen Freien Träger erfolgen.
Vorgespräche und Verhandlungen
des Jugendamt Nürnberg mit der Geschäftsführung des Schlupfwinkel e.V.
diesbezüglich laufen bereits.
Aktueller Planungsstand:
Die Städte Erlangen und
Schwabach werden in ihren Stadtratssitzungen Mitte Dezember das
Kooperationsprojekt zum Beschluss (einschließlich Übernahme eines
Defizitausgleiches bei Bedarf) vorschlagen.
Das Jugendamt der Stadt Nürnberg
wird voraussichtlich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15. Dezember
das Projekt vorstellen und zum Beschluss vorschlagen.
Der Schlupfwinkel wird in seiner
Vorstandssitzung Anfang Dezember beraten, ob die Trägerschaft der Einrichtung
einschließlich der Anmietung erfolgt. Dies bedarf im Anschluss dann einer
entsprechenden Kostenzusicherung (für die anfallenden Personal- und Mietkosten)
durch die belegenden Jugendämter bzw. Kommunen.
Kosten:
Ein Kostenrisiko besteht nicht,
solange die Einrichtung ausgelastet ist. Ein Defizit kann allerdings zum Ende
der Mietzeit entstehen, da der Vermieter (Fa. Kochinvest, Nürnberg) auf eine
Vertragslaufzeit von 1 ½ Jahren besteht.
Eine Vereinbarung zwischen den Kommunen über die Verteilung der
möglichen Defizite soll entsprechend eines an das Verteilverfahren der
Flüchtenden angelehnten Modus (entsprechend des Königsteiner Schlüssels)
erfolgen.
Die Höhe der Umbaukosten,
Mietkosten und Betreuungskosten werden derzeit vom Träger und Vermieter
ermittelt und sollen kurzfristig zur Verfügung stehen.
Nach bisherigem
Stand der Vorverhandlungen beteiligen sich alle SENF Kommunen sowie
voraussichtlich zwei Landkreise am Betrieb der geplanten Einrichtung. Die ca.
50 zur Verfügung stehenden Plätze sollen unter den Kommunen analog der
mittelfrankenweiten „SOLL-Zuweisungen für UMA“ aufgeteilt werden. Für die Stadt
Fürth stehen demnach bis zu 6 Plätze zur Verfügung.
Beispielhafte
Verteilung:
Gebietskörperschaft |
Landes- Quote |
Finanzielle Umlage |
Plätze |
|
Landkreis ERH |
1,0% |
13% |
7 |
|
Landkreis Fürth |
0,9% |
11% |
6 |
|
Stadt Erlangen |
0,8% |
10% |
5 |
|
Stadt Fürth |
1,0% |
12% |
6 |
|
Stadt Nürnberg |
3,9% |
49% |
25 |
|
Stadt Schwabach |
0,3% |
4% |
2 |
|
Gesamt |
8,0% |
100% |
50 |
|
Modellrechnung/Beispiel:
Annahme 1:
Der -bei Belegung voll vom Land
zu erstattende- Tagessatz der Einrichtung liegt bei 300,- €.
Annahme 2:
In den letzten drei
Betriebsmonaten vor Ablauf des Mietverhältnisses sind durchschnittlich 20
Plätze unbelegt, für die aber -aus betrieblichen Gründen- das dieser Zahl
entsprechende Personal weiter vor Ort vorgehalten werden muss – und auch die
anderweitigen Sachkosten für die 20 leeren Plätze laufen weiter.
Annahme 3:
Dem Verteilerschlüssel
entsprechend wäre das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Fürth
rechnerisch für 2 dieser leeren Plätze zuständig.
Dann summiert sich die
„Ausfallzahlung“ auf 90 Tage x 300,- € x 2 Plätze = 54.000,- €.
Dies ist zwar „nur ein
angenommenes Szenario“ - es beruht aber auf einer realistischen Größenordnung
bezüglich des Tagessatzes sowie den in 2015-2017 konkret gemachten Erfahrungen
beim „Abebben“ des damaligen Zustroms von Flüchtenden.
Rechtliche Situation:
In den § 79 und § 80 des SGB
VIII verlangt der Gesetzgeber, dass „erforderliche und geeignete Einrichtungen
und Dienste der Jugendhilfe rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf
befriedigt werden kann.“
Um auf die
beschriebenen dynamischen Entwicklungen angemessen reagieren zu können und die
Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe sicherzustellen, ist der Ausbau von
Bereitschaftskapazitäten -auch in Fürth bzw. ganz Mittelfranken- daher unerlässlich.
Die Unterbringung
von UMA wird grundsätzlich in voller Höhe vom Land erstattet. Dies gilt
allerdings nicht für Kosten die entstehen, wenn Plätze nicht belegt oder
sogenannte Vorhaltekosten entstehen.
Ausblick:
Der Betrieb der
Einrichtung ist vorerst auf 18 Monate befristet und soll nur bei einem
anhaltend hohem Jugendhilfebedarf im UMA Bereich befristet fortgesetzt werden.
Selbstverständlich wird
versucht, auch in der letzten Betriebsphase der Einrichtung so zu steuern, dass
die Zahl der leeren Plätze auf ein absolutes Minimum reduziert wird.
Finanzierung von 6
Wohngruppenplätzen
Bei
Vollbelegung:
Die Kosten der
Unterbringung können als Tagessatz über den Bezirk Mittelfranken zu 100 %
refinanziert werden. Kein zusätzlicher Finanzbedarf notwendig.
Bei Minderbelegung:
Es
entsteht ein Defizit, denn nicht belegte Plätze dürfen nicht refinanziert
werden. Es besteht insoweit ein Kostenrisiko entsprechend der vorgestellten
Modellrechnung (siehe oben) in Höhe von ca. 54.000,- Euro.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Defizit bei Nichtbelegung von ca. 300 € pro Platz/Tag |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
SB
51500 Nr.
51500 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Lage- und Grundrisspläne
Anschreiben Mietkonditionen