Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Änderung der Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage gemäß Anlage.
Die Michaelis-Kirchweih
findet im Jahr 2023 in der Zeit vom 30.09.2023 bis einschließlich 11.10.2023
statt. Während der Michaelis-Kirchweih, am 08.10.2023) sollen die Landtags- und
Bezirkstagswahlen durchgeführt werden (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung
vom 13.12.2022).
Traditionell findet der
Erntedank-Festzug am zweiten Veranstaltungssonntag der Michaelis-Kirchweih
statt - in diesem Jahr wäre der zweite Kirchweihsonntag der Tag der Landtags-
und Bezirkstagswahlen. Aus Anlass des Erntedank-Festzugs dürfen auch die
Geschäfte im Bereich der Innenstadt und in Teilen der Südstadt von 13 Uhr bis
18 Uhr geöffnet werden.
Die mit dem
Erntedank-Festzug einhergehenden Straßensperrungen und das große
Besucheraufkommen könnten die Durchführung der Landtags- und Bezirkstagswahlen
zumindest deutlich erschweren. Um einen ungestörten Wahlablauf zu ermöglichen,
soll in diesem Jahr der Erntedank-Festzug einmalig am ersten Kirchweihsonntag
(01.10.2023) durchgeführt werden.
Am ersten
Kirchweihsonntag dürfen jedoch lediglich Verkaufsstellen innerhalb des
Innenstadtbereichs in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden. Eine
Öffnung von Verkaufsstellen in Teilen der Südstadt ist somit nicht zulässig. Um
auch in diesem Jahr aus Anlass des Erntedank-Festzuges eine Öffnung von
Verkaufsstellen im Innenstadtbereich und in Teilen der Südstadt zu ermöglichen,
ist die Verordnung der Stadt Fürth über verkaufsoffene Sonntage entsprechend
anzupassen.
Es ist beabsichtigt eine
nur in diesem Jahr geltende Regelung einzufügen, mit welcher abweichend von der
generellen Regelung der Verordnung im Jahr 2023 am ersten Kirchweihsonntag
Verkaufsstellen im Innenstadtbereich und in Teilbereichen der Südstadt geöffnet
werden dürfen, am zweiten Kirchweihsonntag (normaler Kirchweihsonntag) sollen
nur Verkaufsstellen im Innenstadtbereich geöffnet werden dürfen. Diese
Abweichung ist nur auf das Jahr 2023 bezogen, in den Folgejahren greifen somit
wieder die bisher in der Verordnung über Verkaufsoffene Sonntage getroffenen
Regelungen.
Sowohl für den örtlichen
Handel als auch für die Beschäftigten im Einzelhandel erfolgt durch diese
Verordnungsergänzung keine durchgreifende Änderung der bisherigen Regelungen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Text der Änderungsverordnung