1. Die Pflegepauschale für Kinder in
Bereitschaftspflege wird
mit Wirkung zum 01.01.2024 wie folgt festgelegt:
Tagessatz neu |
1. bis 90.Tag |
ab dem 91. Tag |
Bereitschaftspflegepauschale
Für qualifizierte Familien, die über Vertragspartner
(Träger) belegt werden |
93,00 € |
61,00 € |
2. Den Bereitschaftspflegeeltern wird ab 01.01.2024 eine
Bereithaltegebühr in Höhe von 25 % des täglichen Pauschalbetrags entsprechend
der jeweils aktuellen Fassung der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags
und Städtetags (= aktuell 23,25 €) gewährt.
3. Fahrtkosten der Bereitschaftspflegeeltern (zur
Umgangsbegleitung, Kontaktanbahnung, Therapien, Kindertagesbetreuung etc.)
werden ab dem 01.01.2024 neu mittels einer Pauschale i.H.v. 30,- € pro
Monat abgegolten; dafür muss das Kind an mindestens 7 Tagen im jeweiligen Monat
betreut worden sein.
4. Wegen der pädagogischen Erfordernis werden neu ab
01.01.2024 bis zu 5 Nachbetreuungskontakte (nach Ende des Bereitschaftspflegeverhältnisses)
pauschal mit je 50,- € vergütet, worin Fahrtkosten für bis zu 100 km Entfernung
enthalten sind. Ab dem 101. Kilometer kann eine Wegstreckenentschädigung,
analog der geltenden Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes (aktuell 0,40
Euro pro km), abgerechnet werden.
5. Beim Weihnachtsgeld (aktuell 40,- €), dem täglichen
Urlaubsgeld (aktuell 6,- €) sowie -nach Bedarfsfeststellung- der
Bekleidungspauschale (aktuell 270,- € für 6 Monate) werden neu ab 01.01.2024
die jeweils geltenden Regelungen für Vollzeitpflege analog übernommen.
6. Erschwerniszuschläge/Sonderreglungen:
Wie bisher kann das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien entscheiden, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der
monatliche Erschwerniszuschlag i.H.v. 250,- € zu gewähren ist.
Zusätzliche, den Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1 der
„Pflegekinderrichtlinien“ überschreitende Leistungen in atypischen Einzelfällen
werden nach dem individuellen Bedarf und nur nach Maßgabe des Hilfeplans
bewilligt. Wird dabei die Abrechnung von Sonderfahrtkosten gewährt, so kommt
auch hierfür analog das Bayerische Reisekostengesetz zur Anwendung (vgl. Ziffer
4.).
Auf Basis einer mehrfach fortgeschriebenen Entgeltvereinbarung vom 16.02.1995 erfolgte die letzte Anpassung des Pflegegeldes für Bereitschaftspflegen mit Wirkung zum 01.04.2019.
Seitdem sieht sich das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien (insbesondere die Kräfte im
Bezirkssozialdienst – BSD) mit einem -vor allem seit Sommer 2022- drastisch
steigenden Bedarf an geeigneten Inobhutnahmeplätzen für akute Notfälle in
Sachen Kinderschutz konfrotiert – darüber wurde bereits mehrfach im Ausschuss für
Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten berichtet.
Vorgehaltene Bereitschaftspflegeplätze sind nach wie vor rar; die Beanspruchung
der Pflegefamilien steigt dabei immer weiter an, da verstärkt Kinder mit
Traumata oder erheblichen gesundheitlichen und/oder psychischen
Beeinträchtigungen in Pflege genommen werden müssen.
Dies erhöht wiederum den Bedarf der Pflegefamilien an vorübergehenden
Erholungsphasen – und verlangt nicht zuletzt eine adäquate Anpassung der
gewährten Vergütungen.
Ausgangslage:
Die seit 01.01.2023 geltenden gemeinsamen „Empfehlungen für die
Vollzeitpflege“ des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags
beinhalten auch die Vergütung für die Unterbringung von Kindern in
Bereitschaftspflegefamilien (s. Anlage 1, S. 7):
„Bereitschaftspflegeeltern, die vom Jugendamt nach § 42 SGB VIII in
Obhut genommene Kinder betreuen, erhalten, wenn sie besonders qualifiziert oder
erfahren sind und an Fortbildungsangeboten des Jugendamts teilnehmen, soweit
vertraglich oder durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses nicht anders
geregelt, als Entschädigung für Unterhalt und erhöhten Erziehungsaufwand pro
Pflegekind
- bei bis zu 10 Tagen täglich 26,6% des monatlichen Erziehungsbeitrags
nach Nr. 2.2.2
(derzeit 93 €),
- bei 11 bis 60 Tagen täglich 17,4% des monatlichen Erziehungsbeitrags
nach Nr. 2.2.2
(derzeit 61 €).
Regionale Situation:
Die Jugendämter im Umland (Erlangen, Nürnberg, Nürnberger Land,
Landkreis Fürth) gewähren -aufgrund immer schwieriger gewordener
Rahmenbedingungen- teilweise schon seit Jahren Vergütungen, die weit über die
Empfehlungen des Städte- und Landkreistages hinausgehen.
Beispiele:
Erlangen zahlt während der gesamten Dauer des (Bereitschafts-)Pflegeverhältnisses (teils jahrelang -anstatt nur 10 Tage!) den erhöhten Satz von 93,- € pro Tag.
Während in Fürth seit 2019 täglich lediglich 2,- € Bereitschaftsgebühr für Pflegefamilien gewährt werden, sind es in Erlangen 23,25 €, in Nürnberg gar 25,- €!
Bei weiteren Regelungen im Detail ergibt sich das gleiche Bild.
Problem:
Die Pflegeeltern der Region sind sehr gut miteinander vernetzt und kennen die
unterschiedlichen Pflegegelder in den Kommunen. Ohne einen deutlichen
Anpassungsschritt wird die Stadt Fürth keine zusätzlichen
Bereitschaftspflegeeltern in der Region rekrutieren -bzw. „bei der Stange
halten“ können.
Die bisher vorrangig für uns tätigen Familien sind darüber hinaus nicht
länger gewillt, der Stadt Fürth weiterhin Plätze frei zu halten (für die
besagte Bereitstellungsgebühr von nur 2,- € täglich!), während das ganze Umland
ebenfalls hohe Bedarfe hat – und ihre Tätigkeiten bedeutend besser honoriert.
Aus Unzufriedenheit über die niedrigen
von der Stadt Fürth gewährten Vergütungen hat man zuletzt deutlich
signalisiert, lieber Anfragen anderer Jugendämter annehmen zu wollen.
Konsequenzen:
Stehen keine Bereitschaftspflegeplätze zur Verfügung, bewirkt dies umgehend einen erheblichen Anstieg der kostenintensiveren stationären Hilfen - auch für Inobhutnahmen von Kindern zwischen 0 und 14 Jahren.
Es ist unser Ziel, diese Situation wieder spürbar zu verbessern, weswegen maßvolle und mit der Praxis eng abgestimmte Erhöhungen der Vergütung für Bereitschaftspflege erarbeitet wurden und sich in diesem Beschlusstext finden.
(Beispiel: Um eine jahrelange Zahlung des erhöhten Satzes von täglich 93,- € zu vermeiden, sieht die Fürther Neuregelung hierfür nur 90 Tage vor – dies entspricht der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist, innerhalb der eine Inobhutnahme in eine Anschlussmaßnahme umzuwandeln ist. So möchte das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Situation gerecht werden, dass die Finanzkraft der Stadt Fürth sich eben nicht z. B. mit der Erlangens vergleichen kann. Die Regelung soll zwar attraktiv für die Pflegefamilien sein (gerade für den relevanten Zeitraum der ersten Monate) – aber dennoch maß- und verantwortungsvoll.)
Finanzielle Auswirkungen der Neuregelung:
Zum Stichtag 31.12.2023 arbeiten aktuell 8 Bereitschaftspflegeeltern mit der Stadt Fürth (über den Träger Rummelberger Dienste für junge Menschen) zusammen.
Angenommen, es sind im Schnitt jeweils 6 Plätze belegt, während 2 Familien „in Bereitschaft“ sind, dann ergibt die Anpassung bei den belegten Plätzen jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt ca. 14.000 Euro für den Tagessatz und ca. 2.000,- € für die Fahrtkostenpauschalen. Die beiden „bereit gehaltenen Plätze“ verteuern sich von 2,- € täglich auf nunmehr 23,25 € (was dem bereits seit 2019 geltenden Stand in Erlangen entspricht - und immer noch unter dem von Nürnberg bleibt), was pro Jahr ca. 15.000,- € weitere Mehrkosten verursacht.
Die Regelungen bezüglich Fahrtkosten, Nachbetreuung, Bekleidungspauschalen sowie Weihnachts- und Urlaubsgeldern fallen rechnerisch kaum ins Gewicht, da sie auch bisher schon über -aufwändige- Einzelanträge (meist) bewilligt wurden. Die Neuregelung schafft Klarheit und minimiert den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand (was auch wirtschaftlich ist).
Die zu erwartenden Mehrkosten für Bereitschaftspflege in Höhe von insgesamt ca. 30.000,- € pro Jahr werden im Sonderbudget 51500 in Unterabschnitt 4565.7713 abgerechnet.
Zum Vergleich:
Die stationäre Unterbringung eines Kindes
beläuft sich aktuell pro Jahr -je nach Konzept und individuellen Bedarf- auf
36.000,- € bis zu 60.000,- €.
Die Kämmerei wurde im Vorfeld der Beratung beteiligt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt |
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nein |
x |
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
x |
ja |
Hst. 4565.7713 |
Budget-Nr. |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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