Betreff
Kulturförderung: Änderung der Kulturförderrichtlinien
Vorlage
K/0178/2024
Art
Beschlussvorlage - AL

Der Kulturausschuss beschließt die neuen Richtlinien zur Kulturförderung der Stadt Fürth.


Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung kultureller Vorhaben in der letzten Fassung vom 1.1.2004 bedürfen einer Anpassung. Andere Städte und Zuschussgeber:innen haben ihre Richtlinien transparent und ausführlich für alle einsehbar auf ihren Websites aufgeführt.

Ziel ist es auch in Fürth, die Vergabe von Zuschüssen transparent und nachvollziehbar zu machen. Dabei steht eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Förderung im Mittelpunkt.

Sobald der Relaunch der städtischen Website fuerth.de erfolgt ist, sollen die Förderrichtlinien dort für alle einsehbar sein.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

1.    Bezeichnung

-          Alte Bezeichnung: RICHTLINIEN für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung kultureller Vorhaben

-          Neue Bezeichnung: RICHTLINIEN zur Kulturförderung der Stadt Fürth

 

2.    Struktur/Aufbau

Übersichtlichere Gestaltung, transparente Darstellung und genaue Beschreibung der Förderung aber auch der Voraussetzungen und Kriterien sowie der Pflichten durch die Zuschussnehmer:innen.

 

3.    Präambel

Den Kulturförderrichtlinien wird eine Präambel vorangestellt, in der das deutliche Bekenntnis der Stadt Fürth zur vielfältigen freien Kulturszene artikuliert wird. Das Ziel, dieses Angebot zu erhalten und gute Arbeitsbedingungen zu schaffen, auf Qualität, kulturellen Austausch und kulturelle Teilhabe zu setzen, bedeutet, sich für eine zukunftsorientierte Kulturförderung einzusetzen. Voraussetzung für eine Förderung ist die Achtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

 

4.    Formale und inhaltliche Kriterien

In den neuen Richtlinien die Notwendigkeit der eigenverantwortlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betont. Darüber hinaus müssen die Zuschussnehmer:innen auf die Förderung durch die Stadt Fürth/Kulturamt hinweisen.

Neu ist die Formulierung inhaltlicher Förderkriterien: Machbarkeit, Qualität, Relevanz/Öffentliches Interesse, Resonanz/Ausstrahlung, Innovationsgehalt/Risikobereitschaft, Nachhaltigkeit. Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto größer sind die Chancen für eine Förderung.

 

5.    Jahresförderung

Voraussetzungen: An der bisherigen Handhabung wird in Bezug auf die Voraussetzungen nichts geändert, sie wird aber nun für die Nachvollziehbarkeit einer Vergabe in die Richtlinien aufgenommen: Die kulturelle Vereinigung, Kulturveranstalter:in oder -produzent:in muss ihren Sitz in Fürth haben und dort dauerhaft aktiv am kulturellen Leben teilnehmen. Die Jahresförderung kann in Ausnahmefällen als Mietzuschuss ausbezahlt werden, größere Investitionen oder Anschaffungen sind von der Jahresförderung ausgeschlossen. Sie können nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Kulturamt genehmigt werden. Ebenso ist eine zusätzliche Projektförderung ausgeschlossen (Doppelförderung). Sie kann nur bei Sonderformaten genehmigt werden.

Antragsverfahren: Anträge auf Gewährung eines Jahreszuschusses oder auf Erhöhung eines Jahreszuschusses werden – wie in anderen Städten - künftig formlos aber schriftlich über das Kulturamt gestellt. Dieses leitet den Antrag über das Kulturreferat mit einer entsprechenden Empfehlung an den Stadtrat weiter, der über die Förderung entscheidet. 

Fördervereinbarung: Erstmals schließt das Kulturamt mit den Jahreszuschussempfänger:innen Fördervereinbarungen, um besondere Regelungen, z. B. Höhe der Rücklagen, Umfang der nachzuweisenden Mittel etc. individuell festzuhalten.

Verwendungsnachweis: Für die Einreichung des Verwendungsnachweises wird erstmals mit dem 31. März ein Stichtag genannt. Zum ersten Mal wird es hierfür ein Formblatt geben. Darin wird ein inhaltlicher Programm-Rückblick inkl. Resonanz bei Publikum und Medien verlangt sowie eine Vorschau. Ein finanzieller Nachweis ist durch Einreichung von Belegen in kategorisierter Form beizulegen, ebenso Jahresanfangs- und Endkontostand (Bilanz).

 

6.    Projektförderung

Voraussetzungen: Voraussetzung ist und bleibt, dass das Vorhaben in Fürth stattfinden musste oder einen unmittelbaren Bezug zu Fürth haben soll. Das ist auch in den neuen Richtlinien verankert, nur noch etwas spezifischer ausgedrückt: Zuschussempfänger:innen müssen ihren Lebens- oder Arbeitsmittelpunkt in Fürth oder dem Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach haben und in besonderem Maß zum kulturellen Leben in Fürth beitragen oder das kulturelle Leben Fürths an anderen Orten sichtbar machen. Zu den förderungswürdigen Projekten zählen künftig nicht nur Veranstaltungen und Kataloge bildender Künstler:innen sondern auch explizit Publikationen, Recherchen und Weiterbildungen, sofern sie das Ziel verfolgen, das kulturelle Leben der Stadt Fürth zu bereichern und – wie auch in den alten Richtlinien formuliert – während des Prozesses oder im Nachgang für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Antragssumme soll in der Regel 1/3 der Gesamtkosten – wie bisher – nicht übersteigen. Es wird nun jedoch darauf hingewiesen, dass eine Drittmittelakquise vorausgesetzt wird. Sollte diese Akquise aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, kann das Kulturamt bei angemessener Eigenbeteiligung auch mit einem höheren Satz fördern. Nicht gefördert werden können – wie bisher – kommerzielle Veranstaltungen und Benefiz Veranstaltungen. Atelierkosten sind in den neuen Richtlinien nicht mehr erwähnt, da es hier ein extra Budget mit extra Richtlinien gibt.
Neu verankert ist, dass Investitionen und Anschaffungen nicht förderungsfähig sind, ebenso wie Veranstaltungen oder Projekte, die in der budgetären Verantwortung anderer städtischer Ämter liegen. Eine Doppelförderung soll nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein.

Antragsverfahren: Nach wie vor wird es ein Formblatt für die Beantragung eines Projektzuschusses geben. Dieses wird jedoch überarbeitet. Der Antrag muss wie bisher, vor Beginn des Vorhabens – neu: in einem angemessenem Zeitrahmen vor Projektbeginn – eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt nicht mehr über das Kulturreferat sondern – wie es auch schon seit Jahren praktiziert wird – über das Kulturamt. Die Entscheidungsträger bleiben wie bisher:

-          bis 5.000 Euro das Kulturamt

-          bis 30.000 Euro das Kulturreferat

-          über 30.000 Euro der Kulturausschuss/Stadtrat.

Verwendungsnachweis: Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Regel – wie bisher – nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Abschlagszahlungen sind nach wie vor möglich. Neu ist eine Fristsetzung für die Abgabe des Verwendungsnachweises von 8 Wochen nach Beendigung des Projektes. Darüber hinaus verzichtet das Kulturamt künftig bei Zuschüssen, die einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, auf einen finanziellen Nachweis. Hier wird künftig nur ein kurzer Sachbericht verlangt. Sollten vorab ausbezahlte Mittel nicht nachgewiesen werden können, können sie vom Kulturamt zurückgefördert werden. Ergibt sich ein geringerer Bedarf, wird ein entsprechend niedrigerer Betrag ausbezahlt.


Frau Dr. Anneli Kraft, zuständig für Kulturförderung im Kulturamt, stellt die geplanten Änderungen vor.

Kämmerei, Organisationsamt und Rechtsamt wurden beteiligt.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


-alte Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung kultureller Vorhaben

     - neue Richtlinien zur Kulturförderung der Stadt Fürth