Zum Erhalt von 125 im Hort V vorhandenen Grundschulkindbetreuungsplätzen und zur Deckung des im Grundschulsprengel vorhandenen Bedarfs wird die Bereitstellung der Haushaltsmittel für den Ersatzneubau genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Durch die Maßnahme können 125 der 155 im städt. Kinderhort V „Kalbsiedlung“ vorhandenen Plätze in einen Neubau auf dem Grundstück Schwabacher Straße 291 ausgelagert werden. Das vorhandene Hortgebäude, in dem aktuell 100 Plätze untergebracht sind, befindet sich nicht in einem erhaltenswerten Zustand. Im Grundlagenkonzept für das Gesamtprojekt zur Erweiterung und Sanierung der Grund- und Mittelschulen in Fürth, das vom Stadtrat am 27.09.2023 beschlossen wurde, ist für die Grundschule John-F.-Kennedy-Straße die Betreuungsform des Kooperativen Ganztags vorgesehen. Dies ergibt sich in erster Linie durch die Notwendigkeit, das Hortgebäudes abzureißen, um Platz für einen Neubau der Mittelschule Kiderlinstraße schaffen und gleichzeitig das Betreuungsangebot auf Hortniveau fortführen zu können.
Durch den Ersatzneubau kann die Betreuungsform der offenen bzw. gebundenen Ganztagsschule für die Grundschule John-F.-Kennedy-Straße verfolgt werden, zudem müssen voraussichtlich weniger Betreuungsplätze am Schulstandort untergebracht werden. Außerdem kann der Hortbetrieb bis zur Fertigstellung des Ersatzneubaus im Bestandsgebäude weitergeführt werden, sodass kein Übergangsquartier notwendig wird. Es ist geplant, dass der Hort in städtischer Trägerschaft mit dem Bestandspersonal weitergeführt wird.
Die Maßnahme ist somit durch den Erhalt der Hortplätze nicht nur bedarfsgerecht, sondern entlastet auch den Grundschulstandort John-F.-Kennedy-Straße.
Um die erforderliche Außenfläche von 10m² pro Kind nachzuweisen, sind unter anderem Balkone und Dachterrassen im Entwurf vorgesehen. Eine Unterteilung der Außenfläche in unterschiedliche Zonen, die sich durch das Vorhandensein der Balkone und Dachterrassen ergibt, lässt sich konzeptionell sehr gut abbilden. Es können Zonen für Bewegung und Entspannung vorgesehen werden, sodass Kinder nicht nur im Innen- sondern auch im Außenbereich ihren Interessen und Bedürfnissen in einem überschaubaren Rahmen nachgehen können. Angedacht sind eine Ballspielzone mit entsprechenden Ballfangnetzen, ein Bereich mit Hochbeeten und ein Ruhebereich, aber auch Zonen zur flexiblen Nutzung, die von Kindern und Beschäftigten gemeinsam je nach Interessen der Kinder gestaltet werden können.
Finanzierung der Maßnahme
Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)
Die Gesamtkosten der Maßnahme
ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand: 29.02.2024) und
belaufen sich auf insgesamt 5.157.545,53 € (nach DIN-276 in der Fassung von
Dezember 2018).
Kostengruppe |
Kostenschätzung |
davon zuweisungsfähig |
1 =
Grundstück |
./. |
./. |
2 =
Herrichten und Erschließung |
129.644,79
€ |
129.644,79
€ |
3 =
Bauwerk–Baukonstruktion |
2.600.832,06
€ |
2.600.832,06
€ |
4 =
Bauwerk–Technische Anlagen |
1.245.989,98
€ |
1.245.989,98
€ |
5 =
Außenanlagen |
401.092,78
€ |
401.092,78
€ |
6 =
Ausstattung |
202.962,62
€ |
0,00 € |
7 =
Baunebenkosten |
577.023,30
€ |
577.023,30
€ |
Gesamt brutto |
5.157.545,53 € |
4.954.582,91 € |
Die Festsetzung der
zuweisungsfähigen Kosten erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über
die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Bei Neu- und Erweiterungsbauten
werden die zuweisungsfähigen Ausgaben nach der zuweisungsfähigen Fläche und dem
Kostenrichtwert ermittelt (sog. „Kostenpauschale“). Der Berechnung der
Kostenpauschale für den Neubau der Kindertagesstätte liegt der derzeit gültige
Kostenrichtwert in Höhe von 6.924 €/m², sowie die für die Anzahl der Plätze
maximale zuweisungsfähige Fläche von 654 m² zu Grunde.
Entfallen des städtischen Ausstattungszuschusses
Da aktuell geplant ist, dass der Hort in städtischer Trägerschaft weitergeführt wird, entfällt der Ausstattungszuschuss. Sollte es zu einem Trägerwechsel kommen, muss über den Ausstattungszuschuss gesondert befunden werden.
Ermittlung der staatlichen Förderung
Bei einer Investitionskostenförderung von 100% der zuweisungsfähigen Kosten für die Generalsanierung als auch von Neuschaffung von Hortplätzen gemäß der städtischen Richtline zur Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Fürth ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss von 4.528.296,00 €.
Basis für die Berechnung der
staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische
Baukostenzuschuss in Höhe von 4.528.296,00 €. Die Refinanzierung des
Baukostenzuschusses erfolgt derzeit mit einem Fördersatz (FS) von 75% des
städtischen Baukostenzuschusses. Bei einem Baukostenzuschuss von 4.528.296,00 €
sind dies 3.396.222,00 €. Für den städtischen Anteil verbleiben dann noch
1.132.074,00 €.
Landesförderprogramm Ganztagsaubau
In Absprache mit der Regierung von Mittelfranken kann die Maßnahme eine Förderung aus dem Landesförderprogramm Ganztagsbau (Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter) erhalten.
Für Hortplätze beträgt die Pauschalförderung 6.000,00 € pro Platz. Dadurch
reduziert sich der Anteil der Stadt Fürth an der Maßnahme um die Pauschale in
Höhe von 750.000,00 € auf 382.074,00 €.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):
Kostenschätzung |
5.157.546,00 € |
Kostenhöchstwert
(=max. zuweisungsfähige Kosten) |
4.528.296,00 € |
Baukostenzuschuss Stadt (FS 100%) |
4.528.296,00 € |
= Staatliche Gesamtförderung (Art.
10 FAG, FS 75%) |
3.396.222,00 € |
= Platzpauschale Landesförderprogramm
Ganztagsausbau |
750.000,00 € |
|
|
= Städtischer Nettoanteil |
382.074,00 € |
= Eigenanteil des Investors |
629.250,00 € |
Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger)
Finanzierungsplan:
Staatliche
Förderung: |
3.396.222,00 € |
Platzpauschale
Landesförderprogramm |
750.000,00 € |
Städtischer
Nettoanteil |
382.074,00 € |
Anteil des
Investors: |
629.249,53 € |
Gesamtkosten: |
5.157.545,53 € |
Mögliche Rückforderungen durch Aufgabe des Hort-Gebäudes am Standort
der Grundschule John-F.-Kennedy-Straße
Der Förderzeitraum von 25 Jahren ist beim jetzigen Hortgebäude am Standort in der John-F.-Kennedy-Straße noch nicht erreicht, da im Jahr 2000 eine Investitionskostenförderung nach FAG erfolgte. Die Regierung von Mittelfranken prüft derzeit noch, ob Rückforderungen anfallen und wenn ja in welcher Höhe.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
|
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Grundrisspläne, Ansichten, Flächenberechnung, Kostenschätzung