Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten nimmt
den Sachstand zu ambulanten Hilfen für Menschen in besonderen sozialen
Schwierigkeiten zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt die Umsetzung der Hilfen
nach §§ 67 ff. SGB XII auf Basis einer Kooperationsvereinbarung.
Damit soll die Voraussetzung geschaffen
werden, leistungsberechtigten Personen, bei denen bestimmte Lebensverhältnisse
mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zu deren Überwindung sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, die
Inanspruchnahme eines ambulanten Begleitangebotes zu ermöglichen. Ziel
aller Maßnahmen im Sinne des § 67 SGB XII ist die Überwindung der besonderen
sozialen Schwierigkeiten und damit die Ermöglichung gesellschaftlicher
Teilhabe.
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss
/ der Stadtrat nimmt den Sachstand zu ambulanten Hilfen für Menschen in
besonderen sozialen Schwierigkeiten zur Kenntnis und stimmt der Empfehlung zu.
Die Verwaltung wird beauftragt die Hilfen nach
§§ 67 ff. SGB XII in Zusammenarbeit mit Trägern der freien
Wohlfahrtspflege auf Basis einer Kooperationsvereinbarung umzusetzen.
Rahmenbedingungen der Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII für Personen in
„besonderen sozialen Schwierigkeiten“
Das zwölfte Sozialgesetzbuch
beinhaltet unterschiedlichste Hilfen für Menschen in „besonderen sozialen
Schwierigkeiten“.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Gesetzgeber beschreibt diese als
Unterstützung für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind und denen Leistungen zur Überwindung der
Schwierigkeiten zu erbringen sind, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht
fähig sind.
Insbesondere von Wohnungslosigkeit
und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene
Personen sowie aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene gehören zu diesem
Adressatenkreis. Liegen „besondere Lebensverhältnisse“ und „soziale
Schwierigkeiten“ vor und sind diese dem Sozialhilfeträger bekannt, besteht ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung der Hilfe.
Die Hilfe
umfasst dabei alle notwendigen Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden.
Um einer Verstärkung der besonderen sozialen Notlage entgegenzuwirken, kommt
der zügigen Gewährung
dieser Hilfe als eigenständige Hilfe eine besondere Bedeutung zu. Der
Lebensunterhalt entsprechender Personen muss dabei jedoch gesondert gesichert
werden.
(Rechts-)Grundlagen
Neben dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist vor allem zur Abgrenzung des berechtigten
Personenkreises die „Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten“ heranzuziehen. Ergänzend gilt neben dem
„Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)“ auch die „Gemeinsame Bekanntmachung der
Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales, des Innern, für
Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Gesundheit und Pflege
über die Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen“. Danach liegt die
Zuständigkeit für ambulante Leistungen der Hilfen zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten im Aufgabenbereich der örtlichen Träger der
Sozialhilfe. Die Zuständigkeit für die stationären und teilstationären
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
wiederum liegt im Aufgabenbereich des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Bezirke).
Nach
§ 68 Abs. 3 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger im
Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten mit
Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben
(insbesondere den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege), sowie mit sonst
beteiligten Stellen zusammenarbeiten. In der Konsequenz werden gemäß
§ 68 Satz 3 SGB XII zur Umsetzung entsprechender
Hilfen auf regionaler bzw. lokaler Ebene in der Regel
Kooperationsvereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege geschlossen.
Umsetzung im Stadtgebiet Fürth
Auf Basis einer
Kooperationsvereinbarung und in Zusammenarbeit mit freien Trägern sollen Hilfen
für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten im Stadtgebiet Fürth
umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein ambulantes Begleitangebot,
welches sich schwerpunktmäßig an Personen a) ohne eigenen Wohnraum, b) in einer
Obdachlosenunterkunft oder aber auch an Personen c) mit eigenem Wohnraum und
entsprechendem Hilfebedarf richtet. Zuständig für die Hilfegewährung ist die
Abteilung Soziale Hilfen des Amtes
für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten. Die inhaltliche
(Begleit-)Arbeit wird dabei von externen Trägern erbracht. Nach Beantragung der
Hilfen wird im Rahmen eines Hilfeplanprozesses jeweils der Umfang der erforderlichen
Unterstützung ermittelt und in einem Bescheid festgelegt. Die Abteilung Soziale Hilfen bearbeitet den Antrag auf
Leistung, berät und unterstützt. Grundvoraussetzung für die Hilfeerbringung ist
jedoch die persönliche Bereitschaft und Mitarbeit der Betroffenen.
Das Amt für Soziales, Wohnen und Seniorenangelegenheiten plant perspektivisch einen sukzessiven Auf- und Ausbau dieser Hilfen in Zusammenarbeit mit der regionalen bzw. lokalen Trägerlandschaft. Zunächst soll eine Kooperationsvereinbarung mit dem Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Fürth e.V. geschlossen werden. Weiterhin sollen in diesem Kontext Netzwerkstrukturen ausgebaut und die Zusammenarbeit mit bisherigen Kooperationspartnern vertieft werden.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung im Haushalt
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Entwurf Kooperationsvereinbarung