Es wird Kenntnis genommen.
Die
Regelsbacher Straße befindet sich innerhalb einer Tempo-30-Zone, die
Straßenführung weist im Bereich der Farrnbachbrücke keine Besonderheiten auf.
Der Fahrbahnquerschnitt ermöglicht einseitiges Parken längs zur Fahrbahn. Das
Verkehrsverhalten im ruhenden Verkehr weist keine Besonderheiten auf, zumeist
wird die westliche Straßenseite zum Parken genutzt.
Zutreffend
ist, dass durch geparkte Fahrzeuge die Passage über die Brücke nur mit
verminderter Geschwindigkeit möglich ist, was eher zu begrüßen als zu
kritisieren ist.
Aufgrund
diverser Mitteilungen wurde die Regelsbacher Straße und speziell der
Brückenbereich in den vergangenen Wochen mehrfach überprüft. Dabei wurden im
Bereich der Brücke immer wieder PKW mit ausländischen Zulassungen festgestellt,
die z.T. erhebliche Schäden aufwiesen
.
Umfeldermittlungen
ergaben, dass sich die für die Fahrzeuge verantwortlichen Personen überwiegend
in einem nahen Wohnanwesen aufhalten. Ungeachtet einer etwaigen
melderechtlichen Problematik besteht für das Parken an der Regelsbacher Straße
kein Hinderungsgrund.
Das Parken
vor Grundstückszufahrten ist gesetzlich verboten und bedarf keiner weiteren
verkehrlichen Maßnahme. Soweit jedoch auf Privatgrund geparkt wird, obliegt das
Vorgehen gegen illegales Parken dem Eigentümer im Rahmen der sog. Selbsthilfe.
Die Kommunale Verkehrsüberwachung wird die Regelsbacher Straße im Rahmen der
allgemeinen Verkehrsüberwachung und unter Berücksichtigung der personellen
Möglichkeiten mit betreuen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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