Betreff
Sondernutzungen/Versammlungen in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage
Vorlage
GrfA/0170/2024
Aktenzeichen
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Art
Beschlussvorlage - AL

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt/der Stadtrat beschließt

 

1.    Die beiden über einen längeren Zeitraum andauernden Marktveranstaltungen „Bunter Markt“ und „Weihnachtspyramide“ werden im zeitlichen und räumlichen Umfang wie 2023 weiterhin genehmigt. Weitere Marktveranstaltungen werden nicht genehmigt.

 

2.    Die drei bestehenden Sondernutzungserlaubnisse für die Außenbestuhlungen werden im bestehenden Umfang aufrechterhalten, jedoch flächenmäßig nicht erweitert.

 

3.    Sondernutzungsgenehmigungen werden ausschließlich auf den befestigten Flächen um den Pavillon und im Fontänenhof erteilt. Sondernutzungen auf Vegetationsflächen oder auf dem öffentlichen Kinderspielplatz werden nicht erteilt.

 

4.    Private Veranstaltungen und Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Hintergrund werden nicht genehmigt.

 

5.    Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist den seit Jahren bestehenden und etablierten städtischen Veranstaltungen (Klangcollage, Tanzaktion „One-Billion-Rising“, Metropolmarathon, Lesen!, Stadtverführungen, Fürther Glanzlichter) Vorrang einzuräumen.

 

6.    Die Gesamtzahl der Veranstaltungen (ohne Versammlungen und Marktveranstaltungen) wird auf 10 Veranstaltungen pro Jahr begrenzt.

 

7.    Bei ortsfesten oder sich fortbewegenden Versammlungen, die auf den Flächen um den Pavillon (600 m² einschl. Pavillon) bzw. im Fontänenhof (700 m² ohne Fontänenbecken/Außenbestuhlung) stattfinden, beginnen oder enden, gilt eine Teilnehmer-Höchstzahl von 800 Personen. Sofern bei ortsfesten oder sich fortbewegenden Versammlungen gemäß den Veranstalterangaben diese Höchstteilnehmerzahl überschritten wird, ist eine Belegung der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage ausgeschlossen und die Veranstalter müssen auf andere Flächen ausweichen.

 


Anlass

Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Stadtrats vom 26.04.2023 zum Weihnachtsmarkt 2023ff wurde die Verwaltung beauftragt, „für Veranstaltungen in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage ein Gesamtnutzungskonzept (Art, Umfang, Dauer und Flächennutzung) auszuarbeiten“ und dem Stadtrat zu gegebener Zeit wieder vorzulegen.

 

Da sowohl ordnungsrechtliche Belange (insbesondere Immissionsschutz) als auch Belange des Betreibers der städtischen Grünanlage berührt sind, wurde die nachfolgende Beschlussvorlage gemeinsam von Referat III/Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz und Referat V/Grünflächenamt erstellt und zunächst zur Vorberatung dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vorgelegt.

 

Ausgangssituation

Gemäß der vom Stadtrat beschlossenen Grünanlagensatzung vom 06. August 2004 (zuletzt geändert mit Beschluss des Stadtrats vom 05. März 2021) sind Grünanlagen „(…) öffentliche Einrichtungen, die sich im Eigentum oder Besitz der Stadt Fürth befinden, gärtnerische angelegt, gepflegt und der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich gemacht werden.“ Hierzu zählen insbesondere die Parks, Erholungsanlagen und Freizeitflächen, worunter auch die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage fällt.

 

In § 10 der Grünanlagensatzung wird zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung unterschieden und festgelegt, dass eine „über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung, sofern sie den Gemeingebrauch beeinträchtigen kann, als Ausnahme eine Bewilligung durch das Grünflächenamt der Stadt Fürth bedarf“. Gewerbliche und kommerzielle Nutzungen bedürfen dabei immer einer Ausnahmebewilligung.

 

Das Grünflächenamt erteilt für seine unterschiedlichen Grünanlagen insgesamt jährlich ca. 100 solcher Ausnahmebewilligungen (gegenüber ca. 70 in 2015), erlässt die entsprechenden formlosen oder formellen Bescheide mit Bedingungen und Auflagen, legt in den Sondernutzungsbescheiden Art, Dauer und Ausmaß fest und erhebt  - jedoch nicht durchgehend und konsequent - die in der Grünanlagengebührensatzung festgelegten Sondernutzungsgebühren.

 

 

2021(1)

2022

2023

Summe

Stadtpark

31

26

28

85

Südstadtpark

12

28

19

59

Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage

19

17

19

55

Schlosspark

12

14

11

37

Eichenhain

0

7

6

13

Friedensanlage

5

7

0

12

Waldmannsweiher

0

0

6

6

Ufer-/Weiher

0

2

3

5

Billinganlage

0

2

2

4

Platz d. Opfer d. F.

2

1

1

4

Espananlage

1

1

1

3

Sonstige Anlagen

3

6

6

15

Summen

85

111

102

298

Einnahmen

2.679,00 €

19.594,40 €

11.658,20 €

 

(1)         einschl. der corona-bedingten Absagen

 

Im Vorfeld einer Sondernutzungserlaubnis erfolgt in der Regel eine Abstimmung mit dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (auf der Grundlage Art. 19 LStVG „Veranstaltung von Vergnügungen“), gelegentlich mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt oder mit der Bauaufsicht, sofern baurechtliche Belange berührt sind oder sein könnten.

 

Keine Erlaubnis ist erforderlich für die Durchführung von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes. „Ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlungen“ wie z.B. Kundgebungen, Mahnwachen oder öffentliche Aufzüge bedürfen lediglich einer Anzeige bei der Versammlungsbehörde (Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz). Sofern Versammlungen in Grünanlagen durchgeführt werden sollen, wird durch das OA das Grünflächenamt beteiligt. Erforderliche Auflagen und Bedingungen des Grünflächenamts werden in den Versammlungsbescheid des OA aufgenommen.

 

In den Anlagen ist dokumentiert, welche Dienststelle bei der Genehmigung der Sondernutzung jeweils die Federführung innehatte.

 

Sondernutzungen in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage

Mit deutlichem Abstand ist der Stadtpark die Grünanlage, in der jährlich die meisten Veranstaltungen vom Grünflächenamt genehmigt werden. Nahezu in gleichem Umfang kommen danach der Südstadtpark und die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage mit rund 20 Veranstaltung pro Jahr. Und dies obwohl der Südstadtpark mit 11,20 Hektar um ein Vielfaches größer als die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage mit 0,73 Hektar und von der grundsätzlichen Anlage wesentlich robuster und belastbarer ist.

 

Die Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage nimmt - wohl aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt - einen deutlichen Schwerpunkt bei der Genehmigung von Sondernutzungen ein. In den letzten zehn Jahren haben sich die beantragten und genehmigten Veranstaltungen in der Grünanlage mehr als verdoppelt (2013: 11/2014: 7/2015: 5). Die Versuche des Grünflächenamts, einzelne Veranstaltungen von der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage in den Südstadtpark zu verlegen (beispielsweise den Europäischen Aktionstag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung der Vision Fürth e.V.) scheitern in der Regel am Widerstand der Veranstalter.

 

Zusammenfassend für die Jahre 2021 bis 2023 zeigt sich folgendes Bild:

 

 

2021

2022

2023

Mittelwert

Anzahl Veranstaltungen

19

17

19

18,33

  davon Kulturveranstaltungen

7

6

7

6,66

  davon Versammlungen

7

2

6

5,00

  davon Marktveranstaltungen

1

1

3

1,66

  davon sonstige Veranstaltungen

4

8

3

5,00

städtische Veranstaltungen

5

9

8

7,33

Veranstaltungstage(1)

72

57

84

71,00

(1)         einschl. Auf- und Abbautage

 

Wie aus den Anlagen ersichtlich ist die überwiegende Anzahl der Veranstaltungen eintägig bzw. auf wenige Stunden beschränkt. Bei den dauerhaften Veranstaltungen stechen die beiden Marktveranstaltungen „Bunter Markt“ (seit 2021 mit 17 Belegungstagen) und die (Weihnachts-)Pyramide (seit 2023 mit 47 Belegungstagen) heraus.

 

Die Anlage ist vor allem für kulturelle Veranstaltungen städtischer Dienststellen interessant, ebenso wie für politische Parteien, Organisationen und Vereine. Kommerzielle oder gewerbliche Sondernutzungen von Privatpersonen finden sich hingegen kaum, da diese auch seitens des Grünflächenamts in der Vergangenheit nicht oder nur in Ausnahmefällen zugelassen wurden.

 

Ebenfalls auffällig ist, dass „ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlungen“ oft in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage stattfinden oder dort beginnen oder enden. Die Flächen vor und im Pavillon bieten sich für Kundgebungen geradezu an.

 

Immissionsschutz

Bei der Zulassung von Veranstaltungen stellen sich auch die Fragen des Lärmschutzes, die zum Teil erhebliches Konfliktpotential bergen können. Diese Fragen sind hier von besonderer Bedeutung, da auch auf der Fürther Freiheit und im Umfeld der Dr. Konrad-Adenauer-Anlage jährlich eine Vielzahl von Veranstaltungen durchgeführt werden, welche in gewissem Umfang auch auf die Anlieger der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage einwirken können. Regelmäßig ist dabei zu prüfen, ob bei der Durchführung der Veranstaltungen der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist.

 

Abhängig von der Art der Veranstaltung erfolgt die schalltechnische Beurteilung anhand verschiedener Regelungen:

 

Bei Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen, z.B. der Michaelis-Kirchweih, kommt die Freizeitlärmrichtlinie zur Anwendung, andere Veranstaltungen werden nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) beurteilt.

 

Bei Volksfesten sind nach der Freizeitlärmrichtlinie insbesondere auch die Seltenheit der Veranstaltung und ihre Besonderheit nach den Gesichtspunkten von Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeiner Akzeptanz zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei nicht alleine die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, sondern eine auf die konkrete Situation bezogene Abwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

 

Nach der 18. BImSchV, anzuwenden bei den meisten anderen Veranstaltungen, erfolgt die schalltechnische Bewertung anhand gebietsbezogener Immissionsrichtwerte für verschiedene Beurteilungszeiten (Nachtzeit, Tagzeit und Ruhezeit). Daneben gibt es auch die Möglichkeit, für seltene Ereignisse (max. 18 Tage im Jahr) höhere Immissionsrichtwerte zuzulassen.

 

Das OA hat bei der Zulassung der Veranstaltungen zu prüfen, ob die Einhaltung dieser schalltechnischen Anforderungen sichergestellt ist, bzw. diese durch Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Ausrichtung von Bühne, Verwendung bestimmter Beschallungstechnik, Eigenüberwachung) sichergestellt werden kann.

 

Künftige Vorgehensweise

Grundsätzlich werden seitens des Grünflächenamts Sondernutzungen in der Dr.-Konrad-Adenauer-Anlage nur auf den befestigten Flächen um den Pavillon (~600 m²) oder im Fontänenhof (~700 m²) gestattet. Eine Ausnahme stellt lediglich die Sondernutzung durch die Pergola der Weihnachtspyramide sowie das Lichtkonzept dar, die sich auch auf Rasenflächen erstrecken. Dieser Inanspruchnahme der Rasenflächen wurde jedoch durch den einstimmigen Stadtratsbeschluss zur Variante C vom 26.04.2023 bereits zugestimmt.

 

An dieser grundsätzlichen Festlegung aller Sondernutzungen auf befestigten Flächen sollte künftig unbedingt festgehalten werden, auch wenn dadurch nicht verhindert werden kann, dass Besucherinnen und Besucher auf Rasen- oder Pflanzflächen versehentlich oder bewusst ausweichen.

 

Die insgesamte Anzahl der Veranstaltungen (ohne Versammlungen) sollte limitiert werden und bei der Genehmigung der Sondernutzungen sollte den bisherigen etablierten Veranstaltungen – insbesondere den städtischen – ein Vorrecht eingeräumt werden. Neue Sondernutzungen sollten nur dann gestattet werden, wenn diese etablierten Veranstaltungen aus welchen Gründen auch immer entfallen. Zur dauerhaften Entlastung der Anlage wäre es aber auch denkbar, bei Entfallen von etablierten Veranstaltungen keine neuen Veranstaltungen zuzulassen.

 

Privatveranstaltungen und gewerbliche oder kommerzielle Veranstaltungen sollten mit Ausnahme der beiden Marktveranstaltungen nicht mehr gestattet werden.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Zusammenstellung der Belegungen 2021-2023

Zusammenstellung der Belegungen 2024 (Stand 03.05.2024)