1.
Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, ein Verfahren zur Änderung
der Baumschutzverordnung mit dem Ziel einzuleiten, eine Harmonisierung der
Baumschutzverordnungen im Ballungsraum zu erreichen und dabei den relevanten
Stammumfang auf 80 cm (bzw. 60 cm bei mehrstämmigen Bäumen) anzuheben
sowie Kleingartenanlagen vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung
auszunehmen.
2. Der Umweltausschuss beschließt, dass die Verwaltung
bei Interessenkonflikten zwischen Baumschutz und Solaranlagen zukünftig einen
Entscheidungsspielraum hat; ein genereller Vorrang des Baumschutzes gegenüber
geplanten und bestehenden Solaranlagen soll nicht bestehen, aber auch kein
Vorrang der Solaranlagen. Beide Belange sind gleichwertig abzuwägen.
Die Verwaltung hat zu diesem Thema bereits in der
Umweltausschussvorlage zur Sitzung am 24.11.2011 Stellung genommen. Aufgrund
der vom Umweltausschuss gewünschten Ergänzungen wurde diese Vorlage
überarbeitet.
Die
Baumschutzverordnung gehört nun seit über 20 Jahren zum bewährten und in der
Bevölkerung - überwiegend - anerkannten ökologischen Handwerkszeug der
Umweltverwaltung. Gleichwohl birgt der Vollzug der Baumschutzverordnung, an
sich eine klare und überschaubare Rechtsverordnung, ein gewisses Konfliktpotential.
Das
Ordnungsamt ist sich dessen bewusst, dass die Baumschutzverordnung wiederholte
Haushaltskonsolidierungsrunden und Vereinfachungsbestrebungen unbeschadet
überstanden hat und die Verwaltung durch die Politik zum restriktiven Vollzug
der Verordnung aufgefordert wurde. Zudem hat die Stadt Fürth, bezogen auf den
Schutzumfang der Baumschutzverordnung, die weitestgehende Regelung im
Ballungsraum. In den Städten Nürnberg, Erlangen und Schwabach werden Bäume ab
einem Stammumfang von 80 cm durch die jeweiligen Baumschutzverordnungen
geschützt, während in Fürth bereits Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm
erfasst werden. Diese in der Sache wohl nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung im Ballungsraum sollte h.E. aufgegeben und die Regelung
entsprechend harmonisiert werden.
Zunehmend mehren sich auch Fälle, in
welchen ältere Personen Baumfällungsanträge damit begründen, den anfallenden
Laubmengen körperlich nicht mehr gewachsen zu sein; diesen älteren Personen
muss auf Grund des politisch gewollten restriktiven Vollzugs (sofern keine
objektiven Befreiungsgründe gegeben sind) selbst in persönlich extremen
Ausnahmefällen die begehrte Erlaubnis versagt werden. In anderen Fällen steht
die Baumschutzverordnung dem Wunsch nach einer Umgestaltung des Gartens
entgegen. In der Regel nur schwer zu vermitteln ist hierbei, dass zunächst ein
objektiver Befreiungsgrund im Sinne der Baumschutzverordnung vorliegen muss und
erst anschließend über durchzuführende Ersatzpflanzungen gesprochen werden
kann. Einen aus welchen Gründen auch immer nicht mehr gut gelittenen, jedoch
vitalen Baum nicht fällen zu dürfen, obgleich man an selber Stelle Ersatz
pflanzen möchte, stößt normalerweise auf wenig Verständnis. Um nicht
missverstanden zu werden: Das Referat III/Ordnungsamt scheut weder einen
aufwändigen Vollzug der Baumschutzverordnung, noch die damit verbundenen
Konflikte. Schwierig wird es im Einzelfall dann, wenn die Verwaltung die
subjektive Sicht der Antragsteller ohne Einschränkungen nachvollziehen kann,
jedoch wegen eines konsequent und restriktiv durchzuführenden Vollzugs
ablehnende Entscheidungen zu vertreten sind.
Auf Grund
zunehmender Bürgerbeschwerden wegen Ablehnungen von Baumfällungen und zur
Harmonisierung der Baumschutzverordnungen im Ballungsraum sollen nun erneut
verschiedene Möglichkeiten der Änderung der Baumschutzverordnung (BSchV)
aufgezeigt werden.
1.
Herausnahme der Nadelbäume aus dem Schutzbereich der
Baumschutzverordnung
Die immer
wieder geforderte Herausnahme von Nadelbäumen ist aus ökologischer Sicht nicht
von vornherein abwegig. Nadelbäume tragen im Gegensatz zu den meisten
Laubbäumen durch die Zersetzungsprozesse der abgeworfenen Nadeln eher zu einer
Versauerung des Bodens bei und sind oft weniger resistent gegen
Schädlingsbefall (z.B. Sitkalaus) und weniger stadtklimaverträglich als
Laubbäume. Durch den Laubfall der Laubbäume werden dem Boden dagegen immer
wieder Nährstoffen hinzugefügt (Nährstoffkreislauf). Für die Tiere des Gartens sind
Nadelbäume von geringerer Bedeutung als die Laubbäume, jedoch bieten sie Moosen
und Flechten einen wichtigen Lebensraum. Die im Vergleich zu Blättern
robusteren Nadeln sind vergleichsweise unempfindlich gegen Austrocknung, Frost
und Kälte und sorgen damit für einen recht geringen Pflegeaufwand.
Hervorzuheben ist auch die besondere Bedeutung der Nadelbäume für das Ortsbild,
die - in der Regel - auch im Winter ein grünes Erscheinungsbild bieten.
Eine Folge
der möglichen Herausnahme von Nadelbäumen aus dem Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung könnte sein, dass zukünftig vermehrt Nadelbäume gepflanzt
werden, weil diese ohne spätere Genehmigung wieder entfernt werden können.
Diese Entwicklung wäre ökologisch sicherlich unerwünscht und liefe dem Ziel,
den Laubbaumanteil zu erhöhen, zuwider. Ein regelrechter „Kahlschlag“ dürfte
nach der Lockerung der Verordnung wohl nicht zu erwarten sein, da die
Grundstückseigentümer in die Entwicklung des Baumes normalerweise viel Zeit und
Geld investieren und Bäume, das haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, nicht
ohne triftigen Grund beseitigen möchten.
Im Jahr
2010 waren ca. 50 % der Bäume, für die - außerhalb von Bauvorhaben - eine
Befreiung von den Verboten der BSchV beantragt wurde, Nadelbäume. Im Vergleich
mit den Vorjahren ist festzustellen, dass der Anteil an beantragten Nadelbäumen
in etwa gleich bzw. nur geringfügig höher ist als der Anteil an Laubbäumen. Die
Anzahl an erteilten Befreiungen für Nadelbäume ist gegenüber Laubbäumen jedoch
immer fast doppelt so hoch. Die Herausnahme der Nadelbäume würde somit auch zu einem
merklichen Einschnitt bei den Gebühreneinnahmen führen, jedoch, da meistens
mehrere Nadelbäume gemeinsamen beantragt werden, im Gegenzug keine erhebliche
Aufwandserleichterung für die Verwaltung bewirken.
Die Städte
Nürnberg, Erlangen und Schwabach haben bisher Nadelbäume im Geltungsbereich
ihrer Baumschutzverordnung belassen. Auf Grund der beschriebenen
Wohlfahrtswirkungen von Nadelbäumen wird eine Belassung von Nadelbäumen im
Schutzbereich der Baumschutzverordnung befürwortet. Der Umweltausschuss hat in
seiner Sitzung am 15.07.2004 bereits die Herausnahme der Nadelbäume abgelehnt.
2.
Rückschnitte freistellen
Die
Baumschutzverordnung verbietet, geschützte Bäume zu fällen oder wesentliche
Teile von ihnen zu beseitigen, sie zu beschädigen, sie zu verpflanzen, das
charakteristische Aussehen zu verändern oder sie in ihrem Weiterbestand zu
beeinträchtigen. Die fachgerechte Pflege und notwendige Maßnahmen zur Abwendung
einer unmittelbaren gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne
Personen sind ausgenommen. Eine Anzeigepflicht besteht hierfür nicht.
Grundsätzlich ist es nicht
erforderlich, Bäume zurückzuschneiden. Ein Rückschnitt stellt immer einen
unnatürlichen Eingriff dar, der die Lebenszeit des Baumes durch Verlust von Nährstoffen
und Ausbreitungsfläche verringert. Nach den zusätzlich technischen
Vertragsbedingung und Richtlinien für Baumpflege („ZTV-Baumpflege“) sollten
Schnittmaßnahmen bei älteren Bäumen nur in begründeten Fällen (z.B. zur
Verkehrssicherung) und
möglichst nicht im Starkastbereich, d.h. bei Ästen > 10 cm Durchmesser,
durchgeführt werden. Bei jedem Baum besteht ein Gleichgewicht zwischen Wurzel,
Stamm und Krone. Bei einer Kappung (= Absetzen oder Einkürzen der Krone ohne
Rücksicht auf den Habitus oder physiologische Erfordernisse) wird dieses
Gleichgewicht zerstört. Fälschlicherweise wird häufig angenommen, durch eine
Kappung würde ein Baum verkehrssicher werden und weniger Blätter abwerfen.
Nimmt man dem Baum die Krone, so kann er sich nicht mehr mit Nährstoffen
versorgen (es entsteht ein sogenannter Versorgungsschatten), dabei werden dem
Baum große Wunden zugefügt, in welche Pilze eindringen und das Holz zerstören.
Ein gekappter Baum versucht das Gleichgewicht zwischen Wurzeln und Krone wieder
herzustellen, er bildet sogenannte Ständer aus (senkrecht nach oben wachsende
Triebe). Diese immer größer werdenden Ständer werden immer schwerer und drücken
mit ihrem Gewicht auf die gleichzeitig immer tiefer werdende Fäulnis an der
Kappungsstelle. Der Baum wird somit zur Gefahr. Mithin entsteht
hierdurch ein erhöhter Pflegeaufwand. Auf Grund des verstärkten Wachstums der neuen Triebe bildet
sich im Vergleich zu dem Zustand vor dem Rückschnitt zudem eine höhere
Blattmasse, da der Baum bestrebt ist, sich weiterhin ausreichend mit
Nährstoffen zu versorgen.
Aus
ökologischer Sicht erscheint es daher sinnvoll zu sein, Rückschnitte von Bäumen
weiterhin zu reglementieren. Es kann so vermieden werden, dass Bäume durch
unnötige Rückschnittmaßnahmen ihren natürlichen Habitus verlieren und
mittelfristig einen verkehrsgefährdenden Zustand erlangen.
Im
Vergleich mit den Nachbarstädten ist festzustellen, dass über Pflegeschnitte
und Gefahrenabwehr hinausgehende Rückschnitte immer genehmigungspflichtig sind.
Während in den Städten Nürnberg, Erlangen und Schwabach sogar die Maßnahmen zur
Abwehr von Gefahren anzeigepflichtig sind, bietet insoweit die
Baumschutzverordnung der Stadt Fürth mit der Genehmigungsfreistellung
derartiger Maßnahmen im Interesse der Bürgerschaft die großzügigste Regelung.
3.
Solar kontra Baumschutz
In der
Sitzung des Umweltausschusses vom 24.04.2008 wurde beschlossen, dass bei
Interessenskonflikten zwischen Baumschutz und bestehenden Solaranlagen dem
Baumschutz in der Regel Vorrang gebühren solle. Weiter gilt, dass Solaranlagen
nur dort errichtet werden sollen, wo dies aus fachlicher Sicht dauerhaft
sinnvoll ist, also z.B. absehbar keine Beeinträchtigungen durch Bäume erfolgen
können.
Immer
häufiger werden Anträge auf Befreiung von den Verboten der BSchV damit
begründet, dass durch Bäume eine Verschattung bestehender Solaranlagen eintrete
bzw. wegen vorhandener Bäume eine geplante Solaranlage nicht wirtschaftlich
betrieben werden könne. Jüngst wurde in der Boxdorfer Straße beabsichtigt, drei
gewerblich genutzte Hallen mit Solarmodulen zu bestücken. Südlich zweier Hallen
stehen jedoch 7 vitale Nadelbäume sowie ein Laubbaum. Die Errichtung der
Solaranlage ist nach Aussagen des Antragstellers bei einem Erhalt der Bäume
nicht rentabel. In einem anderen Fall wurde vorgebracht, dass eine bestehende
Solaranlage auf einem Wohnhaus Am Stadtwald durch eine vitale Fichte
verschattet werde. Die Befreiungen wurde in beiden Fällen auf Grund des
Ausschussbeschlusses versagt.
Als eine
Folge der
Nuklearkatastrophe von Fukushima gewinnt die Nutzung regenerativer
Energien (Schlagwort „Energiewende“) zunehmend an Bedeutung. Eine radikale
Abkehr von bisherigen Positionen hat hier auch die Bayerische Staatsregierung
vollzogen. Nach dem in diesem Jahr verabschiedeten Bayerischen Energiekonzept
„Energie innovativ“ sind nun beispielsweise auch Windkraftanlagen in
Landschaftsschutzgebieten, Naturpark-Schutzzonen und Pflegezonen der
Biosphärenreservate grundsätzlich zulässig, ein bislang nahezu undenkbares
Szenario. Entsprechende Vollzugshinweise wurden inzwischen veröffentlicht. Zur
Förderung regenerativer Energien sollte nun auch die Stadt Fürth von der
restriktiven Handhabung beim Thema Solar kontra Baumschutz abgehen und der
Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einräumen. Es erscheint nicht mehr
vermittelbar zu sein, dem Baumschutz in solchen Konfliktlagen per se den Vorzug
einzuräumen. Die Verwaltung sollte vielmehr in die Lage versetzt werden, auf
den jeweiligen Einzelfall eingehen zu können.
Ursprünglich
war beabsichtigt, bei der Abwägung zwischen Baum und Solaranlage dem jeweiligen
CO2-Minderungspotential entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen.
Diese Überlegung kann jedoch auf Grund der nur geringen Kohlenstoffbindung von
Bäumen nicht alleiniges Entscheidungskriterium sein. Wie viel CO2
ein Baum bindet und wie schnell er das tut, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu
gehören Baumart, das Alter des Baumes, dessen Holzdichte oder Zuwachsrate. Aber
auch äußere Faktoren wie das Klima, die Bodenqualität oder die Wasserversorgung
spielen eine Rolle. Allgemeingültige Aussagen auf diese Frage sind deswegen
schwierig.
Eine grobe
Vorstellung über die CO2-Bindungskapazität von Bäumen soll mit
folgendem Beispiel vermittelt werden. Eine 23 m hohe, normal gewachsene Buche,
Stammdurchmesser in 1,3 m Höhe etwa 30 cm, kann ca. 550 kg Trockenmasse in
ihren Blättern, Ästen und ihrem Stamm speichern. Die Wurzelbiomasse ist mit
geschätzt weiteren 50 kg zu berücksichtigen. Diese Menge Trockenmasse kann eine
Tonne CO2 binden. Um diese Tonne CO2 aufnehmen zu können,
müsste die Buche etwa 80 Jahre wachsen. Das heißt: Pro Jahr bindet eine Buche
12,5 kg des Treibhausgases.
Würde man die
Entscheidung alleine auf das Kriterium CO2-Ersparnis reduzieren, so
wären Solarthermie und Fotovoltaik ein genereller Vorzug vor den Belangen des
Baumschutzes einzuräumen. Eine Fotovoltaikanlage mit polykristallinen Zellen
und einer Leistung von beispielsweise 10 kWpeak führt unter Berücksichtigung
der bei konventioneller Stromerzeugung entstehenden Durchschnittsemissionen zu
einer CO2-Ersparnis von bis zu 6 t/a. Bringt man dabei noch die bei
der Produktion der Fotovoltaikmodule entstehenden Emissionen in Abzug (ca. 2,5
t je kWpeak Anlagenleistung) so ist die Fotovoltaikanlage bereits nach kurzer
Laufzeit deutlich „im Plus“ (für die Entsorgung konnten insoweit keine
Informationen recherchiert werden) . Etwas geringer fällt die CO2-Ersparnis
bei solarthermischen Anlagen aus. 1 m2 Kollektorfläche einer
thermische Solaranlage erspart etwa 150 kg CO2/a, so dass eine
durchschnittliche Anlage mit etwa 7 m2 Kollektorfläche die Emission
von ca 1 t CO2/a verhindert (die CO2-Bilanz der
Herstellung und Entsorgung der Kollektoren konnte leider nicht recherchiert
werden).
Damit wird
deutlich, dass die CO2-Bindungswirkung von Bäumen nicht das alleinige
Entscheidungskriterium sein kann. Weiterhin sind die Wohlfahrtswirkungen von
Bäumen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Insbesondere sind hervorzuheben:
·
Verbesserung des Kleinklimas (Feuchtigkeitsspende und
Sauerstoffanreicherung)
·
Sonnenschutz
·
Lebensraum für weitere Pflanzen und Tiere
·
Bereicherung des Ortsbildes
Im Weiteren wurde
auch das Vefahren bei den Nachbarstädten Erlangen, Nürnberg und Schwabach
abgefragt. Eine beschlussmäßige Festlegung des Verfahrens im Sinne eines
Vorrangs von Baumschutz bzw. Solar gibt es in den genannten Städten nicht,
entschieden wird jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. In der Stadt
Schwabach werden der konkrete Zustand des Baumes, dessen ökologische Wertigkeit
und der umgebende Baumbestand ebenso berücksichtigt, wie die vermutete weitere
Lebenserwartung des Baumes. In der Abwägungsentscheidung spielt dort auch eine
Rolle, ob der Baum wegen der Errichtung einer solarthermischen Anlage oder
einer Fotovoltaikanlage entfernt werden soll. Da bei der Verschattung von
Fotovoltaikanlagen sich der Wirkungsgrad deutlicher verschlechtere, als bei
solarthermischen Anlagen, wird bei einer geplanten Fotovoltaikanlage dem
Baumschutz eher geringere Bedeutung zugemessen, als bei einer entgegenstehenden
solarthermischen Anlage. Generell gilt, dass im Falle einer Befreiung
Ersatzpflanzungen gefordert werden. Zudem werden Befreiungen mit der Bedingung
verbunden, die Solaranlagen spätestens zwei Jahre nach der Entfernung des
Baumes zu errichten; anderenfalls würde die Entfernung als widerrechtlich
betrachtet. In der Stadt Erlangen wird im Wesentlichen ebenso verfahren,
berücksichtigt wird dort insbesondere auch, ob der zu entfernende Baum das
Ortsbild prägt und der verbleibende Bestand eine ausreichende Durchgrünung
sicherstellen kann. Auch in der Stadt Nürnberg gibt es keine generellen
Verfahrensregelungen. Vitalität und Wertigkeit des zu entfernenden Baumes
werden dort ebenso berücksichtigt wie in den Städten Schwabach und Erlangen. In
Nürnberg werden jedoch Nadelbäume im Vergleich zu Laubbäumen aus
naturschutzfachlicher Sicht tendenziell als nicht so hochwertig angesehen, so
dass dort im Falle von Nadelbäumen eine Befreiung leichter zu erreichen ist.
Auch in Nürnberg werden Ersatzpflanzungen gefordert.
Die
Handhabung in den Nachbarstädten zeigt, dass die konkrete Abwägung zwischen
Baumschutz und Solar somit nur im jeweiligen Einzelfall erfolgen sollte. Dabei
sind
·
der konkrete Zustand des Baumes (Alter, Standortverhältnisse, vermutete
weitere Lebenserwartung am Standort, Vitalität und Wuchsform) sowie
·
dessen konkrete Wirkung auf die Solaranlage (Grad der Verschattung)
zu
berücksichtigen. Die Praxis der Stadt Schwabach, Befreiungen mit einer
auflösenden Bedingung zu versehen, erscheint durchaus tauglich, um einen
möglichen Missbrauch durch vorgeschobene Antragsgründe zu verhindern.
4.
Anhebung des Stammumfanges auf 80 cm
In den
Städten Nürnberg, Erlangen und Schwabach sind Bäume erst ab einem Stammumfang
von 80 cm durch die jeweiligen Baumschutzverordnungen geschützt, in Fürth
werden Bäume bereits ab 60 cm Stammumfang durch die Baumschutzverordnung
erfasst. Die Auswirkungen einer Angleichung der Rechtslage an die Regelungen
der Nachbarstädte soll anhand der Statistik für das Jahr 2010 (ohne
Bauvorhaben) dargestellt werden:
Stammumfang |
Laubbäume |
Nadelbäume |
||
Anzahl |
in % |
Anzahl |
in % |
|
< 60 |
19 |
6 |
14 |
4 |
< 80 |
30 |
10 |
47 |
14 |
< 100 |
43 |
14 |
102 |
30 |
> 100 |
215 |
70 |
179 |
52 |
gesamt |
307 |
100 |
342 |
100 |
In dieser
Zusammenstellung sind auch Bäume enthalten, die wegen ihres geringen Stammumfanges
(< 60 cm) nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung unterliegen,
jedoch bei Sammelanträgen ebenfalls oft mit beantragt und somit auch in den
Bescheiden berücksichtigt werden müssen.
Bei der
Anhebung des Stammumfanges auf 80 cm würden demnach etwa 10 - 15 % der Bäume
nicht mehr dem Schutz der Baumschutzverordnung unterliegen. Auch hier ist aber
davon auszugehen, dass in Sammelanträgen weiterhin Bäume mit einem geringeren
Umfang beantragt werden und somit keine nennenswerte Arbeitserleichterung für
das Ordnungsamt eintreten wird.
Möglicherweise
kann eine solche Neuregelungen dazu führen, dass vermehrt - freiwillige -
Neuanpflanzungen vorgenommen werden, da dann selbst größere Bäume ohne
Genehmigung wieder entfernt werden können (häufig gebrauchtes Argument, dass
freiwillige Pflanzungen auf Grund der Baumschutzverordnung unterbleiben).
Großsträucher (z.B. Thuja oder Blutpflaume) fallen nicht mehr so schnell unter
die Verbote der Verordnung. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Gesamtbilanz
wäre auf Grund dieser Änderung nach Überzeugung der Verwaltung nicht zu
befürchten.
Festzustellen
ist gleichwohl, dass langsam wachsende Pflanzen, wie z.B. Eichen, erst nach
mehreren Jahrzehnten den relevanten Umfang und somit den Schutz durch die
Baumschutzverordnung erreichen können.
Die
Erhöhung des Stammumfanges auf 80 cm wurde im Umweltausschuss im Rahmen des
Neuerlass der Baumschutzverordnung 1998 abgelehnt. In seiner Sitzung am
14.05.2009 sprach sich der Umweltausschuss dafür aus, dass das bestehende
Schutzniveau beibehalten werden soll.
In diesem
Zusammenhang ebenfalls angepasst werden sollte die Regelung bezüglich
mehrstämmiger Bäume, welche derzeit ab einem Umfang von 50 cm eines Stammes
durch die Baumschutzverordnung geschützt sind. Sinnvoll erschiene, den
Stammumfang, wie in Schwabach, auf 60 cm zu erhöhen; denkbar wäre auch, den
Zusatz für mehrstämmige Bäume, wie in Nürnberg, ganz entfallen zu lassen.
Die
Verwaltung empfiehlt, den relevanten Stammumfang auf 80 cm zu erhöhen, für
mehrstämmige Bäume auf 60 cm für den Umfang eines Stammes.
5.
Kleingartenanlagen herausnehmen
Kleingartenanlagen
liegen bislang – zumindest teilweise – im Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung. Regelmäßig gehen beim Ordnungsamt Anträge auf Entfernung
von Bäumen in Kleingärten ein, da die Bäume der durch Satzung oder das
Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vorgesehenen kleingärtnerischen Nutzung
(Obst- und Gemüseanbau für den Eigenbedarf) entgegenstehen. Entsprechende
Anträge wurden auf Grund der bundesgesetzlichen Vorgaben (BKleinG) durch das
Ordnungsamt daher stets großzügig behandelt. Kleingärten sind in der Regel gut
durchgrünt, so dass der Schutzzweck der Baumschutzverordnung durch die
Entfernung einzelner Bäume nicht in Frage gestellt wird. Durch die Herausnahme
aller Kleingartenanlagen aus dem sachlichen Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung würde eine klare Linie geschaffen werden, da einerseits
derzeit nicht alle Kleingartenanlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
der Baumschutzverordnung liegen und andererseits sich viele Kleingartenanlagen
in dessen Grenzbereich befinden. Eine einheitliche Anwendung der
Baumschutzverordnung in Form der Herausnahme von Kleingartenanlagen kann hier
zur Vermeidung von Irritationen beitragen.
Die Stadt
Nürnberg hat Kleingärten bereits aus dem Geltungsbereich herausgenommen; die
Verwaltung empfiehlt, dies ebenso zu tun.
Eine
ökologische Beeinträchtigung durch die Herausnahme wird nicht angenommen.
6.
Verfahrensänderung
In der
Stadt Nürnberg wird ein sog. „Anzeigeverfahren“ im Vollzug der
Baumschutzverordnung praktiziert. Dabei erhält die Verwaltung neben einem
umfassenden Antrag meist auch ein Foto des betreffenden Baumes. Der Eingang der
Anzeige wird von der Stadt Nürnberg mit einem Bestätigungsschreiben beantwortet.
Einen Monat nach dem dort angegebenen Eingangsdatum darf die Maßnahme
(Entfernung / Rückschnitt eines Baumes) ohne gesonderte Genehmigung ausgeführt
werden. Ein früherer Beginn ist nur nach vorheriger Mitteilung, dass die
Maßnahme nicht untersagt wird, möglich. Eine Inaugenscheinnahme der Bäume vor
Ort durch eine Fachkraft für Naturschutz der Stadt Nürnberg erfolgt nicht in
jedem Fall, sondern lediglich stichprobenartig.
Von dem in
Nürnberg praktizierten Anzeigeverfahren mit Genehmigungsfiktion wird abgeraten,
da, auch im Sinne der Bevölkerung, eine wesentliche Erleichterung des Vollzugs
nicht erkennbar ist. Im Interesse der Antragstellenden wäre auch der Eintritt
einer Fiktion schriftlich zu bestätigen, damit diese z.B. gegenüber der
herbeigerufenen Polizei, die Rechtmäßigkeit der Baumfällung belegen können.
Ggf. würde zudem, wenn die Antragstellenden bereits vor Ablauf der
Fiktionsfrist von der Befreiung Gebrauch machen möchten (und das wird sehr oft
der Fall sein, weil es meistens eilt), – wie bisher – eine schriftliche
Befreiung zu erteilen sein. Wenn Nebenbestimmungen, wie z.B. eine
Ersatzpflanzung, notwendig sind, muss ebenfalls eine schriftliche Befreiung
erteilt werden. Eine Genehmigungsfiktion wurde durch den Umweltausschuss
bereits mehrfach abgelehnt. Eine stichprobenartige Kontrolle der Anträge hält
die Verwaltung für äußert schwierig, da die meisten Anträge nur allgemein
begründet sind (z.B. Gefahr bei Sturm etc.) und durchaus die Gefahr gesehen
wird, dass grundsätzlich erhaltenswerte Bäume wegen fehlender Überprüfung der
Anzeigen entfernt werden. In der Sitzung des Umweltausschusses am 14. Mai 2009
sprach sich der Umweltausschuss ausdrücklich dafür aus, auch zukünftig jeden
beantragten Baum in Augenschein zu nehmen.
Zusammenfassung:
Die
Verwaltung empfiehlt dem Umweltausschuss, Nadelbäume im Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung zu belassen. Eine Erhöhung des relevanten Stammumfanges
auf 80 cm (bei mehrstämmigen Bäumen auf 60 cm), um mit den Nachbarstädten
gleichzuziehen und die Herausnahme der Kleingartenanlagen soll angestrebt
werden.
Weiter wird
vorgeschlagen, der Verwaltung bei Interessenkonflikten zwischen Baumschutz und
Solaranlagen zukünftig einen Entscheidungsspielraum einzuräumen; ein genereller
Vorrang des Baumschutzes gegenüber geplanten und bestehenden Solaranlagen soll
nicht bestehen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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