- Der Umweltausschuss beschließt, Obstbäume
nicht allgemein unter Schutz zu stellen.
- Die Baumschutzverordnung ist über die im
Beschluss des Umweltausschusses vom 26.01.2012 genannten Punkte hinaus
dahingehend zu ändern, dass Nadelbäume, ausgenommen jedoch Eibe,
Hemlocktanne, Kiefer/Föhre, Tanne und Zeder, zukünftig aus dem sachlichen
Geltungsbereich der Baumschutzverordnung herausgenommen werden.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Frage der Herausnahme von Nadelbäumen aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung zunächst in der Städteachse zu diskutieren, mit dem Ziel, die Regelungen der Baumschutzverordnung weiterhin annähernd inhaltsgleich beizubehalten.
Der Umweltausschuss hat die Verwaltung in seiner Sitzung vom 26.01.2012 beauftragt, ein Verfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung einzuleiten, welches folgende Punkte beinhaltet:
1. Der bisher geltende Stammumfang von 60 cm soll auf 80 cm, bei mehrstämmigen Bäumen auf 60 cm angehoben werden.
2. Die BaumschutzVO soll auf Kleingartenanlagen keine Anwendung finden. Evtl. Baumbestand am Rande, aber außerhalb der Kleingartenanlage, fällt weiterhin unter die BaumschutzVO.
Anmerkung:
In der Sitzung wurde deutlich, dass nur die Kleingartenparzellen selbst ausgenommen werden sollten. Der die Kleingartenanlage umgebende Bewuchs, selbst wenn er sich innerhalb der Kleingartenanlage befindet, sollte weiterhin geschützt bleiben.
Daneben wurde beschlossen, bei der Beurteilung von Konfliktlagen zwischen Baumschutz und Solarnutzung einen anderen Maßstab zu Grunde zu legen und nicht mehr generell dem Baumschutz Vorrang einzuräumen.
Das Änderungsverfahren wurde durch die Verwaltung weitgehend abgeschlossen. Neben der Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände und der Träger öffentlicher Belange ist auch die Beteiligung des Naturschutzbeirates erfolgt. Der Naturschutzbeirat hat die geplanten Änderungen mehrheitlich abgelehnt. Die Stadt Fürth hat bereits die erforderliche Zustimmung der Regierung von Mittelfranken, höhere Naturschutzbehörde, eingeholt, um eine vom Votum des Naturschutzbeirats abweichende Entscheidung treffen zu dürfen. Als weiterer Verfahrensschritt stünde nun die Beteiligung der Öffentlichkeit an. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus Verbände- und Trägerbeteiligung sowie Öffentlichkeitsbeteiligung sind anschließend von der Verwaltung zu bewerten und, verbunden mit einem Beschlussvorschlag, über den Umweltausschuss dem Stadtrat vorzulegen.
Der Verwaltung wurden vor einigen Wochen Äußerungen aus der Politik bekannt, wonach über den Umfang der geplanten Änderungen hinaus wohl noch Diskussionsbedarf bestehe. Um in diesem Fall nicht noch mehr Verfahrensschritte wiederholen zu müssen, wurden die Beteiligung der Öffentlichkeit zunächst zurückgestellt und die im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelstadträte um Mitteilung gebeten, ob über die in dem o.g. Umweltausschussbeschluss hinaus weitere Änderungswünsche in Bezug auf die Baumschutzverordnung bestehen. Auf diese Umfrage ging eine Äußerung der SPD-Stadtratsfraktion ein. Diese regt Folgendes an:
1.
Eine Befreiung für Nadelbäume in einem Radius von 15 Meter um bestehende
Gebäude, sofern die Entfernung nicht in Zusammenhang steht mit neuer Bebauung.
Bei nachträglicher Bebauung innerhalb der nächsten 5 Jahre wird die
Ersatzpflanzung/Zahlung fällig.
2.
Eine Aufnahme von (allen) Obstbäumen in die Baumschutzverordnung.
Die
Verwaltung beurteilt diese Anregungen wie folgt:
zu
1. Nadelbäume:
Die Verwaltung geht davon aus, dass
als Zielrichtung des Vorschlags eine Erleichterung für kleinere Gärten erreicht
werden soll. Sofern dies der Fall ist, besteht auf Grund der Vollzugspraxis der
Verwaltung h. E. kein Änderungsbedarf. Bei kleineren Gärten (der typische
Reihenhausgarten) wird in der Regel einem Antrag immer dann entsprochen, wenn
der Baum im Lauf der Jahre eine Größe erreicht hat, welche eine sinnvolle
Nutzung eines kleinen Gartens unmöglich macht. Der typische Fall ist insoweit
z.B. eine Zeder, welche die gesamte Breite eines Gartens einnimmt und nur noch
eine im Verhältnis zum Gesamtgrundstück kleine Restfläche verbleibt. In diesen
Fällen hat das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz nach Prüfung jeden
Einzelfalls stets eine Befreiung erteilt, im einen oder anderen Fall allerdings
auch für zu groß werdende Laubbäume. Insoweit bedarf es allerdings nach wie vor
eines Antrags.
Der Vorschlag der
SPD-Stadtratsfraktion würde zu einem deutlichen Mehraufwand für die Verwaltung
führen und erscheint im Übrigen nur schwer vollziehbar. Bei den genannten
Voraussetzungen soll ein Baum ohne Befreiung entfernt werden dürfen,
gleichzeitig muss aber für den Fall nachträglicher Bebauung der Baum vor Ort
beurteilt und gleichzeitig eine Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung festgelegt
werden. Anschließend ist der Vorgang 5 Jahre auf Wiedervorlage zu legen,
um dann nachzusehen, ob dort in der
Zwischenzeit gebaut wurde. Zugleich müsste
jedes beantragte Bauvorhaben mit dieser Wiedervorlage abgeglichen
werden, damit der ggf. erforderliche Ersatz für einen evtl. in den vergangenen
5 Jahren bereits entfernten Baum gleich in der Baugenehmigung verlangt werden
kann. Dass dies im Vollzug sehr aufwändig werden würde, erscheint offenkundig.
Probleme ergeben sich auch durch die Festlegung des Radius. Hier stellt sich
die Frage, ob damit nur das eigene
Grundstück, auf welchem der Baum steht, gemeint ist, oder die Ersatz- oder
Ausgleichsverpflichtung auch im Fall einer möglichen Bebauung auf
Nachbargrundstücken greifen soll, sofern der Radius nicht überschritten wird?
Aus Sicht der Verwaltung erscheint der Vorschlag nicht praxistauglich zu sein.
Sofern es politischer Wille ist, eine
Erleichterung in Bezug auf Nadelbäume zu erreichen, wäre vorstellbar,
Nadelbäume z.B. auf bebauten bzw. bewohnten Grundstücken, oder gar ganz aus dem
Regime der Baumschutzverordnung zu entlassen. Mit der Herausnahme von
Nadelbäumen aus dem Schutzumfang der Baumschutzverordnung hat sich der
Umweltausschuss schon in seinen Sitzungen am 15.07.2004 und 26.01.2012 befasst.
Auf Grund der ökologischen Wertigkeit von Nadelbäumen, insbes. für Vögel
während des Winters, aber auch wegen der Bereicherung des Orts- und
Straßenbildes im Winter (außer der Lärche sind Nadelbäume auch im Winter grün),
hat sich der Umweltausschuss jedoch bislang für eine Beibehaltung dieser
Regelungen ausgesprochen. Für den Schutz von Nadelbäumen spricht auch, dass sie
in der Pflege durch den deutlich geringeren Nadel- und Fruchtfall weniger
aufwändig sind, als Laubbäume. Gerade bei älteren Grundstückseigentümern wird häufig
geklagt, dass die Beseitigung des Laubs körperlich nicht mehr geleistet werden
könne und der Laubbaum daher entfernt werden solle. Nadelbäume sind daher in
Zeiten des demographischen Wandels ein durchaus taugliches Mittel der
pflegeleichteren Gartengestaltung.
Wenn man unterstellt, dass die weit
überwiegende Mehrheit der Besitzer von Bäumen, die in deren Pflege über Jahre
hinweg viel Geld und Zeit investiert haben, ihre Bäume nicht leichtfertig
fällen, so wäre gleichwohl eine völlige Herausnahme der Nadelbäume durchaus
diskussionsfähig (mit dieser Argumentation könnte man zugegebenermaßen
allerdings auch die gesamte Baumschutzverordnung in Frage stellen). Möchte man
Nadelbäume nicht völlig frei geben und in Zusammenhang mit Bauvorhaben
weiterhin steuernd eingreifen und
zumindest noch Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen durchsetzen können,
so könnte mit der Formulierung, „Nadelbäume auf bebauten oder bewohnten
Grundstücken sind vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen“
zumindest die unbeschränkte Gartengestaltung bei gleichbleibender
Grundstücksnutzung gestattet werden. Auch bei dieser Formulierung werden
im Vollzug jedoch Regelungslücken
auftreten bzw. Vollzugs-Schwierigkeiten unausweichlich sein: Wie behandelt man
beispielsweise eine nach der Entfernung des Nadelbaumes erfolgende
Grundstücksteilung mit anschließender Bebauung in zweiter Reihe? Im Unterschied
zur bisherigen Rechtslage bräuchte dann künftig kein Ersatz bzw. Ausgleich mehr
geleistet werden. Gleiches würde auch gelten, wenn ein Bauträger nach
Baumentfernung unter Ausnutzung des dann freigeräumten Grundstücks neu baut.
Man muss sich ebenfalls bewusst sein, dass dann z.B. auch die eine oder andere
schöne und erhaltenswerte alte Tanne, ebenso wie z. B. die ortsbildprägende
Stadelner Kiefer nicht mehr unter Schutz stünden.
Nimmt man dies in Kauf, so wäre die konsequenteste Lösung
die, Nadelbäume vollständig aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung zu
entlassen. Dies haben bereits andere Städte ganz (oder zumindest für nahezu
alle Arten von Nadelbäumen) vollzogen, so finden sich z.B. in den
Baumschutzverordnungen der Städte Hof, Kulmbach, Ingolstadt, Zirndorf und
Bayreuth entsprechende Formulierungen. In der Städteachse hingegen sind Nadelbäume
nach wie vor ohne Ausnahme geschützt. Andererseits würde aber auch eine
zumindest teilweise Herausnahme von Nadelbäumen aus dem sachlichen
Geltungsbereich der Baumschutzverordnung bereits eine spürbare Erleichterung
für die Bürgerschaft bedeuten, insbes. für Hauseigentümer und Bauinteressenten.
Aus fachlicher Sicht könnte man die Herausnahme einiger Nadelbaumarten durchaus
mit deren geringerer Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel begründen.
Zunehmend trockenere Sommer werden Fichten wohl langfristig enorm zusetzen,
ebenso wie Lärchen, die als Einzelbäume bei nicht ausreichender
Wasserversorgung Schwierigkeiten bekommen. Demgegenüber sind Baumarten wie
Eibe, Hemlocktanne, Kiefer/Föhre, Tanne und Zeder deutlich anpassungsfähiger
bzw. weniger anspruchsvoll. Diese zukunftsfähigen Bäume sollten h. E. weiterhin
unter Schutz stehen.
Da in der Städteachse nahezu alle
kommunalen Regelungen im Bereich des Naturschutzes dem Grunde nach harmonisiert
sind, wird angeregt, diese Überlegungen zunächst auf interkommunaler Ebene zu
diskutieren und dem Umweltausschuss in seiner nächsten Sitzung wieder zu
berichten.
2. Unterschutzstellung von allen
Obstbäumen
Obstbäume sind klassische „Nutzbäume“,
welche jährlich teilweise drastischen Schnitten unterzogen werden (müssen).
Tragen Obstbäume nicht mehr befriedigend, werden sie in der Regel entfernt.
Dies, ja auch bereits der Baumschnitt, wäre nach Baumschutzverordnung dann
verboten und bedürfte einer Befreiung. Eine derart restriktive Verordnung wäre
im Großraum einmalig. Obstbäume sind nach unserer Kenntnis in dieser
allgemeinen Form nur in Augsburg (dort aber erst ab einem Kronenansatz ab 160
cm) und in Bamberg (dort ist der
Erwerbsgartenbau ausgenommen) geschützt. Natürlich ist jeder zusätzlich
geschützte und damit auf Dauer erhaltene Baum ein Gewinn für die Natur.
Gleichwohl erscheint diese Änderung aus den o.g. genannten Gründen nicht
praxisnah zu sein und würde der Fürther Bevölkerung zusätzliche Beschränkungen
auferlegen, welche es sonst in der Städteachse nicht gäbe. Das ursprüngliche
Ziel der Verordnungsänderung, eine Harmonisierung der Baumschutzverordnungen im
Großraum und insgesamt im Interesse der Bürger eine gewisse Liberalisierung der
Verbote zu erreichen, würde durch die Aufnahme von Obstbäumen in die Verordnung
weit aus den Augen verloren. Der damit verbundene zusätzliche
Verwaltungsaufwand ist derzeit schlichtweg nicht abschätzbar, dürfte jedoch
wohl eher nicht mit dem derzeitigen Personalstand zu leisten sein. Die
Verwaltung regt daher an, Obstbäume nicht unter Schutz zu stellen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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