Betreff
Richtlinien der Stadt Fürth zur Förderung von Investitionen von ambulanten Pflegediensten
Vorlage
SzA/033/2012
Art
Beschlussvorlage - AL

Die Richtlinien der Stadt Fürth zur Förderung von Investitionen von ambulanten Pflegediensten vom 01.01.1996 werden geändert und mit einem Haushaltsvorbehalt versehen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die ambulanten Pflegedienste von dem Haushaltsvorbehalt zu informieren.


Im Vermögenshaushalt waren auf der HHSt. 4700.9881.0000 für Investitionskostenzuschüsse für ambulante Pflegeeinrichtungen im Jahr 2010  90.000 €, im Jahr 2011 76.500 € und im Jahr 2012 noch 50.000 € angesetzt. Die Abrechnung der Investitionskostenzuschüsse erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien der Stadt Fürth zur Förderung von Investitionen von ambulanten Pflegediensten vom 01.01.1996. Der Umfang der Förderung beträgt nach 5.3. der Richtlinie bis zu 5.000 DM (entspricht 2.556 €) je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem SGB XI erbringt. Zwar sollte die Förderung nur nach Maßgabe der städtischen Haushaltsmittel erfolgen, jedoch waren die Konsequenzen bei Überschreitung der Haushaltsansätze nicht festgelegt. Demzufolge wurden den ambulanten Pflegediensten bis einschließlich 2012 die tatsächlichen Höchstfördersätze in vollem Umfang gewährt.

 

Im Jahr 2012 betrug die Gesamtfördersumme (aufgrund von Haushaltsresten aus den Vor-jahren)  93.116,50 €, so dass unter Einbeziehung eines Haushaltsrestes aus dem Jahr 2011 in Höhe von 34.400 € noch 8.800 € an außerplanmäßigen Mitteln beantragt werden mussten, die mit der Maßgabe vom Finanreferat genehmigt wurden, dass ab 2013 ff der Förderumfang auf die im Haushalt bereitgestellten Mittel zu begrenzen ist.

 

 

 

 

Die Richtlinien sind demzufolge um einen Passus „Haushaltsvorbehalt“ zu ergänzen, der regelt, dass bei Überschreitung der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eine lineare Kürzung aller Investitionspauschalen vorgenommen wird. Im Anschluss sind die Pflegedienste hierüber zu informieren.

 

In Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die ambulanten Pflegedienste ihre gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (nicht bezuschusste Kosten) berechnen und diese Aufwendungen ihren Pflegebedürftigen in Rechnung stellen können. Die Kosten für Leistungsbezieher der Hilfe zur Pflege nach SGB XII sind dann von den Kommunen zu übernehmen. Hierzu  bedarf es jedoch einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI mit jedem einzelnen Pflegedienst. Für die Pflegedienste ist der Nachweis dieser Kosten durchaus mit einem hohen Aufwand verbunden, so dass abzuwarten bleibt, ob die Pflegedienste an die Stadt Fürth diesbezüglich herantreten werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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