Zur Abdeckung des Bedarfs an integrativen Krippenplätzen wird dem AJJ die Genehmigung und die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Schaffung von 18 Krippenplätzen (12 Regelkinder und 6 Kinder mit Behinderung) auf dem Gelände des Sternstunden-Kindergartens der Lebenshilfe Fürth in der John-F.-Kennedy-Straße 28 empfohlen.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kostenschätzung ent-sprechend der staatlichen Krippenrichtlinien mit der Regierung von Mittelfranken abgestimmt sind.
Mit
Stadtratsbeschluss vom 25.01.2012 erfolgte entsprechend der AJJ-Empfehlung vom
14.12.2011 die Zustimmung, die am 23.03.2011 beschlossene Versorgungsquote von
35 % für die Betreuung der unter 3-Jährigen um 110 in der Tagespflege und um 70
Krippenplätze zu erhöhen. Um die avisierte Betreuungsquote von bis zu 40 % zu
erreichen, bedarf es jedoch weiterer Krippenplätze.
Investor/Bau- und
Betriebsträger des Vorhabens ist die Lebenshilfe Fürth.
Die Kostenschätzung
vom 21.12.2012 beläuft sich für den Neubau der integrativen Einrichtung auf
brutto 797.000 €. Hierin enthalten sind 30.000 € für die Ausstattung der
Einrichtung.
Bei einem Neubau
wird die staatliche Förderung nach dem gültigen Kostenrichtwert (3.574 €), dem
Fördersatz der Stadt Fürth (71,6%) sowie der
förderfähigen Fläche ermittelt.
Die förderfähige
Fläche ergibt sich aus der Anzahl der Krippenplätze x 9m2. Bei der
geplanten zweigruppigen Einrichtung sollen neben 12 Krippenplätzen für Kinder
ohne Behinderung auch 6 Plätze für
Kinder mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung geschaffen werden.
Gem. Nr. 5 der
Anlage zur FA-ZR 2006 ist bei der Investitionsförderung jeder Platz, den ein
Kind mit Behinderung belegt und der
entsprechend als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt ist, dreifach zu
werten. Damit ergibt sich für die Einrichtung eine Anzahl von 30 Plätzen bzw.
eine förderfähige Fläche von 270 m2 (30 x 9 m²).
Bei einer
Neubaumaßnahme ist jedoch zu beachten, dass die staatliche Förderung gem. Nr.
5.3 Satz 5 der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des
Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 auf 90% der
tatsächlichen Gesamt(bau)kosten begrenzt ist.
Bei der Ermittlung
des staatlichen Förderbetrages sind folgende Vergleichsberechnungen (gerundet)
zu berücksichtigen:
Bezeichnung |
Förderung nach Kostenrichtwert/Fläche |
Förderung gem.Nr. 5.3 Satz 5 (90% Regelung) |
Gesamt(bau)kosten lt.
HU-BAU |
767.000 € |
767.000 € |
Zuweisungsfähige Kosten |
964.980 €1) |
767.000 € |
Förderung |
690.900 €2) |
690.300 €3) |
1)
Kostenrichtwert
x förderfähige Fläche x 9 qm (3.574 € x 270 qm)
2)
71,6
% (FS) der zuweisungsfähigen Kosten
3)
90%
der tatsächlichen Baukosten (767.000 €)
Die staatliche
Förderung beträgt somit gerundet 690.300 €.
Neben der
staatlichen Förderung beträgt der städtische Anteil weitere 50% der nicht
gedeckten zuweisungsfähigen Kosten. Bei nicht gedeckten Kosten in Höhe von
76.700 € beträgt der Anteil der Stadt Fürth mithin 38.350 €.
Es ergibt sich
somit für die (Bau)kosten folgender voraussichtlicher Finanzierungsplan:
690.300,00 € Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013
38.350,00 €
Anteil Stadt Fürth
38.350,00 € Anteil Lebenshilfe Fürth e. V.
767.000,00 € Gesamt(bau)kosten lt. Kostenschätzung vom
21.12.2012
Die Ausstattung wird
über die sog. „Ausstattungspauschale“ vollständig gefördert
..
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
siehe Sachverhalt € |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Plan und Kostenschätzung