1.
Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.
2.
Der Bauausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, den
Stadtratsbeschluss vom 01.04.1992 Einleitung des Satzungsverfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 350 b aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Verwaltung wird
beauftragt, diesen Aufhebungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die
Eigentümer über den Sachstand zu informieren.
Am 01.04.1992 hat der Stadtrat die Einleitung der Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 58 sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 350 b beschlossen.
Der Beschluss wurde am 08.05.1992 im Amtsblatt Nr.16 der Stadt Fürth ortsüblich bekannt gemacht.
Ziel der Verfahren war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ortsabrundung nordöstlich der Ronhofer Hauptstraße zu schaffen.
Während der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange bzw. der innerstädtischen Dienststellen ging neben
anderen Bedenken der Hinweis ein, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
im Überschwemmungsgebiet bzw. Hochwasserbereich des Bucher Landgrabens liegt.
Im Februar 2005 wurde daher von Bau-, Umwelt- sowie Wirtschaftsausschuss
beschlossen, die betroffenen Flächen an der Ronhofer Hauptstraße aufgrund der
Hochwasserproblematik im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche
darzustellen und das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht
weiterzuverfolgen. Das Plangebiet wird seit der am 29.03.2006 wirksam
gewordenen Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes als Grünfläche
dargestellt.
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 350 b wurde bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhalts zunächst ausgesetzt.
Nachdem Hochwasserschutzmaßnahmen im Nürnberger Stadtgebiet sich auch auf den Abschnitt des Bucher Landgrabens in Fürth auswirken, wurde das 2010 vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet HQ 100, das auch einen großen Anteil des Plangebietes Nr. 350 b umfasste, neu berechnet. Die Grundstücke Fl.-Nrn. 35-41, Gemarkung Ronhof sind nun nicht mehr oder zu nur sehr geringen Anteilen vom geänderten Überschwemmungsgebiet HQ 100 betroffen. Die vorläufige Sicherung des neu berechneten Überschwemmungsgebietes des Bucher Landgrabens in Fürth wurde im Fürther Amtsblatt Nr.18 vom 8.10.2014 veröffentlicht. Daraufhin haben verschiedene Grundstückseigentümer die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung des Bebauungsplanes Nr. 350 b beantragt, was jedoch auf größere Schwierigkeiten stoßen würde:
Mit der
letzten Novellierung des Baugesetzbuches 2013 (BauGB) haben sich die gesetzlichen
Anforderungen hinsichtlich der Ausweisung von Bauflächen dahin gehend geändert,
dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen soll (§ 1 Abs. 5 BauGB. Entsprechend diesem Leitsatz
können u.a. landwirtschaftlich genutzte Flächen gem. § 1 a Abs. 2 nur mit
besonderer Begründung und nur dann als Bauflächen ausgewiesen werden, wenn
nachgewiesen werden kann, dass die Möglichkeiten der Innenentwicklung
(Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken) ausgeschöpft sind. Dieser Nachweis
dürfte für ein derart kleines Baugebiet selbst in der derzeit angespannten Lage
schwer fallen.
Auch wäre
aufgrund der geänderten Gesetzeslage (BauGB-Novellierung 2004) inzwischen eine
weitergehende Umweltprüfung für derartige Vorhaben erforderlich. Nach hiesiger
Auffassung muss daher davon ausgegangen werden, dass bei einer Weiterführung
des Bebauungsplanes die Erstellung eines Umweltberichtes notwendig geworden
wäre.
Durch die
Nähe des Plangebietes zum Frankenschnellweg und zu der zeitweise stark
befahrenen Seeackerstraße sowie die Lage der Grundstücke in der Fluglärmzone
besteht eine nicht unerhebliche Lärmbelastung. Bereits zum Entwurf für die
Bürgerbeteiligung im September 2002 ließ die Höhe der Lärmwerte eine Ausweisung
als Wohngebiet nicht zu. Es war daher damals lediglich ein einfacher
Bebauungsplan ohne Festsetzung der Gebietsart geplant. Inzwischen haben sich
die Lärmwerte durch die allgemeine Zunahme des Individualverkehrs
voraussichtlich noch erhöht.
Bei Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens hätten daher
insgesamt neben den naturschutzfachlichen Themen weitere ordnungsrechtliche
Fragen insbesondere des Immissionsschutzes geprüft werden müssen. So wäre nach
aller Erfahrung die Erstellung entsprechender aufwändiger Fachgutachten
erforderlich geworden.
Darüber
hinaus spricht der Erhalt der Ablesbarkeit der bestehenden Ortsteile Ronhof und
Kronach, der bestehenden Grünzäsuren zu den gewerblichen Nutzungen an der
Gründlacher Straße und den Übergängen zur freien Landschaft, entsprechend der
Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan gegen eine Bebauung der Grundstücke in der
Ronhofer Straße.
Das Baureferat empfiehlt nun, den
Einleitungsbeschluss vom 01.04.1992 aufzuheben und das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 350 b einzustellen.
Die Verwaltung
wird beauftragt, den Aufhebungsbeschluss und die Einstellung der Verfahren
ortsüblich bekannt zu machen; die Eigentümer sind über den Sachstand zu
informieren.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 350 b