Betreff
Nachtzeitverschiebung Gustavstraße und Begleitmaßnahmen - Konsequenzen aus dem Berufungsurteil des VGH 22 BV 13.1686
Vorlage
OA/206/2016
Art
Beschlussvorlage - SL

Der Stadtrat nimmt von der im Anhang beigefügten schalltechnischen Bewertung der Lärmmesskampagne am Immissionsort Gustavstr. 42, 1. OG, von Mai – September 2016 Kenntnis.


Mit Stadtratsbeschluss vom 16.03.2016 zur Umsetzung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vom 25.11.2015 i.S. Gustavstraße wurde die Verwaltung u.a. beauftragt, in der Saison 2016 eine Messkampagne wie 2013 einschließlich Audioaufzeichnungen durchzuführen und die Ergebnisse auszuwerten. In der Novembersitzung soll dem Stadtrat ein detaillierter Bericht mit Evaluation der beschlossenen Nachtzeitverschiebung vorgelegt werden.

 

Durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wurden die Lärmmessungen im Zeitraum vom 04.05.2016 bis 26.09.2016 an 76 von 145 Tagen im                    1. Obergeschoss des Anwesens Gustavstraße 42 durchgeführt.

 

Der Fokus der Messkampagne lag auf der Überprüfung der Lärmsituation zur Nachtzeit. Dabei wurde insbesondere untersucht, ob in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag sowie vor Feiertagen ab 23 Uhr eine achtstündige Nachtruhe gewährleistet ist. Außerdem wurden Messungen an Tagen mit Veranstaltungen (Grafflmärkte, Metropolmarathon, Fürth-Festival), die sich auf die Lärmsituation in der Gustavstraße auswirken, zur Tagzeit durchgeführt.

 

 

 

Als Ergebnis der Messungen ist festzuhalten:

 

1.            Es kann nachgewiesen werden, dass der Gesamtlärmpegel in allen Nächten unter 60 dB(A) bleibt und damit eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist (vgl. Rz. 90 des o.g. VGH-Urteils).

 

2.            Alle Teillärmpegel halten die gemäß den jeweils einschlägigen Regelwerken geltenden Immissionsricht- und grenzwerte für die Nachtzeit ein (vgl. Rz. 92 und 94 des o.g. VGH-Urteils):

  • Hintergrund-Straßenverkehrslärm (16. BImSchV)                                          < 54 dB(A)
  • Straßenverkehrslärm vor Ort (16. BImSchV)                                     < 54 dB(A)
  • Hintergrund-Schienenlärm        (16. BImSchV)                                 < 54 dB(A)
  • Baulärm (AVV-Baulärm)                                                                                                            n.v.
  • Sportanlagenlärm (18. BImSchV)                                                                                           n.v.
  • Gaststättenlärm (TA Lärm)                                                                                       < 45 dB(A)

 

3.            Damit ergibt sich eindeutig, dass nach den Anforderungen des VGH in der Gustavstraße eine achtstündige Nachtruhe für die Anwohner in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag sowie vor Feiertagen gewährleistet ist.

 

4.            Die Messkampagne zeigt außerdem, dass die achtstündige Nachtruhe in der Zeit von 23:00 – 07:00 Uhr in der Gustavstraße nicht nur an Wochenenden, sondern an allen Wochentagen gewährleistet ist.

 

Detaillierte Ausführungen zu den Ergebnissen der Messkampagne können dem Bericht im Anhang entnommen werden. Dieser wird dem Verwaltungsgericht Ansbach sowie den Klägern aus der Gustavstraße ebenfalls zugeleitet.

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Schalltechnische Bewertung der Lärmmesskampagne am Immissionsort Gustavstraße 42,         1. OG, von Mai – September 2016