1. Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
2. Der Bau- und Werkausschuss stimmt dem beantragten
Bauvorhaben unter der Voraussetzung zu, dass der im Bauantrag dargestellte
Erhalt der westlichen Baumreihe dauerhaft möglich ist.
Die Zustimmung erfolgt, da das beantragte Maß der baulichen Nutzung unter
Berücksichtigung des § 34 BauGB zulässig ist und dieses beim Erhalt der Linde
soweit eingeschränkt würde, dass es entsprechend der Baumschutzverordnung „zu
einer unzumutbaren Belastung“ kommen würde.
Für das Grundstück Fl.Nr.195/17 Gemarkung Dambach an der Fuggerstraße wurden im Rahmen eines Vorbescheides zur Errichtung einer Wohnanlage (10 WE) das zulässige Maß der baulichen Nutzung und der notwendige Baumerhalt abgefragt. Nachdem für den betreffenden Bereich kein Bebauungsplan vorliegt, war unter Berücksichtigung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung die Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Hierbei ergab sich, dass das beantragte Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Penthaus mit seiner dargestellten Grundfläche zulässig war.
Seitens des Ordnungsamtes wurde abweichend von den beantragten Baumfällungen
der Erhalt des Baumes Nr. 7, einer unter der Baumschutzverordnung stehenden
Linde, festgestellt. Des Weiteren wurde auch auf die notwendige Erhaltung der
westlichen Baumreihe hingewiesen (diese war – soweit aus den vorgelegten
Planunterlagen erkennbar – jedoch von der Bebauung nicht betroffen). Die
Antworten auf die unabhängig voneinander gestellten Fragen im Vorbescheid zum
Erhalt der Linde und zur Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung wurden
daraufhin jeweils Bestandteil im Vorbescheid.
Durch den Bauwerber wurde nun ein zu den Unterlagen zum Vorbescheid identischer Bauantrag eingereicht. Dieser sieht wie bisher den Erhalt der Linde nicht vor.
Unter der Voraussetzung, dass der im Bauantrag dargestellte
Erhalt der westlichen Baumreihe dauerhaft möglich ist, ist aus der Sicht des
Baureferates dem vorliegenden Bauantrag zuzustimmen, da das beantragte Maß der
baulichen Nutzung unter Berücksichtigung des § 34 BauGB zulässig ist und dieses
beim Erhalt der Linde soweit eingeschränkt würde, dass es entsprechend der
Baumschutzverordnung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
„Eine unzumutbare
Belastung in diesem Sinne kann insbesondere dann vorliegen, wenn
1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften* ein Rechtsanspruch auf Genehmigung
eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder
Veränderung von Bäumen unmöglich ist, …“. (§ 4 (1) der Verordnung zum
Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Fürth (Baumschutzverordnung- BSchV) vom
27. März 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2015; *hier: §
34 BauGB).
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Anlage 1: Bäume Fuggerstr.