Betreff
Genehmigungsanfrage zur Errichtung eines Solarparks auf den Grundstücken Fl. Nrn. 694 und 693 (Teilfläche) Gemarkung Sack südlich Steinach
Vorlage
SpA/0853/2020
Aktenzeichen
V - 61 - PlF - Si
Art
Beschlussvorlage - SB

1. Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.

2.

Beschlussvorschlag A:

Die Einleitung von Bauleitplanverfahren, die auf die Festsetzung eines Sondergebietes für einen Solarpark abzielen, kann für die Grundstücke Fl. Nrn. 694 und 693 (Teilfläche) Gem. Sack

auf Grund der aktuellen Grundlagen nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Beschlussvorschlag B:

Die Einleitung von Bauleitplanverfahren, die auf die Festsetzung eines Sondergebietes für einen Solarpark abzielen, kann für die Grundstücke Fl. Nrn. 694 und 693 (Teilfläche) Gem. Sack

wird im Zuge der Überarbeitung des Standortkonzepts nochmals im Einzelfall geprüft.
Über die Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren wird erst nach Konkretisierung des Vorhabens und Vorlage der Ergebnisse entschieden.


Der Eigentümer der Flurstücke Nrn. 694 und 693 (Teilfläche) Gemarkung Sack, zusammen circa 1,1 Hektar, möchte auf seinen Grundstücken südlich von Steinach eine Freiflächenphotovoltaikanlage (FPV) errichten (in der Abb. 1 rot umrandet). Der Vorhabenbereich ist planungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.

 

Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches ist für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Privilegierung nicht gegeben, da sie ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden sind. Auch eine Zulassung als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB wird in der Regel wegen der Veränderung des Landschaftsbildes und der damit nicht von vornherein gegebenen Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ausscheiden.

 

Demnach können die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit von größeren gebäudeunabhängigen PV-Anlagen nur im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung und V+E-Verfahren) geschaffen werden.

 

Sowohl auf kommunaler Ebene als auch seitens der Bundesregierung gilt die politische Zielvorgabe, dass Photovoltaikanlagen vorrangig auf Dächern oder an Gebäuden errichtet werden sollen. Im Einzelfall kann aber auch die Möglichkeit der Situierung von großflächigen Freiflächensolaranlagen (sogenannten Solarparks) an hierfür verträglichen Standorten in Betracht gezogen werden.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.05.2011 die Verwaltung damit beauftragt, aufzuzeigen, wo sich im Stadtgebiet landschafts- und stadtbildverträgliche Standorte für großflächige Photovoltaikanlage befinden.

 

Das vom Stadtplanungsamt im Jahr 2011 erarbeitete Standortkonzept weist außenbereichsverträgliche Standorte für großflächige PV-Anlagen grundsätzlich nur entlang von Autobahnen und Schienenwegen aus und schränkt deren Eignung aufgrund weiterer städtebaulich relevanter Ausschlusskriterien (u. a. Naturschutz, Siedlungsnähe) ein.

 

Dennoch soll gemäß Beschluss des Bau- und Umweltausschusses jeder Antrag zur Errichtung eines Solarparks individuell geprüft werden, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können.

 

Zur Prüfung des hier beantragten Standortes für die Errichtung eines Solarparks ist folgendes festzustellen:

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Fürth ist der fragliche Bereich südlich von Steinach als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht nicht. Planungsrechtlich ist der Bereich dem Außenbereich nach BauGB zuzuordnen.

Der FNP weist in diesem Bereich ferner auf das mögliche Vorhandensein eines Bodendenkmals (Siedlung der Urnenfelder- und der Hallstattzeit, Aktennummer D-5-6431-0071) hin, welches sich vom südlichen Siedlungsrand des Ortsteiles Steinach über mehrere hundert Meter bis etwa zum Bisloher Entwässerungsgraben erstreckt.


Darüber hinaus tangiert der östliche Teil des Vorhabenstandortes die sogenannte S-Bahn-Verschwenktrasse, deren geplante Trassierung den Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens zu entnehmen ist (siehe Abb. 2). Anzumerken ist hierbei, dass der seinerzeit ergangene Planfeststellungsbeschluss durch das Bundesverwaltungsgericht zwar für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, aber nicht aufgehoben wurde, weil die Verfahrensmängel möglicherweise durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

 

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 328b „Wäsig / Stadelner Hard“ und Nr. 390 b „Nordöstlich Ortsteil Steinach“ im Bereich der sog. Verschwenktrasse hatte die DB bereits mit Hinweis auf die Planungskollision und die geltende Veränderungssperre gemäß § 19 AEG Normenkontrollklage angekündigt, sollten die o. g. Bebauungspläne in Kraft gesetzt werden. Mit gleichem Einwand wäre auch hier im Falle der Einleitung von Bauleitplanverfahren zur Errichtung eines Solarparks im Planungsbereich der DB zu rechnen. Ob es gegebenenfalls durch den Vorhabenträger beabsichtigt ist, den von der DB überplanten Bereich bei der Vorhabenplanung des Solarparks auszunehmen, ist nicht bekannt.

 

Abb. 2: Lage mit S-Bahn-Verschwenktrasse

 




Bezüglich des von der Stadt Fürth im Jahr 2011 beschlossenen Standortkonzeptes für die Ermittlung geeigneter Flächen für „Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ ist schließlich festzustellen, dass die vorliegend beantragte PV-Anlage einerseits

·         außerhalb der bevorzugten Eignungsbereiche entlang von Verkehrswegen
und andererseits

·         innerhalb der von PV-Freiflächenanlagen frei zu haltenden Pufferzone zu Siedlungsgebieten liegt (siehe Abb. 3).

 

Insofern stünde das Vorhaben nicht im Einklang mit den seinerzeit formulierten städtebaulichen Zielvorstellungen. Beschlossen wurde seinerzeit, nach Möglichkeit nur vorbelastete Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen heranzuziehen und Landschaftsschutzgebiete sowie landwirtschaftliche Flächen -bis auf Ausnahmefälle- auszunehmen.

 

Es wäre grundsätzlich zu prüfen, ob das vorhandene Stadtortkonzept nach fast 10 Jahren noch in allen Teilen aktuell ist oder diese nicht überprüft werden sollte. In diesem Zuge könnten auch das hier beantragte Bauvorhaben nochmals überprüft werden. 

 

 

Abb. 3: Ausschnitt aus dem Standortkonzept, Karte „Siedlungsgebiete mit Pufferzone“

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: