Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen folgende Änderung(en) in der Entwässerungssatzung der Stadt Fürth (EWS) bzw. in der Beitrags-, Gebühren und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung (BGKS_EWS) und/oder in der Kalkulation für die Abwassergebühren im Rahmen der nächsten Änderung/Neuerlass durch StEF und/oder der neuen Kalkulationsperiode berücksichtigen zu lassen:
1. Berücksichtigung von Zisternen mit Überlauf – sofern die
Grauwassernutzung durch den
Betreiber nachgewiesen wird
und/oder
2. Berücksichtigung von Gründächern im Rahmen der
Ausgestaltung und der abnehmenden
Retentionsfunktion bei zunehmendem
Alter
und/oder
3. Änderung der Fixkostenverteilung für die Kostenverteilung
auf Schmutz- und
Niederschlagswasser bei
Mischwasserkanälen im Rahmen der Vor- und Nachkalkulation.
oder
4. Keine der vorgeschlagenen Möglichkeiten
Mit Ergänzungsantrag vom 20.12.2022 zu TOP 5 der Stadtratssitzung am 21.12.2022 durch die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde um „Information der Stadträt*innen über die Möglichkeiten, wie die Niederschlagswassergebühren der StEF entsprechend dem Beschluss des Baubeirats angepasst werden können - auf Basis der von der StEF erarbeiteten Lösungsansätze zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeit im Rahmen eines Niederschlagswassermanagements durch Gebührengestaltung“ gebeten.
Bereits in der Baubeiratssitzung am 01.02.2022 wurde durch die StEF die Möglichkeiten zur satzungsmäßigen Gestaltung zur Unterstützung der Entwicklung hin zu einer blau/grünen Schwammstadt vorgestellt. Die hierbei gezeigte Präsentation ist als Anlage ebenso beigefügt wie die Langfassung der Stellungnahme.
Die von StEF im Gegensatz zur Stadtplanung eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Förderung der Entwicklung hin zur Schwammstadt durch Satzungsanpassung sind:
1. Berücksichtigung von Zisternen mit Überlauf – sofern die
Grauwassernutzung durch den
Betreiber nachgewiesen wird
2. Berücksichtigung von Gründächern im Rahmen der
Ausgestaltung und der abnehmenden
Retentionsfunktion bei zunehmendem
Alter
3. Änderung der Fixkostenverteilung für die Kostenverteilung
auf Schmutz- und
Niederschlagswasser bei
Mischwasserkanälen im Rahmen der Vor- und Nachkalkulation.
Die in der Präsentation zusätzlich noch aufgeführte Entsiegelungsmöglichkeit zur Senkung von Niederschlagswassergebühren besteht bereits und ist daher nicht Gegenstand der Entscheidungsmöglichkeiten
Die Änderung der Fixkostenaufteilung bedarf zur Vermeidung der Willkürlichkeit einer gutachterlichen Betrachtung und Feststellung, um die Richtigkeit der Kalkulation nicht zu gefährden. Die hierfür anfallenden Aufwendungen können derzeit nicht eingeschätzt werden.
Die Berücksichtigung von Zisternen mit Überlauf kann und darf nur erfolgen, sofern das hier gesammelte Niederschlagswasser auch genutzt wird. Für die Nachverfolgung (Abrechnungs-minderungen) sind zusätzliche personelle Kapazitäten bei StEF notwendig.
Gleiches gilt für die altersmäßige Minderungsberücksichtigung des Rückhaltevolumens von Gründächern. Der personelle Mehraufwand kann nicht eingeschätzt werden, da weder die Anzahl der bestehenden / neu entstehenden Zisternen, noch die Anzahl der existierenden Gründächer und deren Struktur bekannt sind.
In jedem Fall sind die im Sinne des Klimaschutzes sehr sinnvollen Maßnahmen nur mit einem personellen Mehraufwand leistbar.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Derzeit
nicht bezifferbar € |
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nein |
x |
ja |
unbekannt € |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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1. Stellungnahme der StEF zum Antrag auf Satzungsänderung vom 01.02.2022
2. Präsentation für Baubeirat am 01.02.2022