Der Stadtrat beschließt, wie im BWA am 20.9.2023 beraten und beschlossen, dass die Stellplatzsatzung hinsichtlich der Richtzahlenliste Stellplatzschlüssel 1.1, 1.2 und 1.3, der seit 14.12.2022 gültigen Fassung geändert werden soll. Die veränderte Stellplatzsatzung soll unbefristet gelten und ab 1.12.2023 in Kraft treten.
Auftrag an die
Bauaufsicht
Aufgrund diverser kritischer Bauherrenanfragen im Rahmen der
Gleichbehandlung bezüglich der Richtzahlenliste Stellplatzschlüssel 1.1 und 1.2
der seit 14.12.2022 gültigen Stellplatzsatzung der Stadt Fürth wurde die
Verwaltung im BWA am 13.07.23 beauftragt, die festgesetzte Anzahl der
baurechtlich notwendigen Stellplätze zu überprüfen. Die beigefügte
Richtzahlenliste wurde im BWA am 20.9.2023 beraten und beschlossen.
Historische Entwicklung
Hierzu wird auf die Anlagen (Synopse der unterschiedlichen
Stellplatzschlüssel seit 1978 und der Statistik zugelassener Pkws in Fürth)
verwiesen. Daraus geht hervor, dass die Forderung für Einfamilienhäuser bei
überwiegend einem Pkw geblieben ist, aber die Anzahl zugelassener Pkws konstant
stieg. Eine Aufsplittung, wie viele Pkws gewerblich oder privat genutzt werden,
gibt es nicht.
Dennoch ist ersichtlich, dass sich das Verkehrsaufkommen mit
26.838 zugelassenen Pkws in 1975 bis zum Erlass der Stellplatzsatzung 2008 mit
ca. 53000 Pkw-Zulassungen fast verdoppelt hat.
Daher wurde sowohl in der Satzung 2008 sowie in der
geänderten Fassung 2013 ein Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen für
Einfamilienhäuser unabhängig von einer Flächenbegrenzung vorgesehen. Die
weiteren Stellplatzschlüssel 1.2, sahen in MFH und sonst. Gebäuden mit
Wohnungen > 120m² gem. Stellplatzschlüssel 1.2.1 zwei Stellplätze je Wohnung
und für Reihenhäuser gem. Schlüssel 1.3 eineinhalb Stellplätze je Wohnung vor.
Um dem doppelten Pkw-Konsum und -bedarf der Haushalte, der wachsenden
Einwohnerzahl sowie dem stetig steigendem Parkdruck im öffentlichen Raum
gerecht zu werden, sah auch die Satzung 2015 und die Änderung in 2017 weiterhin
für Schlüssel 1.1 zwei Stellplätze je Einfamilienhaus vor und ergänzte diesen
zur Konkretisierung um die Doppelhaushälfte.
Denn ein Vorhaben ist dem Stellplatzschlüssel zuzuordnen, dem
es am Nähesten kommt. Da Doppelhaushälften eine Gartenfläche besitzen, waren
diese den Einfamilienhäusern zuzuordnen. Auch wurden die Reihenhäuser (1.4)
bezüglich der Rundung von 1,5 Stellplätzen konkretisiert. Da den
Reihenendhäusern -wie den Doppelhaushälften- ein seitlicher Garten zugeordnet
ist, wurde bei Anbauten von einem Haus an bestehende Doppelhäuser bzw.
Hausgruppen zwei Stellplätze gefordert, bei einer Gruppe aus 3 Gebäuden wurden
5 Stellplätze erforderlich etc.
Um der Wohnungsnot, dem Bedarf größerer Wohnungen, dem
heutigen Standard gerecht zu werden sowie dem Bodenflächenfraß entgegen zu
wirken, wurde im Schlüssel 1.2 die Wohnungsgröße von 120m² auf 130m² angehoben.
Aufgrund einer weiteren Gleichstellung der Hausgruppen bzw.
deren innenliegenden Wohneinheiten wurde der Schlüssel 1.4 der vorgenannten
Satzung mit eineinhalb Stellplätzen je Wohnung aufgegeben. Stattdessen wurden
Hausgruppen durch Satzung 2021 aufgrund der flächensparenderen Bauweise trotz
sog. "Handtuchgärten" im rückwärtigen Bereich und Vorgärten insgesamt
dem flächenberücksichtigenden Schlüssel 1.2 (Wohnungsgröße > bzw. < und
gleich 130m²) zugeordnet.
Stets wurde sich dabei an den Richtzahlen gleichgroßer Städte
mit ähnlicher ÖPNV-Anbindung (Straßenbahn statt U-Bahn) Ingolstadt, Regensburg
und Würzburg orientiert (Anlage Richtzahlenauszüge). Ein Vergleich mit den
Nachbarstädten Erlangen und Nürnberg war aufgrund der Größe (mehr U-Bahnen bzw.
keine U- bzw. Straßenbahn) und Bevölkerungszusammensetzung (Studentenstadt)
nicht zielführend.
Als im Dezember 2022 eine weitere Konkretisierung des
Stellplatzschlüssels 1.1 erfolgte und diesem klarstellend nun ausdrücklich auch
die Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2 zugeordnet wurden,
trug das zum Unmut mancher Bauherrschaft bei.
Die Reihenhäuser wurden aufgrund der Gebäudeklasse
unterschieden, da in Klasse 2 bauordnungsrechtlich i.d.R. von einer
Wohneinheit, maximal von zwei Wohneinheiten auszugehen ist; bei Gebäudeklasse 3
jedoch auch von mehr Wohneinheiten. Aufgrund dieser weiteren Differenzierung,
wurden die Reihenhausanlagen der Gebäudeklasse 3 nun den Mehrfamilienhäusern
(1.2) und die Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2 Schlüssel 1.1 zugeordnet.
Ob die zuletzt erfolgte Splittung der Reihenhäuser
tatsächlich der Vermeidung des Flächenverbrauchs "gerechter" wurde,
sieht die Bauverwaltung in der Rückschau kritisch. Ggf. müsste dafür eine
Hausgruppe stattdessen zusätzlich in Reihenend- und Mittel- bzw. Zwischenhäuser
geteilt werden. Die Berechnung würde dadurch jedoch zu kompliziert, so dass
bereits bei der letzten Änderung darauf verzichtet wurde.
Ferner besteht der Wunsch von Bauherrn, den Schlüssel Ziffer
1.1 für Ein- und Zweifamilienhäuser und Doppelhaushälften ebenso wie Schlüssel
1.2 in Abhängigkeit derselben Wohnungsgrößen zu setzen.
Aufgrund des Flächenverbrauches ist dies nicht zu
befürworten, jedoch in Abwägung des aktuellen Rankings bezüglich der
ÖPNV-Anbindung kreisfreier Städte in Deutschland und Fürth Platz 5 (Anlage)
belegt, wäre dies befristet vertretbar. Zudem gebietet die aktuelle
Finanz-/Zins- und Wirtschaftslage einen notwendigen Anreiz, den Traum der
eigenen 4 Wände ohne allzu große Hürden zu ermöglichen, insbesondere zugunsten
kleinerer Häuslebauer,
Stellungnahmen der
Fachbehörden
Die Fachbehörden Tiefbauamt und Straßenverkehrsamt warnen
dadurch vor einem weiteren Anstieg des Parkdrucks im öffentlichen Raum und
lehnen die Abhängigkeit von Wohnungsgrößen -auch bei einer befristeten
Lockerung- ab.
Seitens der Fachbehörden (Stadtplanung und Bauaufsicht) wird
dennoch vorgeschlagen, sämtliche Wohnungen nur nach der Wohnungsgröße (>
bzw. < und gleich 130m²) zuzuordnen.
Die nach dem neuen Stellplatzschlüssel 1.3 bislang folgenden
Stellplatzschlüssel wären dann numerisch rein redaktionell anzupassen.
In der Anlage ist geänderte „Anlage 1 (Richtzahlenliste)“
beigefügt. Dort wurden die Änderungen entsprechend unter der Nr. 1.1, 1.2 und
1.3., vorgenommen. Ferner die numerischen rein redaktionellen Anpassungen
vorgenommen.
Der Bau- und Werksausschuss hat in der Sitzung vom 20.09.2023
einstimmig beschlossen, dass Stellplatzsatzung geändert werden soll. Die
veränderte Satzung soll unbefristet gelten und am 01.12.2023 in Kraft treten.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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- Richtzahlenliste (Anlage 1)
- Satzungstext (Anlage 2)
- Synopse Richtzahlenliste mit Änderungen (Anlage 3)
- ÖPNV-Ranking (Anlage 4)
- Stellungnahmen TfA, SVA und SpA (Anlage 5)