1. Die Ausführungen des Baureferates dienen zur Kenntnis.
2. Der Bauausschuss begutachtet den vorgelegten Städtebaulichen Vertrag.
1. Die Ausführungen des Baureferates dienen zur Kenntnis.
2. Der Bauausschuss begutachtet den vorgelegten Städtebaulichen Vertrag.