Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Persönlich beteiligt: 0

Die vom Antragsteller begehrte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes muss versagt werden. Die städtebauliche Vertretbarkeit ist nicht gewährleistet und die Abweichung wäre mit den öffentlichen Belangen auf Grund der Stellungnahme des OA (im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB) nicht vereinbar. Der Antragsteller wird dazu angehalten, unter Berücksichtigung der Einwände und Anregungen seinen Bebauungsvorschlag zu überarbeiten.