Sitzung: 18.03.2015 AJJ/020/2015
Beschluss: in Beratung - Ergebnis ausstehend
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
Vorlage: JgA/202/2015
Die Förderung für
Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird nach der Neuregelung des
Art. 27 BayKiBiG ab 01.01.2015
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bei Neu-
und Erweiterungsbauten (weiterhin) auf zwei Drittel der zuweisungsfähigen
Kosten festgelegt. Gleiches gilt für Um- und Ausbauten bestehender Gebäude zur
Erhöhung des Betreuungsangebots.
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bei
Generalsanierungen von bisher zwei Drittel auf 80 % der zuweisungsfähigen
Kosten erhöht. Dies gilt analog für Ersatzneubauten mit bereits bestehendem
Betreuungsangebot. Bei Ersatzneubauten, bei denen die Zahl der bestehenden
Betreuungsplätze erhöht wird, werden die anteiligen Kosten für die zusätzlichen
Betreuungsplätze mit zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst.
Es werden keine
Überhangkosten, das sind die nicht zuweisungsfähigen Kosten, übernommen.
Die Förderung
erfolgt im Einzelnen nach den beigefügten Richtlinien und unter dem Vorbehalt verfügbarer
Haushaltsmittel.