Beschluss: in Beratung - Ergebnis ausstehend

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Die Förderung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird nach der Neuregelung des Art. 27 BayKiBiG ab 01.01.2015

 

-       bei Neu- und Erweiterungsbauten (weiterhin) auf zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten festgelegt. Gleiches gilt für Um- und Ausbauten bestehender Gebäude zur Erhöhung des Betreuungsangebots.

 

-       bei Generalsanierungen von bisher zwei Drittel auf 80 % der zuweisungsfähigen Kosten erhöht. Dies gilt analog für Ersatzneubauten mit bereits bestehendem Betreuungsangebot. Bei Ersatzneubauten, bei denen die Zahl der bestehenden Betreuungsplätze erhöht wird, werden die anteiligen Kosten für die zusätzlichen Betreuungsplätze mit zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst.

 

Es werden keine Überhangkosten, das sind die nicht zuweisungsfähigen Kosten, übernommen.

 

Die Förderung erfolgt im Einzelnen nach den beigefügten Richtlinien und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.