Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 0, Anwesend: 51, Persönlich beteiligt: 1

Das Grundgehalt des Oberbürgermeisters wird kraft Gesetzes auf BGr B 8 festgesetzt (Art. 45 Abs. 2 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in Verbindung mit Anlage 1 zum KWBG).

 

Daneben wird gem. Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie bisher gewährt. Die Aufwandsentschädigung unterliegt der Dynamisierung nach        Art. 46 Abs. 3 KWBG.


Zu diesem Tagesordnungspunkt wird die Sitzungsleitung von Herrn Bürgermeister Braun übernommen. Der Oberbürgermeister nimmt zu diesem TOP nicht an der Beratung und Abstimmung teil.