Die städtische Richtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen tritt zum 01.06.2020 in Kraft und ersetzt die bestehende Richtlinie vom 27.09.2017.

Die Förderung von Investitionsvorhaben freigemeinnütziger und sonstiger Träger zur Schaffung und Erhaltung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG wird dabei auf 90 v. H. der förderfähigen Ausgaben festgelegt. Sind die tatsächlichen Ausgaben niedriger als der ermittelte Kostenhöchstwert, so sind nur 90 v. H. dieser Ausgaben förderfähig.

 

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel sowie bei einer für die Stadt Fürth gleichbleibenden Förderkulisse nach Art. 10 FAG.