Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische

Kindertageseinrichtungen:

 

Satzung

 

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 06.06.2019 (Amtsblatt vom 19.06.2019).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) folgende Satzung:


§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 06.06.2019 (Amtsblatt vom 19.06.2019) wird wie folgt geändert:

 

 


1.  § 1 (Gebührenpflicht) erhält folgende Fassung:

 

(1)  1Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) wird eine Benutzungsgebühr gemäß § 2 erhoben. 2Darin enthalten sind Kosten für die Bereitstellung von Getränken und Snacks während des Besuchs der Einrichtung.

 

(2)  1Essensverpflegung kann dazu gebucht werden, hierfür ist ein Verpflegungsgeld gemäß § 3 zu entrichten. 2Das Verpflegungsangebot soll neben der reinen Verköstigung auch den pädagogischen Auftrag und soziale Aspekte berücksichtigen.

 

(3)  Benutzungsgebühr und Verpflegungsgeld werden in einem Gebührenbescheid betragsmäßig festgesetzt und gemeinsam erhoben.

 

(4)  1Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung (vgl. § 2 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen - Benutzungssatzung). 2Die in § 2 und § 3 genannten Gebühren werden für 11 Monate erhoben. 3Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß § 12 der Benutzungssatzung.

 

(5)  Gebührenschuldner sind diejenigen Personensorgeberechtigten, bei denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(6)  Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld werden vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien über die Stadtkasse eingezogen.

 

 

2. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

(1)  Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:

 

Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten

 

Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten

Krippe

Hort

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

124 €

150 €

 

272 €

 

133 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

13 €

15 €

 

28 €

 

14 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

---

75 €

 

---

 

---

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

 260 €

 

 

bis zu   4 Std.

 

124 €

150 €

 

272 €

 

133 €

bis zu   5 Std.

 

137 €

165 €

 

300 €

 

147 €

bis zu   6 Std.

 

150 €

180 €

 

328 €

 

161 €

bis zu   7 Std.

 

163 €

195 €

 

356 €

 

175 €

bis zu   8 Std.

 

176 €

210 €

 

384 €

 

189 €

bis zu   9 Std.

 

189 €

225 €

 

412 €

 

203 €

bis zu 10 Std.

 

202 €

240 €

 

440 €

 

217 €

 

 

3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)   1Besuchen zwei oder mehrere Kinder der in § 1 Absatz 5 genannten Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig; für alle weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %. 2Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld.

 

4. § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

1Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, wird die nach Absatz 1 zu

 entrichtende Gebühr reduziert.

 

 

5. Die Bezeichnung des § 3 wird geändert in „Höhe des Verpflegungsgeldes“. § 3 erhält  

    folgende Fassung:

 

(1)       Das Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung  wird als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:

 

Kiga

U3 in Kiga

Krippe

Hort

 

 

 

 

Teilzeitvariante                      

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstage in 11 Monaten

41,00 €

41,00 €

37,00 €

42,00 €

Vollzeitvariante

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich 3 bis zu 5 Verpflegungstage in 11 Monaten

62,50 €

62,50 €

53,50 €

65,50 €

 

(2)  1Das Verpflegungsgeld wird aus den Beschaffungskosten für die Essensverpflegung berechnet. 2Hinzu kommen die Sachkosten für Gedecke und die personalbezogenen, hauswirtschaftlichen Servicekosten für das Anbieten der Verpflegung. 3Die Kalkulationsbasis wird in jährlichen Abständen aktualisiert und bei Bedarf jeweils zum 1. September fortgeschrieben. 4Dabei wird eine durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder pauschal den Öffnungstagen gegenübergestellt und die Kosten entsprechend pro Kind umgelegt. 5Das sich ergebende Guthaben deckt pauschal alle Fehltage ab.

 

(3)  1Für jeden angefangenen Monat ist das volle Verpflegungsgeld zu entrichten. 2Es erfolgt keine tageweise Abrechnung. 3Für den Monat August fällt kein Verpflegungsgeld an, dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. 4In anderen Ferienschließ- und Fehlzeiten wird das pauschalierte Verpflegungsgeld erhoben. 5Die Erstattung von Verpflegungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach

§ 4 Abs. 2.

 

(4)  1Das Verpflegungsgeld ist auch dann voll zu bezahlen, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. 2Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind von der Verpflegung abgemeldet war.

 

(5) 1Eingehende Zahlungen werden vorrangig auf die laufende Benutzungsgebühr (§ 2) verrechnet. 2Zuschüsse von Dritten und Eigenanteile von Eltern sind zweckbestimmt zu berücksichtigen.

 

 

 

6. Die Bezeichnung des § 4 wird geändert in „Fälligkeit, Gebührenerstattungen“.

   Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

 

(1)    Betreuungsgebühren und Verpflegungsgelder sind im Voraus zum 01. eines jeden Monats fällig.

 

(2)    1Bei über die in § 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG geregelten Tage hinausgehenden Schließungen sowie bei streikbedingter Schließung an mehr als 10 Betriebstagen innerhalb einer Tarifrunde werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten Betreuungs- und Verpflegungsgebühren anteilig angerechnet oder zurückerstattet. 2Satz 1 gilt nicht für die Schließung während der Ferien oder soweit Ersatzlösungen angeboten werden.

 

7. In § 5 (Ermäßigung) werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

 

(1)       1Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ab dem 16. eines Monats wird nur ein halber Beitrag fällig. 2Das Verpflegungsgeld ist dann in Höhe der Teilzeitvariante zu erheben.

 

(2)      1Bei der Kurzaufnahme eines Kindes (sogenanntes „Ferienkind“) kann das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien auf Antrag eine ermäßigte Benutzungsgebühr festsetzen. 2Wird ein solches Kind länger als 14 Kalendertage in der Einrichtung betreut, ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. 3Gleiches gilt für das Verpflegungsgeld.

 

 

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2021 in Kraft.