Ein Bericht, ob der Verwaltungs-Vorschlag so umsetzbar ist, erfolgt im Herbst 2022 durch das Rf. III. Wenn eine Änderung als sinnvoll und notwendig angesehen wird, soll eine Änderung der Satzung (ggf. über einen Erlaubnisvorbehalt) vorgenommen werden.

Anderenfalls wird die Satzung in ihrer bisherigen Form belassen.