Der Neufassung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Abstellplätzen für motorisierte und nichtmotorisierte Fahrzeuge (Stellplatzsatzung) wird durch den Stadtrat zugestimmt.

 

§ 5 Absatz 10 der Stellplatzsatzung wird ersatzlos gestrichen. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG).

 

In § 5 Absatz 11 der Stellplatzsatzung wird das Wort „Stromanschluss“ durch „Leitungsinfrastruktur gem. GEIG“ ersetzt.

 

In Anlage 1 (Richtzahlenliste) zu § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung Nr. 1.3 in der Spalte „Zahl der Abstellplätze” wird:

1. ergänzt: 1,5 Fahrradabstellplätze je Wohnung >= 40 m² und <= 85 m² NUF12)

2. geändert: 2 Fahrradabstellplätze je Wohnung > 85 m² NUF12)


Nach ausführlicher Beratung und Diskussion wird die Vorlage ergänzt um Änderungen in den Absätzen 10 und 11 des § 5 der Stellplatzsatzung sowie der Anlage 1 (Richtzahlenliste) zu § 2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung zur Abstimmung gestellt.

Hiermit besteht Einverständnis.