Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische

Kindertageseinrichtungen:

 

Satzung

 

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 26.04.2021 (Amtsblatt vom 12.05.2021).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) und aufgrund § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) folgende Satzung:


§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 26.04.2021 (Amtsblatt vom 12.05.2021) wird wie folgt geändert:

 

1.  § 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

(6) 1Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld werden vom Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule über die Stadtkasse eingezogen.

 

 

2. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

(1)  Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:

 

Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten

 

Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten

Krippe

Hort

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

139,00 €

165,00 €

 

 291,00 €

 

148,00 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

15,00 €

17,00 €

 

19,00 €

 

15,00 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

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Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

272,00 €

 

 

bis zu   4 Std.

 

139,00 €

165,00 €

 

291,00 €

 

 148,00 €

bis zu   5 Std.

 

154,00 €

182,00 €

 

 321,00 €

 

163,00 €

bis zu   6 Std.

 

 169,00 €

 199,00 €

 

 351,00 €

 

178,00 €

bis zu   7 Std.

 

184,00 €

 216,00 €

 

 381,00 €

 

193,00 €

bis zu   8 Std.

 

199,00 €

233,00 €

 

 411,00 €

 

208,00 €

bis zu   9 Std.

 

 214,00 €

 250,00 €

 

 441,00 €

 

223,00 €

bis zu 10 Std.

 

229,00 €

 267,00 €

 

 471,00 €

 

238,00 €

 

 

3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)      Das Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung  wird als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:

 

Kiga

U3 in Kiga

Krippe

Hort

 

 

 

 

Teilzeitvariante                      

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich bis zu 2 Verpflegungstage in 11 Monaten

55,00 €

55,00 €

52,00 €

58,00 €

Vollzeitvariante

 

 

 

 

Verpflegungsgeld für wöchentlich 3 bis zu 5 Verpflegungstage in 11 Monaten

85,00 €

85,00 €

78,00 €

95,00 €

 

 

 

4.  In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die zitierte Rechtsvorschrift „§ 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG“

    ersetzt durch “§ 25 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG“.

 

 

5.  § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

(2)   1Bei einer Kurzaufnahme eines Kindes (sogenanntes „Ferienkind“) kann das Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule auf Antrag eine ermäßigte Benutzungsgebühr festsetzen.

 

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

 


TOP 19.1 wurde zusammen mit TOP 7 behandelt. Hiermit besteht einvernehmlich Einverständnis. Der Antrag gilt somit als erledigt.