Betreff
Auswahlverfahrenssatzung für die Einstellung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern
Vorlage
PA/0948/2023
Art
Beschlussvorlage - AB

Die Satzung zur Regelung des ergänzenden gesonderten Auswahlverfahrens der Stadt Fürth für die Einstellung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern (Auswahlverfahrenssatzung) wird in ihrer neu gefassten Form vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bayerischen Landespersonalausschuss beschlossen.


Für die Einstellung von Nachwuchskräften für die zweite und dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen führt der Bayerische Landespersonalausschuss (LPA) ein landeseinheitliches besonderes Auswahlverfahren durch. Dabei werden neben aus-gewählten Schulnoten die Ergebnisse eines schriftlichen Tests berücksichtigt. Die Kommunen erhalten vom LPA mitgeteilt, welche Noten und welchen Rangplatz diejenigen erreicht haben, die sich für eine Einstellung bei der jeweiligen Stadt beworben haben. Das Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz) gebietet es, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Somit ist für sogenannte Regelbe-werberinnen und -bewerber grundsätzlich der Rangplatz im LPA-Auswahlverfahren maßgebend. Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die einen Eingliederungsanspruch nach § 9 Sol-datenversorgungsgesetz (SVG) haben, gelten abweichende Regelungen.

 

Mit Schulnoten und schriftlichem Test kann jedoch nur ein Teil der Eignung und Befähigung geprüft werden, die für den Vorbereitungsdienst und die spätere berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Um die „persönliche Eignung“, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz festzustellen, wurden von staatlicher Seite die rechtlichen Voraussetzungen für ein ergänzendes gesondertes Auswahlverfahren geschaffen.

Seit 2006 führt die Stadt Fürth, wie auch andere bayerische Kommunen, zunächst auf der Grundlage des § 20 Auswahlverfahrensverordnung und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschuss, seit 2011 auf der Grundlage des Art. 22 Leistungslaufbahngesetz (LlbG), ergänzende Auswahlverfahren durch. Hierbei handelt es sich um wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, welche auf der Grundlage von Anforderungsprofilen für die jeweilige Qualifikationsebene entwickelt wurden. Die Stadt Fürth hat auf der Grundlage des Art. 22 Abs. 8 LlbG eine Auswahlverfahrenssatzung (AuswVS) erlassen, die zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist.

 

Das ergänzende gesonderte Auswahlverfahren als solches hat sich bewährt. Die Auswahlverfahrenssatzung enthielt jedoch Verfahrensbeschreibungen, die bereits durch den Gesetzgeber selbst geregelt wurden, also keiner weiteren Ausführung bedürfen. Obwohl auch das strukturierte Interview als wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren zulässig wäre, nennt die bisherige Auswahlverfahrenssatzung der Stadt Fürth das Assessment-Center als (alleinige) Methode im Auswahlverfahren. Dies engt den Gestaltungsrahmen unnötig ein. Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie, die kurzfristige und flexible Lösungen zur Ausgestaltung von Auswahl-verfahren erfordert hatte, stellte sich das kommunale Regelwerk als überreguliert und in Teilen klageanfällig heraus (z.B. Festlegung auf eine Anzahl von Kommissionsmitgliedern). Ver-gleiche mit Satzungen anderer bayerischer Kommunen (Nürnberg, Ingolstadt, Bamberg, Hof) haben gezeigt, dass diese ihre Verfahrensbeschreibungen deutlich schlanker gefasst haben.

 

Vorliegende neu gefasste Satzung zur Regelung des ergänzenden Auswahlverfahrens der Stadt Fürth verweist im Wesentlichen auf die Verfahrensbeschreibung in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 8 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).

Abweichungen vom bzw. Ergänzungen zum LlbG, die einer Satzungsregelung bedürfen, betreffen:

a) Kosten, die den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Teilnahme am Verfahren
ggf. entstehen (§ 1 Abs. 2 AuswVS)

b) Delegation der Zuständigkeit für das Erstellen des Anforderungsprofils (§ 1 Abs. 3 AuswVS)

c) Ausnahmen von der Qualifikation für Personalrat und Gleichstellungsstelle in ihrer Funktion als Kommissionsmitglieder (§ 2 AuswVS)

d) die Bewertung des Ergebnisses durch Noten (§ 3 Abs. 1 AuswVS)

e) die Festlegung einer Mindestnote und der erfolgreichen Teilnahme (§ 3 Abs. 2 AuswVS)

g) die Gewichtung und Ermittlung des Gesamtergebnisses (§ 3 Abs. 3 AuswVS)

f) die Bestimmung der Einstellungsrangfolge (§ 4 AuswVS).

 

Diese Änderungen bedürfen gem. Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG der Zustimmung durch den Bayerischen Landespersonalausschuss (LPA). Nach Beschlussfassung der Satzung durch die oberste Dienstbehörde und vor Ausfertigung der Satzung ist die Zustimmung des LPA einzuholen.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1. Auswahlverfahrenssatzung der Stadt Fürth (AuswVS)

2. Synopse