Betreff
Nahverkehrsplan Fürth (NVP): Zeit- und Organisationsplan, Besetzung der Arbeitskreise (AK, AK plus) und des Beratungskreises (BK)
Vorlage
SpA/450/2016
Aktenzeichen
SpA-Vpl-Hg-310
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Vortrag des Baureferenten diente zur Kenntnis. Die Ausschussmitglieder beraten bis zur Sitzung im Dezember 2016 über die Zusammensetzung des Beratungskreises Nahverkehrsplan, um dann einen Beschluss (Wahl) hierüber herbeizuführen. Die Verwaltung wird hierzu aufgefordert, in örtlich aktiven Verkehrs- bzw. Fahrgastverbänden, weiteren Initiativen und Umweltverbänden nach Bewerbern für den Beratungskreis Nahverkehrsplan zu suchen.


ZUSAMMENFASSUNG

 

Die Stadt Fürth möchte bis Sommer 2017 ihren ersten Nahverkehrsplan (NVP) aufstellen. Diese Aufstellung des NVP erfolgt auf der bundesrechtlichen Grundlage von § 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und auf der Grundlage von Artikel 13 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Bayern (BayÖPNVG). Eine Orientierung an der vom Freistaat Bayern herausgegebenen Leitlinie zur Nahverkehrsplanung in Bayern ist vorgesehen. Mit dem NVP werden der Bedarf an Nahverkehrsleistungen für den eigenen Wirkungskreis festgelegt und die Nahverkehrsbeziehungen verbindlich geordnet.

 

Zudem soll der ab 2019 erforderliche neue öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) der Stadt Fürth an die infra fürth verkehr gmbh (Direktvergabe) über die NVP-Inhalte konkretisiert werden. Eine solche Konkretisierung ist juristisch dringend erforderlich, um einer Übernahme des Stadtverkehrs durch andere Verkehrsunternehmen entgegenzuwirken. Eine solche Übernahme ist durch den gesetzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge nicht völlig ausgeschlossen und jüngst zum Beispiel beim Stadtverkehr Pforzheim geschehen (siehe auch Hintergrundwissen zum ÖPNV-Recht am Ende des Abschnitts „Sachverhalt“).

 

Um alle Fristen einzuhalten, muss der NVP Fürth im Sommer 2017 beschlossen werden. Die Grundsatzbeschlüsse zum ÖDA sollen im April 2017 herbeigeführt werden. Zur öffentlich-politischen Begleitung der NVP-Aufstellung wird ein Beratungskreis (BK) vorgeschlagen.

 

 

VORGEHENSWEISE

 

Aufgrund neuer europarechtlicher Vorgaben (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) soll der NVP ab Mitte 2017 als Instrument für die weitere Durchführung des Stadtverkehrs durch die städtische Tochter „infra fürth verkehr gmbh“ dienen. Dadurch ergibt sich eine äußerst enge Zeitschiene für die Aufstellung dieses Nahverkehrsplans. – Es ist daher erforderlich, diesen ersten NVP noch sehr „bestandsnah“ aufzustellen und auf nur wenige Maßnahmen zu beschränken.   Größere Bedarfe und Maßnahmenvorschläge für eine Weiterentwicklung des ÖPNV in Fürth, die umfangreichere Untersuchungen erfordern, können aus diesem Grunde im NVP nur als Untersuchungsaufträge formuliert und müssen an das parallele Verfahren zur Aufstellung des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) abgegeben werden. Die Bearbeitung dieser Aufträge soll im Rahmen des VEP erfolgen. Ergebnisse, die zu ÖPNV-Maßnahmen führen, können in eine NVP-Fortschreibung einfließen. Es ist sinnvoll, den NVP künftig kontinuierlich fortzuschreiben.

 

Die informelle Auftaktbeteiligung zum NVP wurde Mitte August 2016 mit dem Versand eines Aufrufs und einem an alle am ÖPNV Interessierten gerichteten Hinweis in der Stadtzeitung Nr. 15 vom 10.08.2016 (S. 7) auf den online gleich lautend veröffentlichten Aufruf gestartet. Dieser Aufruf ist als Anlage beigefügt, auf Seite 3 ist dort der Verteiler des versandten Aufrufs abgedruckt. Bei der Auftaktbeteiligung handelt es sich um keinen vorgeschriebenen, sondern um einen freiwilligen und aus pragmatischen Gründen durchgeführten Schritt, mit dem Hinweise auf Mängel und Vorschläge für Maßnahmen gesammelt wurden.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene formale Anhörung ist gegen Ende der Aufstellungsphase eingeplant, sobald ein ausgereifter Entwurf des Nahverkehrsplanes vorliegt.

 

Für die Erarbeitung und Aufstellung von ÖDA und NVP sind vier Kreise vorgesehen:

 

  • Arbeitskreis Direktvergabe                                          – seit 1. Quartal 2016 tätig
  • Arbeitskreis Nahverkehrsplan (AK NVP)                      – seit 3. Quartal 2016 tätig
  • Arbeitskreis Nahverkehrsplan plus (AK NVP plus)        – voraussichtlich ab Dezember 2016
  • Beratungskreis Nahverkehrsplan (BK NVP)      – voraussichtlich ab Januar 2017

 

Die Zusammensetzung der Arbeitskreise kann der beigefügten Anlage entnommen werden.

 

Zur öffentlich-politischen Begleitung der NVP-Aufstellung wird vorgeschlagen, im Januar 2017 einen „Beratungskreis“ (BK NVP) zu konstituieren, dessen Zusammensetzung in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses (BWA) im Dezember 2016 beschlossen werden soll. Als Ausgangspunkt hierfür unterbreitet das Baureferat folgenden Zusammensetzungsvorschlag:

 

  • die Mitglieder des AK NVP plus (siehe Anlage „Zeit- und Organisationsplan“)
  • die Behindertenbeauftragte der Stadt Fürth, die Seniorenbeauftragte der Stadt Fürth
  • je 1 Entsandter aus Behindertenrat und Seniorenrat (dort jeweils zu wählen)
  • 1 Entsandter je Stadtratsfraktion (dort jeweils zu wählen)
  • 1 Entsandter der fraktionslosen Stadträte (von diesen gemeinsam zu wählen)
  • 2 bis 3 Entsandte aus verschiedenen Verkehrs- bzw. Fahrgastverbänden und ggf. aus weiteren Initiativen oder Umweltverbänden (vom BWA im Dezember 2016 auf Basis von bis dahin durch die Verwaltung einzuholenden „Bewerbungen“ durch Wahl festzulegen)
  • auf Beschluss des BK NVP situativ oder dauerhaft hinzuzuziehende Gäste
  • zu jedem Entsandten soll mindestens ein Vertreter benannt werden

 

Um den „BK NVP“ arbeitsfähig zu halten, wurde die Zahl seiner nicht aus dem „AK NVP plus“ stammenden Mitglieder im Zusammensetzungsvorschlag auf 10-11 begrenzt. Es wird angeregt, Änderungswünsche als Anträge für die BWA-Sitzung im Dezember 2016 zu formulieren, damit dort darüber abgestimmt werden kann. Zudem wird empfohlen, BK-Mitglieder nur aus dem Empfängerkreis des Anschreibens der Auftaktbeteiligung auszuwählen (siehe Anlage).

 

 

HINTERGRUNDWISSEN ZUM ÖPNV-RECHT

 

Die Stadt Fürth ist Aufgabenträgerin für den „allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr“ gemäß Artikel 1 und 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern.

 

  • Die Aufgabenträgerschaft ist eine Rolle der öffentlichen Hand, die in den 90er Jahren bundesweit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gesetzlich eingeführt wurde. Mit dieser Rolle ist das Recht zur Festlegung von Ansprüchen an Art, Umfang und Qualität des ÖPNV-Angebots im Zuständigkeitsbereich verknüpft. In Bayern ist die Zuständigkeit für den Nahverkehr des Straßenpersonenverkehrs bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Das bedeutet, dass die Stadt Fürth für den Bus- und U‑Bahn-Verkehr auf ihrem Stadtgebiet Aufgabenträger ist (Details siehe Anlage).

  • Mit der Einführung der Aufgabenträgerschaft und der seitherigen Weiterentwicklung des Personenbeförderungsrechts wurden im Nahverkehr des Straßenpersonenverkehrs die folgenden drei juristischen Rollen etabliert, wobei insbesondere die Trennung der ersten beiden zu beachten ist, da sie sich bei Großstädten nicht unmittelbar erschließt:
      
    • Aufgabenträger                       (hier: Stadt Fürth)
    • Verkehrsunternehmen (hier u. a.: infra fürth verkehr gmbh)
    • Genehmigungsbehörde           (hier: Regierung von Mittelfranken)

  • Die Inhaber der drei vorgenannten Rollen agieren im Hinblick auf das ÖPNV-Angebot in den folgenden – gesetzlich geregelten – Verhältnissen zu einander:

    • Verkehrsunternehmen beantragen entweder aus eigenem Antrieb oder im Auftrag eines Aufgabenträgers für jede Linie eine befristete Genehmigung bei der Genehmigungsbehörde. Diese Genehmigung, auch Konzession genannt, schützt bei Erteilung das Unternehmen vor Konkurrenz auf der gleichen Linie. Leitgedanke dieser Regelung ist, dass Personenverkehre auf einer Linie in der Regel nicht für mehrere Unternehmen gleichzeitig auskömmlich sind.

    • Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer beantragten Liniengenehmigung ist die Genehmigungsbehörde gegenüber konkurrierenden Unternehmen dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet. Zur Beurteilung, ob ein Antrag vorzugswürdig oder überhaupt zu genehmigen ist, hat sie einen gültigen Nahverkehrsplan und andere etablierte Kriterien (zur Findung des besten Angebots) heranzuziehen.

    • Dem Aufgabenträger steht es zu, Umfang und Qualität des ÖPNV-Angebots in seiner Zuständigkeit in einem gültigen Nahverkehrsplan zu definieren. Dabei ist zu beachten, dass ein alleiniges Definieren oft nicht dazu führen würde, dass sich das definierte Angebot ohne weiteres Zutun einstellt; insbesondere wenn Umfang und Qualität auf hohem Niveau erwartet werden. Der Grund hierfür ist, dass ein solcher guter oder sehr guter ÖPNV meistens nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden kann. Es steht dem Aufgabenträger daher ergänzend zu, sich einen Weg zur Erfüllung des definierten Angebots auszusuchen. Er hat insbesondere die Möglichkeit zur Ausschreibung der Verkehrsleistungen sowie der Direktvergabe an ein Eigenunternehmen. Die Stadt Fürth will den Weg der Direktvergabe an die infra fürth verkehr gmbh beschreiten.

    • (Neben den drei gesetzlich vorgeschriebenen Rollen bestehen teilweise weitere Strukturen, die auf diesen Rollen aufbauen. Vor Ort sind dies insbesondere der Zusammenschluss von Verkehrsunternehmen zur Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN), sowie der Zusammenschluss von Aufgabenträgern zum Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN). Diese Strukturen verständigen sich hier über die verbundweite Verkehrs- und Tarifkooperation.)

 


FINANZIERUNG:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst. 01.6100.6578      

Budget-Nr. 61000

im

X

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


„Zeit- und Organisationsplan“ (2 S.) und „Aufruf zur Auftaktbeteiligung“ (3 S., inkl. Verteiler)