Der Vortrag des Baureferenten diente zur Kenntnis. Die Ausschussmitglieder beraten bis zur Sitzung im Dezember 2016 über die Zusammensetzung des Beratungskreises Nahverkehrsplan, um dann einen Beschluss (Wahl) hierüber herbeizuführen. Die Verwaltung wird hierzu aufgefordert, in örtlich aktiven Verkehrs- bzw. Fahrgastverbänden, weiteren Initiativen und Umweltverbänden nach Bewerbern für den Beratungskreis Nahverkehrsplan zu suchen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die
Stadt Fürth möchte bis Sommer 2017 ihren ersten Nahverkehrsplan (NVP) aufstellen. Diese Aufstellung des NVP erfolgt
auf der bundesrechtlichen Grundlage von § 8 Absatz 3
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und auf der Grundlage von Artikel 13
des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Bayern (BayÖPNVG). Eine
Orientierung an der vom Freistaat Bayern herausgegebenen Leitlinie zur
Nahverkehrsplanung in Bayern ist vorgesehen. Mit dem NVP werden der Bedarf an
Nahverkehrsleistungen für den eigenen Wirkungskreis festgelegt und die
Nahverkehrsbeziehungen verbindlich geordnet.
Zudem
soll der ab 2019 erforderliche neue öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) der
Stadt Fürth an die infra fürth verkehr gmbh (Direktvergabe) über die
NVP-Inhalte konkretisiert werden. Eine solche Konkretisierung ist juristisch
dringend erforderlich, um einer Übernahme des Stadtverkehrs durch andere
Verkehrsunternehmen entgegenzuwirken. Eine solche Übernahme ist durch den
gesetzlichen Vorrang eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge nicht völlig
ausgeschlossen und jüngst zum Beispiel beim Stadtverkehr Pforzheim geschehen
(siehe auch Hintergrundwissen zum ÖPNV-Recht am Ende des Abschnitts
„Sachverhalt“).
Um
alle Fristen einzuhalten, muss der NVP Fürth im Sommer 2017 beschlossen werden. Die Grundsatzbeschlüsse zum ÖDA
sollen im April 2017 herbeigeführt
werden. Zur öffentlich-politischen Begleitung der NVP-Aufstellung wird ein Beratungskreis (BK) vorgeschlagen.
VORGEHENSWEISE
Aufgrund
neuer europarechtlicher Vorgaben (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) soll der NVP
ab Mitte 2017 als Instrument für die weitere Durchführung des Stadtverkehrs
durch die städtische Tochter „infra fürth verkehr gmbh“ dienen. Dadurch ergibt
sich eine äußerst enge Zeitschiene für die Aufstellung dieses Nahverkehrsplans.
– Es
ist daher erforderlich, diesen ersten NVP noch sehr „bestandsnah“ aufzustellen
und auf nur wenige Maßnahmen zu beschränken. – Größere Bedarfe und Maßnahmenvorschläge für eine
Weiterentwicklung des ÖPNV in Fürth, die umfangreichere Untersuchungen
erfordern, können aus diesem Grunde im NVP nur als Untersuchungsaufträge
formuliert und müssen an das parallele Verfahren zur Aufstellung des
Verkehrsentwicklungsplans (VEP) abgegeben werden. Die Bearbeitung dieser Aufträge soll im Rahmen des VEP
erfolgen. Ergebnisse, die zu ÖPNV-Maßnahmen führen, können in eine NVP-Fortschreibung
einfließen. Es ist sinnvoll, den NVP künftig kontinuierlich fortzuschreiben.
Die
informelle Auftaktbeteiligung zum NVP wurde Mitte August 2016 mit dem Versand
eines Aufrufs und einem an alle am ÖPNV Interessierten gerichteten Hinweis in der
Stadtzeitung Nr. 15 vom 10.08.2016 (S. 7) auf den online gleich lautend
veröffentlichten Aufruf gestartet. Dieser Aufruf ist als Anlage beigefügt, auf
Seite 3 ist dort der Verteiler des versandten Aufrufs abgedruckt. Bei der
Auftaktbeteiligung handelt es sich um keinen vorgeschriebenen, sondern um einen
freiwilligen und aus pragmatischen Gründen durchgeführten Schritt, mit dem
Hinweise auf Mängel und Vorschläge für Maßnahmen gesammelt wurden.
Die
gesetzlich vorgeschriebene formale
Anhörung ist gegen Ende der Aufstellungsphase eingeplant, sobald ein
ausgereifter Entwurf des Nahverkehrsplanes vorliegt.
Für
die Erarbeitung und Aufstellung von ÖDA und NVP sind vier Kreise vorgesehen:
- Arbeitskreis
Direktvergabe –
seit 1. Quartal 2016 tätig
- Arbeitskreis
Nahverkehrsplan (AK NVP) –
seit 3. Quartal 2016 tätig
- Arbeitskreis
Nahverkehrsplan plus (AK NVP plus) –
voraussichtlich ab Dezember 2016
- Beratungskreis
Nahverkehrsplan (BK NVP) –
voraussichtlich ab Januar 2017
Die
Zusammensetzung der Arbeitskreise
kann der beigefügten Anlage entnommen werden.
Zur
öffentlich-politischen Begleitung der NVP-Aufstellung wird vorgeschlagen, im
Januar 2017 einen „Beratungskreis“
(BK NVP) zu konstituieren, dessen Zusammensetzung in der Sitzung des Bau- und
Werkausschusses (BWA) im Dezember 2016 beschlossen werden soll. Als
Ausgangspunkt hierfür unterbreitet das Baureferat folgenden
Zusammensetzungsvorschlag:
- die
Mitglieder des AK NVP plus (siehe Anlage „Zeit- und Organisationsplan“)
- die
Behindertenbeauftragte der Stadt Fürth, die Seniorenbeauftragte der Stadt
Fürth
- je 1
Entsandter aus Behindertenrat und Seniorenrat (dort jeweils zu wählen)
- 1
Entsandter je Stadtratsfraktion (dort jeweils zu wählen)
- 1
Entsandter der fraktionslosen Stadträte (von diesen gemeinsam zu wählen)
- 2 bis
3 Entsandte aus verschiedenen Verkehrs- bzw. Fahrgastverbänden und ggf.
aus weiteren Initiativen oder Umweltverbänden (vom BWA im Dezember 2016
auf Basis von bis dahin durch die Verwaltung einzuholenden „Bewerbungen“
durch Wahl festzulegen)
- auf
Beschluss des BK NVP situativ oder dauerhaft hinzuzuziehende Gäste
- zu
jedem Entsandten soll mindestens ein Vertreter benannt werden
Um
den „BK NVP“ arbeitsfähig zu halten, wurde die Zahl seiner nicht aus dem „AK
NVP plus“ stammenden Mitglieder im Zusammensetzungsvorschlag auf 10-11
begrenzt. Es wird angeregt, Änderungswünsche als Anträge für die BWA-Sitzung im
Dezember 2016 zu formulieren, damit dort darüber abgestimmt werden kann. Zudem
wird empfohlen, BK-Mitglieder nur aus dem Empfängerkreis des Anschreibens der
Auftaktbeteiligung auszuwählen (siehe Anlage).
HINTERGRUNDWISSEN ZUM
ÖPNV-RECHT
Die
Stadt Fürth ist Aufgabenträgerin für
den „allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr“ gemäß Artikel 1 und 8 des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern.
- Die Aufgabenträgerschaft ist eine
Rolle der öffentlichen Hand, die in den 90er Jahren bundesweit für den
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gesetzlich eingeführt wurde. Mit
dieser Rolle ist das Recht zur Festlegung von Ansprüchen an Art, Umfang
und Qualität des ÖPNV-Angebots im Zuständigkeitsbereich verknüpft. In
Bayern ist die Zuständigkeit für den Nahverkehr des
Straßenpersonenverkehrs bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
angesiedelt. Das bedeutet, dass die Stadt Fürth für den Bus- und U‑Bahn-Verkehr
auf ihrem Stadtgebiet Aufgabenträger ist (Details siehe Anlage).
- Mit
der Einführung der Aufgabenträgerschaft und der seitherigen
Weiterentwicklung des Personenbeförderungsrechts wurden im Nahverkehr des
Straßenpersonenverkehrs die folgenden drei
juristischen Rollen etabliert, wobei insbesondere die Trennung der
ersten beiden zu beachten ist, da sie sich bei Großstädten nicht
unmittelbar erschließt:
- Aufgabenträger (hier:
Stadt Fürth)
- Verkehrsunternehmen (hier u.
a.: infra fürth verkehr gmbh)
- Genehmigungsbehörde (hier:
Regierung von Mittelfranken)
- Die
Inhaber der drei vorgenannten Rollen agieren im Hinblick auf das
ÖPNV-Angebot in den folgenden – gesetzlich geregelten – Verhältnissen zu
einander:
- Verkehrsunternehmen beantragen entweder aus eigenem
Antrieb oder im Auftrag eines Aufgabenträgers für jede Linie eine
befristete Genehmigung bei der Genehmigungsbehörde. Diese Genehmigung,
auch Konzession genannt, schützt bei Erteilung das Unternehmen vor
Konkurrenz auf der gleichen Linie. Leitgedanke dieser Regelung ist, dass
Personenverkehre auf einer Linie in der Regel nicht für mehrere
Unternehmen gleichzeitig auskömmlich sind.
- Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer beantragten
Liniengenehmigung ist die Genehmigungsbehörde
gegenüber konkurrierenden Unternehmen dem Gleichheitsgrundsatz
verpflichtet. Zur Beurteilung, ob ein Antrag vorzugswürdig oder überhaupt
zu genehmigen ist, hat sie einen gültigen Nahverkehrsplan und andere
etablierte Kriterien (zur Findung des besten Angebots) heranzuziehen.
- Dem Aufgabenträger
steht es zu, Umfang und Qualität des ÖPNV-Angebots in seiner
Zuständigkeit in einem gültigen Nahverkehrsplan zu definieren. Dabei ist
zu beachten, dass ein alleiniges Definieren oft nicht dazu führen würde,
dass sich das definierte Angebot ohne weiteres Zutun einstellt;
insbesondere wenn Umfang und Qualität auf hohem Niveau erwartet werden.
Der Grund hierfür ist, dass ein solcher guter oder sehr guter ÖPNV
meistens nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden kann. Es steht dem
Aufgabenträger daher ergänzend zu, sich einen Weg zur Erfüllung des
definierten Angebots auszusuchen. Er hat insbesondere die Möglichkeit zur
Ausschreibung der Verkehrsleistungen sowie der Direktvergabe an ein
Eigenunternehmen. Die Stadt Fürth will den Weg der Direktvergabe an die
infra fürth verkehr gmbh beschreiten.
- (Neben den drei
gesetzlich vorgeschriebenen Rollen bestehen teilweise weitere Strukturen, die auf
diesen Rollen aufbauen. Vor Ort sind dies insbesondere der
Zusammenschluss von Verkehrsunternehmen zur Verkehrsverbund Großraum
Nürnberg GmbH (VGN), sowie der Zusammenschluss von Aufgabenträgern zum
Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN). Diese Strukturen verständigen
sich hier über die verbundweite Verkehrs- und Tarifkooperation.)
FINANZIERUNG:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
X |
ja |
Hst.
01.6100.6578 |
Budget-Nr. 61000 |
im |
X |
Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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„Zeit- und Organisationsplan“ (2 S.) und „Aufruf zur Auftaktbeteiligung“ (3 S., inkl. Verteiler)