Betreff
Erhöhung der Förderung durch Veränderung des Kostenrichtwertes und der förderfähigen Fläche beim Neubau der Kita in der Kapellenstr. 9
Vorlage
JgA/0506/2021
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Aufgrund der Erhöhung des Kostenrichtwertes und der Erweiterung der förderfähigen Flächen wird die Bereitstellung der zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.


Der Stadtrat hatte am 24.07.2019 bereits einstimmig beschlossen, die Baumaßnahme zu fördern. Das Bauvorhaben sollte unter anderem durch Mittel aus dem 4. Sonderinvestitionsprogramm (4. SIP) der Bundesregierung gefördert werden. Dafür war erforderlich, einen entscheidungsreifen Antrag auf Förderung bis Mitte August 2019 bei der Kämmerei zur Weiterleitung an die Regierung von Mittelfranken einzureichen und dass die Maßnahme bis zum 30.06.2022 baulich fertiggestellt werden kann. Ein entscheidungsreifer Antrag wurde nicht eingereicht und mit Fertigstellung ist nach Angabe des Investors frühestens August 2023 zu rechnen, somit kann keine Förderung aus dem 4. SIP in Anspruch genommen werden.


Zwischenzeitlich haben sich sowohl die Richtlinie zur Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Fürth, als auch der durch die FAZR Anlage 1 festgelegte Kostenrichtwert verändert. Seit dem 01.06.2020 gewährt die Stadt Fürth für Kindertageseinrichtungen eine Investitionskostenförderung in Höhe von 90% der förderfähigen Kosten, auch bei Neuschaffungen von Plätzen.

Der Kostenrichtwert wiederum hat sich rückwirkend zum 01.01.2020 von 4.682 € auf 4.888 € erhöht.

 

Da der nun feststehende Betriebsträger (s.u.) in die abschließende Bauplanung einbezogen wurde, ergaben sich zahlreiche Planänderungen (siehe Anlage), die vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien geprüft wurden. Außerdem wurde – im Gegensatz zu den Planungen, welche die Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.07.2019 bilden – durch die Planänderungen die maximale förderfähige Fläche erreicht, wodurch sich die Fördersumme ebenfalls erhöht.

Daher verändert sich die Finanzierung der Maßnahme wie unten aufgeführt.

Als die Maßnahme am 24.07.2019 beschlossen wurde, war noch offen, welcher Träger den Betrieb der zu entstehenden Einrichtung übernehmen sollte. Mittlerweile konnte jedoch mit dem Kinder- und Jugendhilfezentrum Fürth (KJHZ) ein Träger gefunden werden. 

Das KJHZ ist bereits als freigemeinnütziger Träger von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet tätig und betreibt Einrichtungen für Kinder im Alter vom Krippen- bis zum Grundschulalter.

 

 

Finanzierung der Maßnahme

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand: 10.07.2019) und belaufen sich auf insgesamt 3.581.305,00 €. (nach neuer DIN-276). 

 

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

100.000,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

1.690.000,00 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

500.000,00 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

200.000,00 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

100.000,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

419.500,00 € 

Gesamtkosten netto

          3.009.500,00 €

Zzgl. Mehrwertsteuer 19%

             571.805,00 €

 

Gesamt

 

 

                                 3.581.305,00 €

 

 

 

 

Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Bei Neu- und Erweiterungsbauten werden die zuweisungsfähigen Ausgaben nach der zuweisungsfähigen Fläche und dem Kostenrichtwert ermittelt (sog. „Kostenpauschale“). Der Berechnung der Kostenpauschale für den Neubau der Kindertagesstätte liegt der derzeit gültige Kostenrichtwert in Höhe von 4.888 €/m², sowie die für die Anzahl der Plätze maximale zuweisungsfähige Fläche von 640 m² zu Grunde. Somit ergeben sich maximal zuweisungsfähige Kosten in Höhe von rd. 3.128.320 €.

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

Bei einer Investitionskostenförderung von 90% der zuweisungsfähigen Kosten für die Neuschaffung von Kindergarten- und Hortplätzen gleichermaßen ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss von 2.815.488 €.

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von 2.815.488 €. Die Refinanzierung des Baukostenzuschusses erfolgt derzeit mit einem Fördersatz (FS) von 75% des städtischen Baukostenzuschusses. Bei einem Baukostenzuschuss von 2.815.488 € sind dies 2.111.616 €. Für den städtischen Anteil verbleiben dann noch 703.872 €. 


 

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):

 

 

Kostenschätzung 

 

 

3.581.305,00 €

 

 

Max. zuweisungsfähige Kosten

 

3.128.320,00 €

 

 

Baukostenzuschuss Stadt (FS 90%)

 

 

2.815.488,00 €

 

2.815.488,00 €

 

= Staatliche Gesamtförderung (Art. 10 FAG, FS 75%)

 

 

 

2.111.616,00 €

 

 

 

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

 

703.872,00 €

 

 

= Eigenanteil des Investors

452.985 € (nicht förderfähige Kosten) +

312.832 € (zuweisungsfähige, nicht zugewiesene Kosten)

 

 

765.817,00 €

 

Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger) Finanzierungsplan:

 

                                                                      Neu:                                                             Alt:

Staatliche Förderung:    2.111.616,00 €                 2.328.000,00 €

Städtischer Nettoanteil:                  703.872,00 €                      431.130,00 €

Anteil des Investors:                         765.817,00 €                      822.175,00 €

 

Gesamtkosten:                                3.581.305,00 €                 3.581.305,00 €

 

 

Finanzierung im Haushalt

 

Für die Neuschaffung von 75 Kindergarten- und 50 Hortplätzen in der Kapellenstraße 9 wurde am 24.07.2019 bereits eine Fördersumme von 2.328.000,00 € beschlossen, mit einem städtischen Anteil von 431.130,00 €. Durch die Erhöhung des Kostenrichtwertes von 4.682,00 € auf 4.888,00 € pro m² und die Erhöhung der förderfähigen Fläche von 613,86 m² auf das Maximum von 640,00 m² erhöht sich die Fördersumme auf 2.815.488,00 €, mit einem städtischen Anteil von 703.872,00 €. Da durch den Wegfall des 4. SIP die Förderung durch die Regierung Mittelfranken nicht mehr mit einem Anteil von 90%, sondern nunmehr mit 75% des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt (nach FA-ZR Art. 10), entstehen der Stadt Fürth somit Mehrkosten in Höhe von 272.742,00 €.

 

Die Verwaltung wird daher beauftragt, die entsprechenden Haushaltsmittel zusätzlich zur Verfügung zu stellen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 

 

 

 


Pläne, Kostenschätzung und Flächenberechnung