Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Anwesend: 42

Stellen von Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen werden bei Einstellungen von Tarifbeschäftigten künftig unter Verzicht auf die zweijährige Probezeit (Führung auf Probe im Sinne des § 31 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)) unbefristet vergeben (externe Bewerbungen). Die tarifliche sechsmonatige Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD bleibt davon unberührt.

 

Bei Stellenbesetzungen ohne tarifliche Probezeit im Sinne von § 2 Abs. 4 TVöD (interne oder interkommunale Bewerbungen) sollen Stellen von Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen bei Tarifbeschäftigten zunächst für sechs Monate zur Führung auf Probe nach § 31 Abs. 3 TVöD vergeben werden.

 

Bei verbeamteten Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen bleibt es bei der Entscheidung des Stadtrats vom 11.11.1998, die Stellen werden weiterhin in Anwendung des Art. 46 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe auf die Dauer von zwei Jahren übertragen.