Betreff
Heizkostenpauschale
Vorlage
SzA/002/2011
Art
Beschlussvorlage - AB

Von der Referat IV-Vorlage vom 21.09.2011 nimmt der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten Kenntnis.

Am derzeitigen Richtwert für angemessene Heizkosten wird festgehalten.

Nach Vorliegen und Auswertung der Endabrechnungen 2011 wird das Sozialamt im Jahr 2012 eine erneute Überprüfung vornehmen.


Entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes im Bericht vom 03.06.2008 zur Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II wurden die Richtwerte für angemessene Heizkosten mit Dienstanweisung des Referats IV vom 03.09.2008 auch bei Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 1,80 € je Quadratmeter und Monat festgesetzt und das Sozialamt beauftragt, im Frühjahr 2009 die Richtwerte (= Prüfgrenzen) erneut zu überprüfen, was bis Ende April 2009 auch geschah.

Eine erneute Überprüfung erfolgte bis Ende April 2010.

 

Die Ergebnisse, die zeigten, dass der Richtwert für angemessene Heizkosten in Höhe von 1,80 € je Quadratmeter sowohl aktuell als auch perspektivisch angemessen war, wurden dem Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten in den Sitzungen am 23.10.2009 und 25.06.2010 zur Kenntnis gegeben. Dabei wurde die Verwaltung erneut beauftragt, nach Vorliegen der Endabrechnungen für 2010 die Beiratsmitglieder über die Prüfgrenze schriftlich zu informieren bzw. erneut zu berichten.

 

 

 

 

 

Prüfgrenze der Heizkosten

Eine Auswertung der bis 31.08.2011 für 2010 abgerechneten Heizkosten hat Folgendes ergeben:

 

                         Auswertungen    Durchschnittskosten         Überschreitungen

                                                                 á qm      

 

SzA                        401                    1,11 (Vorjahr 1,16)         10,2 % (Vorjahr 11,5 %)

Jobcenter               318                    1,31 (Vorjahr 1,27)         10,7 % (Vorjahr 12,7 %)

 

Den von der infra fürth am 09.09.2011 übersandten Angaben zur Gaspreisentwicklung (= Bruttopreise) ist zu entnehmen, dass der Bruttoarbeitspreis vom 01.04.2003 von 3,83 Cent/KWh bis 31.03.2009 auf 7,29 Cent/KWh um 90 % (Höchststand) erhöht wurde und derzeit 6,57 Cent/KWh (seit 01.07.2011 oder plus 71 % gegenüber 01.04.2003) beträgt. Im gleichen Zeitraum wurden die Richtwerte für angemessene Heizkosten (=Prüfgrenzen) vom 1,16 €/qm auf 1,80 €/qm und damit um 55 % erhöht.

 

Einer Trendprognose der infra fürth zufolge ist mit keinem Anstieg des Bruttoarbeitspreises zum 01.10.2011 oder 01.01.2012 zu rechnen. Damit wird der Bruttoarbeitspreis 71 % über dem Bruttoarbeitspreis am 01.04.2003 liegen und damit im Großen und Ganzen der Erhöhung der Richtwerte für angemessene Heizkosten entsprechen, zumal der Bundesheizkostenspiegel 2010 von folgenden Höchstwerten ausgeht:

 

1. Heizöl  1,16 € pro qm, 2. Erdgas  1,35 € pro qm und 3. Fernwärme  1,67 € pro qm.

Ein hieraus errechneter Durchschnittswert ergibt 1,40 € pro qm.

Dieser Wert wurde bislang bei sozialgerichtlichen Entscheidungen als Richtwert herangezogen und liegt um 0,40 € unter dem derzeitigen Richtwert der Stadt Fürth.

 

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Richtwerte (= Prüfgrenzen) für Heizkosten ist aber auch zu berücksichtigen, dass

 

- in der Stadt Fürth 74 % der Gebäude bis 1977 und somit vor Einführung der 1. Wärmeschutz-verordnung errichtet wurden und es für diese Gebäude keine Anforderungen an den Wärmeschutz gab;

 

- die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg in Fürth wesentlich geringer als in Nürnberg ausfielen, weshalb der Anteil an Gebäuden aus der Zeit vor 1948 in Fürth immerhin 32 % beträgt, während er in den Städten Nürnberg und Schwabach nur bei 25 % bzw. 17 % liegt;

 

- die Personen, die in der Stadt Fürth Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erhalten, schwerpunktmäßig in den Stadtteilen leben (vgl. Fortschreibung des Armutsberichtes für das Jahr 2007 vom 24.10.2008, S.11), die über hohe Anteile an Gebäuden verfügen, die vor 1948 bzw. 1977 errichtet wurden.

 

 

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Übernahme von Heizkosten nach Auffassung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/4785) und ständiger Rechtsprechung nicht ohne Einzelfallprüfung auf eine pauschal festgelegte Obergrenze (= Prüfgrenze) beschränkt werden darf und kommunale Träger, die Entscheidungen über die Angemessenheit der Heizkosten ohne Einzelfallprüfung ausschließlich auf der Grundlage festgelegter Obergrenzen treffen, rechtswidrig handeln, kann trotz einer geringfügig höheren Steigerung des Bruttoarbeitspreises seit 01.07.2011 für angemessene Heizkosten von 1,16 €/qm auf 1,80 € qm (plus 55 %) am derzeitigen Richtwert für angemessene Heizkosten (= Prüfgrenze) in Höhe von 1,80 €/qm bei SGB II-/SGB XII- Leistungsbeziehern weiterhin festgehalten werden.

 

Nach Vorliegen und Auswertung der Endabrechnungen 2011 wird das Sozialamt im Jahr 2012 eine erneute Überprüfung vornehmen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

bei Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: