Vom Bürgeramt der
Stadt Fürth wurde zum Antrag/Anfrage des Herrn Stadtrat Schönweiß, DIE LINKE,
vom 07.09.2011 folgende Stellungnahme abgegeben:
Asylrecht für
politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das in Art.
16 a Grundgesetz verankert ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte
fällt das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen. Das
Verfahren richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen
Bereich nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht).
Dem Asylbewerber ist
während der Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet
gestattet. Zum Nachweis erhält er eine Aufenthaltsgestattung,
die allerdings keinen Aufenthaltstitel darstellt. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich
beschränkt auf einen Ort, den die zuständigen Behörden festlegen. Die
Aufenthaltsgestattung kann auch mit behördlichen
Auflagen versehen werden. Sie erlischt, wenn die Ablehnung des Asylantrags
bestandskräftig geworden ist. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als
"offensichtlich unbegründet" (§ 30 Asylverfahrensgesetz) erlischt die Aufenthaltsgestattung bereits vor
der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags, mit der Folge, dass der
Asylbewerber ein etwaiges Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung vom Ausland aus
weiter betreiben muss.
Nachfolgend eine Information des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg (BAMF):
Verteilung der Asylbewerber
Ein Asylsuchender
wird einer bestimmten Ersthilfe-Einrichtung zugeordnet. Diese
"Verteilung" stützt sich auf mehrere Kriterien und wird mit Hilfe des
Systems "EASY" ermittelt.
"Verteilung"
bedeutet, dass Asylsuchende nach bestimmten Kriterien einer
Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet werden, die für sie zuständig ist. Bevor
die Verteilung beginnen kann, muss sich der Ausländer als asylsuchend melden.
Hierzu bestehen zwei Wege.
Asylgesuch an der Grenze oder im Inland
Dabei ist die erste
Möglichkeit, dass sich ein Ausländer während der Einreise als asylsuchend
meldet. Hierzu wendet er sich an die Grenzbehörde, die ihn dann an die
nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung weiterleitet. Dies gilt allerdings
nicht, wenn die Einreise verweigert werden muss, etwa weil er aus einem
sicheren Drittstaat eingereist ist. Die zweite Möglichkeit ist, dass sich ein
Ausländer erst im Inland als asylsuchend zu erkennen gibt. Er wird dann
ebenfalls an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung verwiesen.
Verteilungssystem "EASY"
Im nächsten Schritt
findet die "Verteilung" statt, das Zuordnen zur zuständigen
Erstaufnahme-Einrichtung. Diese wird mit Hilfe des Systems "EASY"
ermittelt, das die Verteilung bundesweit verwaltet. Sofern sich der
Asylsuchende nicht bereits in der zuständigen Einrichtung befindet, muss er
sich zu derjenigen begeben, die ihm zugeteilt wird. In der Außenstelle des
Bundesamtes, die dieser Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist, stellt er dann
seinen Asylantrag.
"Königsteiner Schlüssel"
Die Zuteilung von
Erstaufnahme-Einrichtungen hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten.
Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das
Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird. Zudem bestehen Aufnahmequoten für
die einzelnen Bundesländer: Dabei handelt es sich um Prozentanteile, die jedes
Bundesland aufnehmen muss, den sogenannten "Königsteiner Schlüssel".
Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl
der Länder berechnet.
Die
Verteilungsquoten fallen für 2011 wie folgt aus:
Verteilung der Asylbewerber 2011
Quelle: Referat 222 (Statistik), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Auswirkungen für den Bereich der Stadt Fürth:
Eine vermehrte
Aufnahme von Flüchtlingen im Bereich der Stadt Fürth scheitert derzeit daran,
dass kein geeignetes Objekt für die Unterbringung vorhanden ist, nachdem die GU
Hafenstraße geschlossen worden ist. Derzeit gibt es in Fürth nur die Unterkunft
in der Fronmüllerstraße 128. Privatunterkünfte scheiden für Asylbewerber
grundsätzlich erst einmal aus. Ein neues Objekt ist nach hiesigen Erkenntnissen
nicht geplant.
Die Regierung von
Mittelfranken mit ihrer Außenstelle in Zirndorf wäre für Fürth für die
Verteilung, Organisation und Anmietung von Räumlichkeiten zuständig.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
bei
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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