Der Ausschuss für Schule, Bildung und Sport nimmt vom
aktuellen Stand der Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepaketes und der beabsichtigten Weiterentwicklung der
Verfahrensweise und Organisationsstruktur zustimmend Kenntnis.
Das Rf. I / SchvA-BiP wird beauftragt erforderliche Arbeitsanweisungen zur Umsetzung zu erlassen.
Bisheriger Sachstand:
Nach der überstürzten Gesetzgebung zum Bildungspaket hat die Stadt Fürth in Absprache mit dem Jobcenter ab April 2011 kurzfristig je eine Arbeitseinheit im Bereich des Schulverwaltungsamtes und im Bereich des Jobcenter zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes eingerichtet. Ein Erfahrungsschatz zu diesem neuen Thema bestand nicht.
Auch die anderen Städte haben sich jeweils durch die Praxis eine Ablauforganisation erarbeitet.
Bei der Stadt Fürth wurde zunächst nach der Antragsstellung ein förmlicher Bescheid mit angehängten „Gutscheinen“ (Berechtigungsnachweise) erlassen. Damit war aber die Frage der Zahlung/Abrechnung der Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer noch nicht konkret geregelt.
In dieser Situation war es eine Hilfe, dass zunächst das Mittagessen, als wichtigste Leistung des Teilhabepaketes auf Basis der bisher zuständigen Organisation, der „Wirtschaftlichen Jugendhilfe“ weitergezahlt werden konnte.
Zwischenzeitlich war die Verfahrensweise zu entwerfen, wie auch für alle anderen Bildungspaketleistungen die Zahlung an die berechtigten Leistungserbringer abzuwickeln ist. Nach Auffassung von Dienststellen, die Geldleistungen nach außen zu zahlen hatten und juristischen Hinweisen könnte dies nur auf der Basis eines förmlichen Leistungsbescheides an den Antragssteller inklusive einer entsprechenden Benachrichtigung an den Leistungserbringer rechtssicher erfolgen.
In einer bilanzierenden Rückschau hat sich diese Verfahrensweise als äußerst verwaltungsintensiv herausgestellt, was letztendlich zu den zeitweise bestehenden Arbeitsrückständen und Personalnachforderungen führte. Hinzu kamen in dieser Situation Sonderaktionen wie z. B. die Auszahlung des Schulbedarfsgeldes zum Stichtag 01. August in Höhe von 70,-- € an alle Schüler. Hierfür mussten die vorhandenen Unterlagen manuell ausgewertet werden.
Lösungsvorschlag:
Anlässlich einer Arbeitsbesprechung mit der Stadt Nürnberg, Stadt Erlangen und der Stadt Schwabach wurde von der Stadt Nürnberg das dort praktizierte, konsequente Gutscheinverfahren vorgestellt. Die Stadt Nürnberg verzichtet völlig auf förmliche Leistungsbescheide. Es werden nur Gutscheine für einen entsprechenden Zeitraum des Grundlagenbescheides, in der Regel für sechs Monate, ausgestellt und den berechtigten Antragsstellern mitgegeben. Damit gilt die Leistung der Stadt Nürnberg als bewirkt. Die Stadt Nürnberg wartet anschließend auf eine Rechnung eines Leistungserbringers, die dann geprüft und angewiesen werden muss. Wer im Zeitraum zwischen Aushändigung des Gutscheines und Rechnungsstellung beziehungsweise Auszahlung die laufenden Beträge verauslagt (laufendes Mittagessen!) ist damit nicht geregelt. Diese Fragestellung bleibt dort dem Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsnehmer vorbehalten.
Das Referat I/Schulverwaltungsamt schlägt unter
Berücksichtigung dieser Entwicklung vor, ein „verbessertes Gutscheinmodell“ einzuführen. Es ist beabsichtigt
ebenfalls auf die aufwändige förmliche Verbescheidung aller einzelnen
Leistungen zu verzichten und ebenfalls konsequent auf die sofortige Ausgabe von
Gutscheinen direkt im Zuge der Antragsstellung umzustellen. Dies hat den
Vorteil, dass dem Leistungserbringer nach Erhalt des Gutscheines die
Information vorliegt, welches Kind berechtigt ist Leistungen für Bildung und
Teilhabe zu empfangen. Im Gegensatz zu Nürnberg soll aber nicht auf eine
teilweise sehr viel später eintreffende Rechnung gewartet, sondern mittels
einer in den Gutschein integrierten Abfrage der Leistungskosten beim
Leistungserbringer aktiv die Informationen, die für eine anschließende Zahlung
erforderlich sind, eingeholt werden. Damit wird die Frage von
Einzelregelungen:
a) mehrtägige Schulausflüge
b) angemessene Lernförderung
c) gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Für die Leistungsarten a) - c) wird je ein Gutschein ausgestellt, auf dem unmittelbar die für eine Zahlungsanweisung notwendigen Informationen und Bestätigungen des Leistungserbringers (kommt einer Rechnung gleich) abgefragt werden. Der Gutscheinberechtigte bleibt in der Pflicht, den Gutschein beim Leistungserbringer abzugeben und diesen auf die erforderliche Teilnahmebestätigung und Kostenmitteilung hinzuweisen. Auf diesem Formular sind die Faxnummern der beiden Bildungspaketeinrichtungen im Schulverwaltungsamt und Jobcenter angegeben, so dass sehr einfach und sehr schnell die für uns erforderlichen Informationen eingereicht werden können. Nach Vorliegen dieser Informationen wird in der Regel das Geld innerhalb von 14 Tagen auf dem Konto des Leistungserbringers gut geschrieben. Laufende Zahlungen wie das Mittagessen werden gleich bei dieser Gelegenheit, solange der Grundlagenbescheid läuft, i.d.R. bis zu einem halben Jahr, als monatliche Daueranweisung gebucht.
a) eintägige Schul- und Kindergartenausflüge
Die eintägigen Schul- und Kindergartenausflüge verursachen je Ausflug meist relativ geringe Kosten, werden meist sehr kurzfristig angesetzt und daraufhin (bisher) i.d.R. von den Eltern verauslagt.
Zukünftig ist geplant, auch hier einen halbjährigen
Gutschein auszustellen, der im Kindergarten, in der Schule oder im Hort
abzugeben ist. Dieser entsprechende Leistungserbringer hat somit Kenntnis, dass
die Tagesausflüge von der Verwaltung Bildungspaket bezahlt werden. Auf Basis
dieser Information bleibt es dem Leistungserbringer überlassen, ob er die
Ausflugskosten aus ihm vor Ort zur Verfügung stehenden Mitteln (z. B.
Fördervereinsgelder, Spenden etc.) befristet vorfinanziert. In diesem Fall
braucht er nach Zahlung durch die Verwaltung Bildungspaket nicht mehr
zusätzlich mit den Eltern abrechnen. Verlangt er aber die
Um hier den Verwaltungsaufwand insgesamt so gering wie möglich zu halten, soll die Abrechnung mit den Leistungserbringern auf Basis der mindestens halbjährig gesammelten Ausflugskosten erfolgen.
b) Auszahlung der Pauschale zum persönlichen Schulbedarf
Bei dieser Pauschale (zum 01. August 70,-- € und zum 01. Februar 30,-- €) ist gesetzlich geregelt, dass die Auszahlung als Ausnahmefall direkt an die Eltern erfolgt. Hierzu bedarf es demzufolge nicht der Aushändigung eines „Gutscheines“ sondern nur eines Hinweises, dass hier von Amtswegen so verfahren wird.
c) Schülerbeförderung
In Bayern gibt es eine Regelung, wonach berechtigte Schüler Fahrmarken bis einschließlich zur 11. Klasse erhalten. Bisher ist kein einziger Fall eingetreten, nach dem ein Schüler nach der bayerischen Regelung nicht berücksichtigt werden konnte und stattdessen einen Anspruch auf Schülerbeförderung durch das Bildungspaket bestehen würde.
Hinweis: Die mögliche Leistung des Bildungspaketes dient nicht dazu, die Bildungspaketschüler im Hinblick auf die 2 km / 3 km – Regelung besser zu stellen als alle anderen Schüler.
d) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Hier gestaltet sich der Sachverhalt etwas komplizierter als bei den Leistungen nach a) – c), da das zur Verfügung stehende Geld mit monatlich 10,-- € angespart werden und offen bleiben kann, für welche Verwendung sich der Leistungsberechtigte entscheidet. Unabhängig davon kann wie auch bei den anderen Leistungsarten ein Gutschein für den entsprechenden Zeitraum, i.d.R. für ein halbes Jahr augestellt werden. Nach Information durch den Leistungserbringer über die in diesem Zeitraum entstehenden Kosten oder Beiträge mittels des Formulares kann die Zahlung angewiesen werden.
Beispiel:
Wurde ein Gutschein für ein halbes Jahr im Wert von 60,-- € ausgestellt und teilt ein Verein den in diesem Zeitraum fällig werdenden Vereinsbeitrag mit, kann der Beitrag bis zu dieser Höhe angewiesen werden. Bei der SpVgg Greuther Fürth eV. beträgt der Jahresbeitrag für einen Jugendlichen bis 14 Jahre 60,-- €. Dieser Beitrag könnte demzufolge angewiesen werden.
Zeitplan:
Es ist geplant, im ersten Quartal 2012, sukzessiv mit der jeweiligen Neuantragsstellung der Bildungspaketberechtigten auf das Gutscheinverfahren umzustellen. Die bisher bekannten Leistungserbringer (Kindergarten, Horte, Schulen, Vereine, Lernförderungsinstitute etc.) erhalten per Brief oder E-Mail eine Information über die Neujustierung und die Verfahrensweise.
Arbeitsorganisation:
Die Antragssteller müssen nach wie vor das Antragsformular ausfüllen und ihren jeweiligen Grundlagenbescheid beifügen. Anschließend erfolgt noch im Beisein der Antragssteller die Datenerfassung und der Ausdruck der Gutscheine. Dies ist zeitaufwändiger als lediglich die Entgegennahme des Antrags, da die nachfolgende Arbeit im Hintergrund erfolgte. Es bleibt abzuwarten, ob demzufolge auch im Schulverwaltungsamt – Beratungsstelle Bildungspaket ein Terminvergabeverfahren einzuführen ist, um zu lange Wartezeiten der Antragssteller zu vermeiden.
Zusammenfassung:
Mit diesem Modell des Verzichts auf die sehr arbeitsaufwändige, förmliche Leistungsverbescheidung versucht die Stadt Fürth den Verwaltungsaufwand des Bildungspaketes deutlich zu verringern und mit dieser Entlastung zukünftig Arbeitsrückstände zu vermeiden. Gleichzeitig hat der Antragssteller mittels des Gutscheines sofort eine Information über die ihm zustehenden Leistungen in Händen. Kommt er dann seiner Vorlagepflicht beim Leistungserbringer nach, wird er dort von der entsprechenden Zahlung befreit. Teilt der Leistungserbringer anschließend auf einfachem Wege (mittels Faxformular) die entstehenden Kosten mit, kann auch sehr zügig die Zahlung angewiesen werden.
Mit dieser Neuorganisation wird zudem ein weitgehender Gleichklang der Verfahrensweisen im Städtedreieck Nürnberg – Fürth – Erlangen erreicht.
Der angemessene Personalaufwand ist zu bestimmen, nachdem die neue Verfahrensweise eingeführt ist und sich bestätigt hat.
Finanzierung:
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Auswirkungen |
jährliche
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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