1. Den Ausführungen des Baureferates wird beigetreten.
2. Dem Stadtrat wird empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 351a einschließlich Begründung und Umweltbericht als Satzung zu beschließen (Satzungsbeschluss).
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfassern von Anregungen das Abwägungsergebnis mitzuteilen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, über eine entsprechende ortsübliche Bekanntmachung den Bebauungsplan Nr. 351a in Kraft zu setzen.
Vorhergehende Beratungsfolge |
Termin |
Status |
Ergebnis |
Aufstellungsbeschluss
Stadtrat |
21.09.2005 |
einstimmig |
angenommen |
Billigungs- und
Auslegungsbeschluss BWA Ergänzter Billigungs- und
Auslegungsbeschluss BWA |
09.11.2011 30.11.2011 |
einstimmig einstimmig |
angenommen angenommen |
Mit Beschluss des
Stadtrates vom 21.09.2005 wurde das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 351a eingeleitet. Ortsüblich bekannt gemacht wurde der
Beschluss am 26.10.2005 im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Fürth.
Ziel der Planung
ist, die Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu schaffen.
Im Rahmen der Aufstellung ist beabsichtigt, ein allgemeines Wohngebiet im Sinne
des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen. Zur Sicherung der
ökologischen Qualität zum angrenzenden Wald ist ein Schutzabstand von ca. 25 m
eingehalten. Der schützenswerte Baumbestand befindet sich ausschließlich
außerhalb der Baugrenzen.
Im
Aufstellungsverfahren wurden bisher die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Scoping
nach § 4 Abs. 1 BauGB), die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt.
Die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken sind in der Bau- und Werkausschusssitzung vom
09.11.2011 sowie 30.11.2011 abschließend behandelt worden.
Mit Beschluss des
Bau- und Werkausschusses vom 30.11.2011 wurde der Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 351a gebilligt und dessen öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
beschossen.
Nach ortüblicher
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 23 vom 21.12.2011 wurde im Zeitraum vom
28.12.2011 bis 03.02.2012 gem. § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt.
Von Seiten der
Öffentlichkeit wurde eine Anregung vorgebracht.
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. wiederholt Anregungen, welche schon zur
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
vorgelegen haben und abschließend in den o.g. Bau- und Werkausschusssitzungen
behandelt wurden.
Zusätzlich weist der
Bund Naturschutz darauf hin, dass Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans nur dann erteilt werden dürfen, wenn die Abweichungen
geringfügig sind und wenn sie mit öffentlichen Belangen, d.h. auch den
Umweltbelangen vereinbar sind. Befreiungen für weitergehende Abweichungen lehnt
der Bund Naturschutz ab und fordert dafür ein förmliches Änderungsverfahren.
§ 31 BauGB (Ausnahmen und
Befreiungen) besagt, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen
zugelassen werden können, welche nach Art und Umfang im Bebauungsplan
ausdrücklich vorgesehen sind.
Der § 31 BauGB legt weiter
fest, dass von den Festsetzungen nur befreit werden kann, wenn die Befreiung
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Ob und wie weit dies zutrifft,
wird im Baugenehmigungsverfahren zur beurteilen sein, da bisher weder ein
Bauantrag noch ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans vorliegt.
Das Baureferat
empfiehlt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 351a einschließlich Begründung
und Umweltbericht als Satzung zu beschließen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Entwurf des Bebauungsplans Nr. 351 a in der Fassung vom Februar 2012
- Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2012